Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Da die Revision im Zulassungsbereich liegt, wäre sie nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehlen würde oder uneinheitlich wäre.Da die Revision im Zulassungsbereich liegt, wäre sie nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehlen würde oder uneinheitlich wäre.
Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führte der Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage der Zivilverfahrens-Novelle 1981 (1337 BlgNR XV. GP. 19) aus, dass die vorgeschlagene (und dann Gesetz gewordene) Formulierung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sicherstellen solle, „dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befasst wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können“.Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führte der Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage der Zivilverfahrens-Novelle 1981 (1337 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 19, ) aus, dass die vorgeschlagene (und dann Gesetz gewordene) Formulierung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sicherstellen solle, „dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befasst wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können“.
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (Ausschussbericht aaO).
Der Rechtsmittelwerber wird immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem auch andere Personen und vergleichbare Fälle berühren könnte. Die Kasuistik des Einzelfalls wird in der Regel eine beispielgebende Entscheidung ausschließen, weshalb es etwa in Fällen, bei denen es um die Auslegung ungebräuchlicher Vertragsklauseln unter gesetzeskonformer Auslegung der §§ 863 und 914 f ABGB geht, häufig zu einer Verkürzung des Rechtszugs kommen wird (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)recht in ÖJZ 1983, 177; vgl auch Rechberger-Simotta, Zivilprozessrecht² 339).Der Rechtsmittelwerber wird immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem auch andere Personen und vergleichbare Fälle berühren könnte. Die Kasuistik des Einzelfalls wird in der Regel eine beispielgebende Entscheidung ausschließen, weshalb es etwa in Fällen, bei denen es um die Auslegung ungebräuchlicher Vertragsklauseln unter gesetzeskonformer Auslegung der Paragraphen 863 und 914 f ABGB geht, häufig zu einer Verkürzung des Rechtszugs kommen wird (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)recht in ÖJZ 1983, 177; vergleiche auch Rechberger-Simotta, Zivilprozessrecht² 339).
Die Revisionswerberin behauptet nun gar nicht, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die grundsätzlichen Voraussetzungen der wirksamen Entsagung (Verzichts) (vgl zB die in MGA ABGB31 zu § 1444 und bei Heller-Berger-Stix I 373 zitierten Entscheidungen) abgegangen wäre oder dass es dazu keine oder eine uneinheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung gäbe.Die Revisionswerberin behauptet nun gar nicht, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die grundsätzlichen Voraussetzungen der wirksamen Entsagung (Verzichts) vergleiche zB die in MGA ABGB31 zu Paragraph 1444 und bei Heller-Berger-Stix I 373 zitierten Entscheidungen) abgegangen wäre oder dass es dazu keine oder eine uneinheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung gäbe.
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft lediglich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ihr - für die Entscheidung ihres Falls maßgebliche - Verhalten am 13. 8. 1979 und in den folgenden Jahren bis Mai 1982 einen von ihrem geschiedenen Mann angenommenen Verzicht auf den verglichenen Unterhaltsanspruch darstelle, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Forderung bloß von Unterhaltsrückständen offen ließ ob die Rechtsmittelwerberin bis auf weiteres oder für alle Zukunft konkludent auf Unterhalt verzichtete.
Damit macht die Revisionswerberin aber nicht geltend, dass das Urteil des Berufungsgerichts auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts beruht, der erhebliche Bedeutung im oben dargelegten Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt.Damit macht die Revisionswerberin aber nicht geltend, dass das Urteil des Berufungsgerichts auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts beruht, der erhebliche Bedeutung im oben dargelegten Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird lediglich darauf gestützt, dass das Erstgericht die (rechtsunkundige und damals nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene) Rechtsmittelwerberin entgegen § 432 Abs 1 ZPO nicht angeleitet habe, die Vernehmung des Verhandlungsrichters vom 13. 8. 1979 als Zeugen zu beantragen. Auch bei Beurteilung ob die Anleitungspflicht im Einzelfall zu einem zusätzlichen Beweisantrag geführt hätte, handelt es sich um keine Rechtsfrage des Verfahrensrechts, der erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird lediglich darauf gestützt, dass das Erstgericht die (rechtsunkundige und damals nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene) Rechtsmittelwerberin entgegen Paragraph 432, Absatz eins, ZPO nicht angeleitet habe, die Vernehmung des Verhandlungsrichters vom 13. 8. 1979 als Zeugen zu beantragen. Auch bei Beurteilung ob die Anleitungspflicht im Einzelfall zu einem zusätzlichen Beweisantrag geführt hätte, handelt es sich um keine Rechtsfrage des Verfahrensrechts, der erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt.
Die Revision wird daher aus keinem zulässigen Revisionsgrund begehrt (§ 503 Abs 2 ZPO), weshalb sie zurückzuweisen war.Die Revision wird daher aus keinem zulässigen Revisionsgrund begehrt (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO), weshalb sie zurückzuweisen war.
Da der Revisionsgegner in der Revisionsbeantwortung keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht hat, war sein Schriftsatz nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen, weshalb er keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten hat (§§ 40, 41 und 50 sowie 507 Abs 1 Satz 3 ZPO).Da der Revisionsgegner in der Revisionsbeantwortung keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht hat, war sein Schriftsatz nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen, weshalb er keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten hat (Paragraphen 40, 41 und 50 sowie 507 Absatz eins, Satz 3 ZPO).