Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die in der Unterlassung von Feststellungen über die rechtliche und tatsächliche Stellung der Trafikanten zu den Klägerinnen erblickt wird, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Es würde sich hier um einen der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmangel handeln (EF 34.501 u. a.).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die in der Unterlassung von Feststellungen über die rechtliche und tatsächliche Stellung der Trafikanten zu den Klägerinnen erblickt wird, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es würde sich hier um einen der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmangel handeln (EF 34.501 u. a.).
Es bedarf jedoch zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht einer näheren Prüfung der Gestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen der Erstklägerin und den Trafikanten wie anderen Verschleißern, deren sie sich nicht nur zum Vertriebe der von ihr herausgegebenen Tageszeitung bedient, sondern die sie auch bei dem nach Inhalt des Titels von ihr veranstalteten Bingo-Spiel in dessen Abwicklung so eingebunden hat, daß die Durchführung der Veranstaltung ohne die Mitwirkung einer großen Zahl von Verschleißern nicht oder nicht in dem von der Erstklägerin geplanten Umfang möglich wäre. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen, daß eine Einhaltung des Untersagungsauftrages durch die etwa 12.000 Verschleißer nicht lückenlos zu erreichen war (AS 61), sondern auch aus dem von ihren versendeten Rundschreiben und dem Plakat, das sie weiter den Verschleißern zur Verfügung stellten. Es ist daher der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß eine zumindest lose Eingliederung in den Betrieb des Unternehmens der Erstklägerin vorliegt, die aber bereits zur Begründung der Haftung des Inhabers des Unternehmens nach § 18 UWG ausreicht. Der Unternehmer haftet nämlich nicht nur bei Verstößen der Bediensteten und Beauftragten (§ 13 Abs. 3 dUWG), sondern kann auf Unterlassung immer schon dann in Anspruch genommen werden, wenn die wettbewerbswidrige Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Damit hat § 18 UWG den Kreis der Personen, für die der Unternehmensinhaber einzustehen hat, erweitert und seine Unterlassungshaftung verschärft (SZ 49/147; SZ 51/19; ÖBl. 1983, 86;Es bedarf jedoch zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht einer näheren Prüfung der Gestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen der Erstklägerin und den Trafikanten wie anderen Verschleißern, deren sie sich nicht nur zum Vertriebe der von ihr herausgegebenen Tageszeitung bedient, sondern die sie auch bei dem nach Inhalt des Titels von ihr veranstalteten Bingo-Spiel in dessen Abwicklung so eingebunden hat, daß die Durchführung der Veranstaltung ohne die Mitwirkung einer großen Zahl von Verschleißern nicht oder nicht in dem von der Erstklägerin geplanten Umfang möglich wäre. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen, daß eine Einhaltung des Untersagungsauftrages durch die etwa 12.000 Verschleißer nicht lückenlos zu erreichen war (AS 61), sondern auch aus dem von ihren versendeten Rundschreiben und dem Plakat, das sie weiter den Verschleißern zur Verfügung stellten. Es ist daher der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß eine zumindest lose Eingliederung in den Betrieb des Unternehmens der Erstklägerin vorliegt, die aber bereits zur Begründung der Haftung des Inhabers des Unternehmens nach Paragraph 18, UWG ausreicht. Der Unternehmer haftet nämlich nicht nur bei Verstößen der Bediensteten und Beauftragten (Paragraph 13, Absatz 3, dUWG), sondern kann auf Unterlassung immer schon dann in Anspruch genommen werden, wenn die wettbewerbswidrige Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Damit hat Paragraph 18, UWG den Kreis der Personen, für die der Unternehmensinhaber einzustehen hat, erweitert und seine Unterlassungshaftung verschärft (SZ 49/147; SZ 51/19; ÖBl. 1983, 86;
ÖBl. 1983, 146 u.a.). Das Bestehen des für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderlichen Zusammenhanges und der Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die 'andere Person' im Sinne des § 18 UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt (vgl. SZ 31/118; JBl. 1965, 38; ÖBl. 1977, 159), weil dem Inhaber des Unternehmens selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen sind, die sie in seinem geschäftlichen Interesse entfalteten und im Zusammenhang mit seinem Betrieb setzten (SZ 49/147;ÖBl. 1983, 146 u.a.). Das Bestehen des für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderlichen Zusammenhanges und der Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die 'andere Person' im Sinne des Paragraph 18, UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt vergleiche SZ 31/118; JBl. 1965, 38; ÖBl. 1977, 159), weil dem Inhaber des Unternehmens selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen sind, die sie in seinem geschäftlichen Interesse entfalteten und im Zusammenhang mit seinem Betrieb setzten (SZ 49/147;
ÖBl. 1980, 159, ÖBl. 1983, 86 u.a.). Dem Unternehmensinhaber wird in diesen Fällen das Verhalten des Dritten objektiv so zugerechnet, als ob es sein eigenes gewesen wäre. Er wird daher auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden können (ÖBl. 1978, 157; ÖBl. 1980, 73), selbst wenn er vom Verstoß der anderen Person zunächst nichts wußte. Das Einstehenmüssen für die Unterlassungsverpflichtung nach § 18 UWG stellt eine reine Erfolgshaftung dar (SZ 49/147; ÖBl. 1972, 152; ÖBl. 1974, 137; ÖBl. 1980, 73 und 159). Die Haftung setzt allerdings grundsätzlich voraus, daß der Unternehmensinhaber die Möglichkeit hat, kraft seiner Beziehung zu der anderen Person für die Abstellung der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen (SZ 48/137; SZ 49/147; ÖBl. 1983, 86 u.a.).ÖBl. 1980, 159, ÖBl. 1983, 86 u.a.). Dem Unternehmensinhaber wird in diesen Fällen das Verhalten des Dritten objektiv so zugerechnet, als ob es sein eigenes gewesen wäre. Er wird daher auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden können (ÖBl. 1978, 157; ÖBl. 1980, 73), selbst wenn er vom Verstoß der anderen Person zunächst nichts wußte. Das Einstehenmüssen für die Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 18, UWG stellt eine reine Erfolgshaftung dar (SZ 49/147; ÖBl. 1972, 152; ÖBl. 1974, 137; ÖBl. 1980, 73 und 159). Die Haftung setzt allerdings grundsätzlich voraus, daß der Unternehmensinhaber die Möglichkeit hat, kraft seiner Beziehung zu der anderen Person für die Abstellung der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen (SZ 48/137; SZ 49/147; ÖBl. 1983, 86 u.a.).
Betrachtet man den von den Klägerinnen gar nicht in Abrede gestellten Verstoß mehrerer Verschleißer gegen den Untersagungsauftrag der einstweiligen Verfügung unter diesen zu § 18 UWG in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, so kann zunächst der enge Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Erstklägerin - die Zweitklägerin wurde ja offenbar nur als ihre persönlich haftende Gesellschafterin im Wettbewerbsprozeß in Anspruch genommen - und den Ausführungshandlungen der großen Zahl der mit der Mitwirkung an dem Bingo-Spiel befaßten Zeitungsverschleißer nicht in Abrede gestellt werden. Die Erstklägerin könnte dieses Spiel nicht veranstalten, würde sie nicht mit der ihrem Betrieb zuzurechnenden Tätigkeit der Verschleißer gerechnet und sich diese gesichert haben. Ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung ist als bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 EO am Inhalt des Exekutionstitels zu messen. Die einstweilige Verfügung untersagte den Klägerinnen die Ankündigung oder Durchführung des Bingo- oder eines ähnlichen Spiels, wenn die Glückszahlen in Trafiken oder sonstigen Zeitungsverschleißstellen palakatiert werden. Da nicht anzunehmen ist, daß die Erstklägerin selbst in den zahlreichen Geschäftslokalen Plakate anbrachte sondern sich bei dieser zur Abwicklung des von ihr veranstalteten Bingo-Spieles und daher ihrem eigenen Betrieb zuzurechnenden Ausführungshandlung der Tätigkeit der Trafikanten und sonstigen Zeitungsverschleißer bediente, lag schon der Erlassung des Titels eine Mitwirkung anderer Personen zugrunde, mag es sich dabei auch um selbständige Unternehmer handeln, deren Eingliederung in die betriebliche Tätigkeit der Erstklägerin eben nur vorübergehend und lose blieb. Ob nun eigenes Verschulden der Erstklägerin vorlag, weil sie nicht rasch genug und ausreichend für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes sorgte, wozu sie, wenn andere Mittel versagt hätten, schon durch Unterlassung der weiteren Durchführung des Spiels und Ausgabe der Glücksnummern an die von ihr mit rund 12.000 geschätzten Zeitungsverschleißer in der Lage gewesen wäre, oder ob die vorgekommenen Verstöße gegen das Unterlassungsgebot als Handlungen Dritter im Betrieb des Unternehmens der Erstklägerin in ihre eigene Unterlassungsverpflichtung fallen (§ 18 UWG), führt in jedem Fall dazu, daß nach Zustellung der einstweiligen Verfügung gegen die Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt und daher die Exekution nach § 355 EO zu Recht bewilligt wurde.Betrachtet man den von den Klägerinnen gar nicht in Abrede gestellten Verstoß mehrerer Verschleißer gegen den Untersagungsauftrag der einstweiligen Verfügung unter diesen zu Paragraph 18, UWG in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, so kann zunächst der enge Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Erstklägerin - die Zweitklägerin wurde ja offenbar nur als ihre persönlich haftende Gesellschafterin im Wettbewerbsprozeß in Anspruch genommen - und den Ausführungshandlungen der großen Zahl der mit der Mitwirkung an dem Bingo-Spiel befaßten Zeitungsverschleißer nicht in Abrede gestellt werden. Die Erstklägerin könnte dieses Spiel nicht veranstalten, würde sie nicht mit der ihrem Betrieb zuzurechnenden Tätigkeit der Verschleißer gerechnet und sich diese gesichert haben. Ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung ist als bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO am Inhalt des Exekutionstitels zu messen. Die einstweilige Verfügung untersagte den Klägerinnen die Ankündigung oder Durchführung des Bingo- oder eines ähnlichen Spiels, wenn die Glückszahlen in Trafiken oder sonstigen Zeitungsverschleißstellen palakatiert werden. Da nicht anzunehmen ist, daß die Erstklägerin selbst in den zahlreichen Geschäftslokalen Plakate anbrachte sondern sich bei dieser zur Abwicklung des von ihr veranstalteten Bingo-Spieles und daher ihrem eigenen Betrieb zuzurechnenden Ausführungshandlung der Tätigkeit der Trafikanten und sonstigen Zeitungsverschleißer bediente, lag schon der Erlassung des Titels eine Mitwirkung anderer Personen zugrunde, mag es sich dabei auch um selbständige Unternehmer handeln, deren Eingliederung in die betriebliche Tätigkeit der Erstklägerin eben nur vorübergehend und lose blieb. Ob nun eigenes Verschulden der Erstklägerin vorlag, weil sie nicht rasch genug und ausreichend für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes sorgte, wozu sie, wenn andere Mittel versagt hätten, schon durch Unterlassung der weiteren Durchführung des Spiels und Ausgabe der Glücksnummern an die von ihr mit rund 12.000 geschätzten Zeitungsverschleißer in der Lage gewesen wäre, oder ob die vorgekommenen Verstöße gegen das Unterlassungsgebot als Handlungen Dritter im Betrieb des Unternehmens der Erstklägerin in ihre eigene Unterlassungsverpflichtung fallen (Paragraph 18, UWG), führt in jedem Fall dazu, daß nach Zustellung der einstweiligen Verfügung gegen die Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt und daher die Exekution nach Paragraph 355, EO zu Recht bewilligt wurde.
Wenn die Revisionswerberinnen meinen, die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen setzte in jedem Fall ein eigenes Verschulden des Verpflichteten voraus, weil sonst die Verhängung einer Haft nicht zu rechtfertigen wäre, übersehen sie, daß es sich bei den Maßnahmen nach § 355Wenn die Revisionswerberinnen meinen, die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen setzte in jedem Fall ein eigenes Verschulden des Verpflichteten voraus, weil sonst die Verhängung einer Haft nicht zu rechtfertigen wäre, übersehen sie, daß es sich bei den Maßnahmen nach Paragraph 355
EO weiter um Beugemittel handelt. Ferner setzte schon die Erlassung der einstweiligen Verfügung voraus, daß den Gegnern der gefährdeten Partei eine Abstellung der Wettbewerbsverstöße möglich und zumutbar ist; schließlich ginge das Einstehenmüssen des Unternehmensinhabers für in seinem Betrieb begangene Verstöße anderer Personen nach § 18 UWG ins Leere, wenn er zwar ohne eigenes Verschulden zur Unterlassung verhalten, der Unterlassungsanspruch aber nur unter der weiteren Voraussetzung eigenen Verschuldens vollstreckt werden könnte.EO weiter um Beugemittel handelt. Ferner setzte schon die Erlassung der einstweiligen Verfügung voraus, daß den Gegnern der gefährdeten Partei eine Abstellung der Wettbewerbsverstöße möglich und zumutbar ist; schließlich ginge das Einstehenmüssen des Unternehmensinhabers für in seinem Betrieb begangene Verstöße anderer Personen nach Paragraph 18, UWG ins Leere, wenn er zwar ohne eigenes Verschulden zur Unterlassung verhalten, der Unterlassungsanspruch aber nur unter der weiteren Voraussetzung eigenen Verschuldens vollstreckt werden könnte.
Die Klage, mit der der Nachweis erbracht werden sollte, daß die Verpflichteten entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag der einstweiligen Verfügung nicht zuwider gehandelt haben und daher die Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs fehlte (Heller-Berger-Stix 434 und 2584, SZ 51/19 u.a.), wurde daher ohne Rechtsirrtum von den Vorinstanzen abgewiesen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.