Beide Revisionsrekurse sind zulässig (§ 239 Abs.3 und 78 EO sowie §§ 502 Abs.4 Z.2 und 528 Abs.2 ZPO), aber unbegründet.Beide Revisionsrekurse sind zulässig (Paragraph 239, Absatz 3 und 78 EO sowie Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer 2 und 528 Absatz 2, ZPO), aber unbegründet.
Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen
sind bei der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung aufzufordern,
ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, ....., Kosten und sonstigen
Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum
Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben
nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in
Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre
Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als
sie aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen
Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet
erhellen (§ 210 EO). Bei pfandrechtlicher Sicherstellung von
Forderungen, welche aus einem gegebenen Kredite, ..... entstehen
können, muß, falls er nicht schon zum Versteigerungstermin
angemeldet wurde, der Betrag angegeben werden, mit welchem
Befriedigung beansprucht wird (§ 211 Abs.1 EO). Nach den Ergebnissen
der Verhandlung (in der Verteilungstagsatzung) ist aufgrund der
..... Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und der
bis zum Tage der Anmerkung der Zuschlagserteilung ergänzten
Buchauszüge über die Verteilung Beschluß zu fassen (§ 214 Abs.1 EO).
Wenn auf der Liegenschaft das Pfand für Forderungen begründet ist,
die aus einem gegebenen Kredite, ..... entstehen können (Kredit-,
.....hypothek), so sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinsbringende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen (§ 224 Abs.1 EO). Der hiedurch nicht aufgezehrte Teil des angegebenen Höchstbetrages wird durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages aus der Verteilungsmasse berichtigt. Dieser Betrag ist zinstragend anzulegen. Die Zinsen sind, unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für die dem Gläubiger neu entstehenden Ansprüche, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder in Ermangelung solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Diesen Personen fällt auch nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche zu, was nach Beendigung des Kredit-.....verhältnisses von dem erlegten Kapital erübrigt (§ 219 Abs.2) (§ 224 Abs.2 EO). Im Verteilungsbeschluß ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, ..... ziffernmäßig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche mit der Bemerkung anzuführen, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten an Kapital und Nebengebühren getilgt sind (§ 229 Abs.1 EO). Im Verteilungsbeschluß ist sodann anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit freiwerdenden Beträgen zu verfahren ist, ..... und welcher Betrag der Masse zugunsten des Verpflichteten erübrigt (§ 229 Abs.2 EO). Überprüft man die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Verteilung der Meistbote nach der dargelegten Gesetzeslage so ergibt sich:.....hypothek), so sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinsbringende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen (Paragraph 224, Absatz eins, EO). Der hiedurch nicht aufgezehrte Teil des angegebenen Höchstbetrages wird durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages aus der Verteilungsmasse berichtigt. Dieser Betrag ist zinstragend anzulegen. Die Zinsen sind, unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für die dem Gläubiger neu entstehenden Ansprüche, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder in Ermangelung solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Diesen Personen fällt auch nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche zu, was nach Beendigung des Kredit-.....verhältnisses von dem erlegten Kapital erübrigt (Paragraph 219, Absatz 2,) (Paragraph 224, Absatz 2, EO). Im Verteilungsbeschluß ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, ..... ziffernmäßig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche mit der Bemerkung anzuführen, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten an Kapital und Nebengebühren getilgt sind (Paragraph 229, Absatz eins, EO). Im Verteilungsbeschluß ist sodann anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit freiwerdenden Beträgen zu verfahren ist, ..... und welcher Betrag der Masse zugunsten des Verpflichteten erübrigt (Paragraph 229, Absatz 2, EO). Überprüft man die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Verteilung der Meistbote nach der dargelegten Gesetzeslage so ergibt sich:
1. Für das Rechtsmittel der Pfandgläubigerin Ö***
L*** AG:
Die genannte Pfandgläubigerin, für die im jeweils besten Rang ein Simultanhöchstbetragspfandrecht einverleibt ist, wurde bei der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung im Sinn des § 210 EO zur Anmeldung und zum urkundlichen Nachweis ihrer Ansprüche aufgefordert und über die Folgen diesbezüglicher Unterlassungen belehrt. Sie kam dieser Aufforderung jedoch nur insoweit nach, als sie in ihrer schriftlichen Anmeldung vorbrachte, daß ihr Höchstbetragspfandrecht nur mehr bis S 5,195.400,-- hafte, bis zu dieser Höhe aber zur Gänze forderungsbekleidet sei. Zum Nachweis ihrer Ansprüche allenfalls geeignete Urkunden (Konto-Abschlußrechnungen zum 1.Juli 1985) legte sie nur in unbeglaubigten Ablichtungen vor.Die genannte Pfandgläubigerin, für die im jeweils besten Rang ein Simultanhöchstbetragspfandrecht einverleibt ist, wurde bei der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung im Sinn des Paragraph 210, EO zur Anmeldung und zum urkundlichen Nachweis ihrer Ansprüche aufgefordert und über die Folgen diesbezüglicher Unterlassungen belehrt. Sie kam dieser Aufforderung jedoch nur insoweit nach, als sie in ihrer schriftlichen Anmeldung vorbrachte, daß ihr Höchstbetragspfandrecht nur mehr bis S 5,195.400,-- hafte, bis zu dieser Höhe aber zur Gänze forderungsbekleidet sei. Zum Nachweis ihrer Ansprüche allenfalls geeignete Urkunden (Konto-Abschlußrechnungen zum 1.Juli 1985) legte sie nur in unbeglaubigten Ablichtungen vor.
Unbeglaubigte Ablichtungen sind keine Urkunden, mit denen im Sinn des § 210 EO nachgewiesen werden kann, daß im Rahmen des durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnisses bestimmte Forderungen entstanden sind (Heller-Berger-Stix II 1444 und 1446 f.; EvBl.1976/82; SZ 52/141; JBl.1985, 418 = NZ 1985, 30 u.a.). Daß die erwähnten unbeglaubigten Ablichtungen mit der firmenmäßig gezeichneten schriftlichen Anmeldung der Höchstbetragspfandgläubigerin vorgelegt und in dieser Anmeldung als Nachweismittel bezeichnet wurden, machte sie nicht zu den vom Gesetz geforderten Urkundenur- bzw. beglaubigten Abschriften. Die schriftliche Anmeldung enthält nur die Behauptung, nicht aber den Nachweis, daß der Kredithypothekarin im Rahmen des durch die Kredithypothek gesicherten Grundverhältnisses die angemeldete Forderung entstanden ist.Unbeglaubigte Ablichtungen sind keine Urkunden, mit denen im Sinn des Paragraph 210, EO nachgewiesen werden kann, daß im Rahmen des durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnisses bestimmte Forderungen entstanden sind (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1444 und 1446 f.; EvBl.1976/82; SZ 52/141; JBl.1985, 418 = NZ 1985, 30 u.a.). Daß die erwähnten unbeglaubigten Ablichtungen mit der firmenmäßig gezeichneten schriftlichen Anmeldung der Höchstbetragspfandgläubigerin vorgelegt und in dieser Anmeldung als Nachweismittel bezeichnet wurden, machte sie nicht zu den vom Gesetz geforderten Urkundenur- bzw. beglaubigten Abschriften. Die schriftliche Anmeldung enthält nur die Behauptung, nicht aber den Nachweis, daß der Kredithypothekarin im Rahmen des durch die Kredithypothek gesicherten Grundverhältnisses die angemeldete Forderung entstanden ist.
Wegen dieses fehlenden Nachweises war nicht nach § 224 Abs.1 EO, sondern nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle vorzugehen (Heller-Berger-Stix II 1446 f. und 1540 f.; SZ 11/155; EvBl.1966/266 u.a.).Wegen dieses fehlenden Nachweises war nicht nach Paragraph 224, Absatz eins, EO, sondern nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vorzugehen (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1446 f. und 1540 f.; SZ 11/155; EvBl.1966/266 u.a.).
An den Meistbots- und Fruktifikatszinsen nimmt die Rechtsmittelwerberin schon deshalb nicht teil, weil ihre Forderung derzeit nicht bar zu berichtigen ist, nicht "tatsächlich zur Auszahlung gelangt" (vgl. Heller-BergerStix II 1486). Dem Revisionsrekurs der Kredithypothekarin ist daher nicht Folge zu geben.An den Meistbots- und Fruktifikatszinsen nimmt die Rechtsmittelwerberin schon deshalb nicht teil, weil ihre Forderung derzeit nicht bar zu berichtigen ist, nicht "tatsächlich zur Auszahlung gelangt" vergleiche Heller-BergerStix römisch zwei 1486). Dem Revisionsrekurs der Kredithypothekarin ist daher nicht Folge zu geben.
Die den Revisionsrekurs der Ö*** L*** AG
betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40, 41betreffende Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40, 41
und 50 ZPO.
2. Für das Rechtsmittel der betreibenden Partei:
Im Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung wurden die Punkte II, III und IV des erstgerichtlichen Verteilungsbeschlusses teilweise abgeändert.Im Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung wurden die Punkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier des erstgerichtlichen Verteilungsbeschlusses teilweise abgeändert.
Punkt II betraf die Zuweisung des restlichen Meistbots von S 1,726,397,27 an die Pfandgläubigerin Ö***Punkt römisch zwei betraf die Zuweisung des restlichen Meistbots von S 1,726,397,27 an die Pfandgläubigerin Ö***
L*** AG, Punkt III die Zuweisung aller Meistbotszinsen und Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbots an die genannte Pfandgläubigerin und Punkt IV die Abweisung des Widerspruchs der betreibenden Partei.L*** AG, Punkt römisch drei die Zuweisung aller Meistbotszinsen und Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbots an die genannte Pfandgläubigerin und Punkt römisch vier die Abweisung des Widerspruchs der betreibenden Partei.
Punkt II beschränkt sich allerdings auf den Ausspruch nach § 224 Abs.2 Satz 1 EO und enthält nicht die Anordnung der zinstragenden Anlegung nach § 224 Abs.2 Satz 2 EO (vgl. dazu etwa Muster Nr.322 bei Heller-Trenkwalder 3 ). Dieser Entscheidungspunkt II ist aber nicht für sich allein, sondern muß im Zusammenhang mit Punkt III lit.b gesehen werden, in dem zunächst die Zinsen der "fruchtbringend anzulegenden" S 1,726.397,27 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Punkt II und sodann der nach Beendigung des Kreditverhältnisses von diesem angelegten Kapital noch verbleibende Rest zugewiesen werden. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers ergibt sich damit doch schon aus dem Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung hinreichend deutlich, daß der der Höchstbetragspfandgläubigerin Ö*** L*** AG im Punkt II zugewiesene MeistbotsrestPunkt römisch zwei beschränkt sich allerdings auf den Ausspruch nach Paragraph 224, Absatz 2, Satz 1 EO und enthält nicht die Anordnung der zinstragenden Anlegung nach Paragraph 224, Absatz 2, Satz 2 EO vergleiche dazu etwa Muster Nr.322 bei Heller-Trenkwalder 3 ). Dieser Entscheidungspunkt römisch zwei ist aber nicht für sich allein, sondern muß im Zusammenhang mit Punkt römisch drei Litera b, gesehen werden, in dem zunächst die Zinsen der "fruchtbringend anzulegenden" S 1,726.397,27 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Punkt römisch zwei und sodann der nach Beendigung des Kreditverhältnisses von diesem angelegten Kapital noch verbleibende Rest zugewiesen werden. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers ergibt sich damit doch schon aus dem Spruch der rekursgerichtlichen Entscheidung hinreichend deutlich, daß der der Höchstbetragspfandgläubigerin Ö*** L*** AG im Punkt römisch zwei zugewiesene Meistbotsrest
nicht zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung (oder Übernahme), sondern durch Zuweisung eines fruchtbringend anzulegenden Barbetrages in der genannten Höhe angeordnet wurde, wobei die Erlassung der diesbezüglichen Erlagsanordnung dem Erstgericht überlassen wurde.
Der letzte Halbsatz im ersten Absatz des Punktes III lit.b "all dies durch Barzahlung" kann nur auf die in diesem Absatz zugewiesenen Zinsen des im Punkt II zugewiesenen fruchtbringend anzulegenden Betrages bezogen werden.Der letzte Halbsatz im ersten Absatz des Punktes römisch drei Litera b, "all dies durch Barzahlung" kann nur auf die in diesem Absatz zugewiesenen Zinsen des im Punkt römisch zwei zugewiesenen fruchtbringend anzulegenden Betrages bezogen werden.
Der rekursgerichtliche Spruch ist daher - in seiner Gesamtheit betrachtet - nicht undeutlich.
Daß das Rekursgericht die Zuweisung an die Höchstbetragspfandgläubigerin Ö*** L*** AG auch auf deren Forderungsanmeldung ON 67 gestützt hat, ist deshalb nicht unrichtig, weil durch diese Anmeldung klargestellt wurde, daß der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wurde, nicht mehr der eingetragene Höchstbetrag von S 5,400.000,--, sondern nurmehr von S 5,195.400,-- ist, und weil die genannte Simultanhöchstbetragspfandgläubigerin in dieser Anmeldung volle und daher unverhältnismäßige Befriedigung aus den versteigerten, zusammen mit nicht versteigerten Liegenschaften simultan haftenden Liegenschaften gefordert hat (§ 222 Abs.3 und 4 EO). Dem unbegründeten Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher nicht Folge zu geben.Daß das Rekursgericht die Zuweisung an die Höchstbetragspfandgläubigerin Ö*** L*** AG auch auf deren Forderungsanmeldung ON 67 gestützt hat, ist deshalb nicht unrichtig, weil durch diese Anmeldung klargestellt wurde, daß der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wurde, nicht mehr der eingetragene Höchstbetrag von S 5,400.000,--, sondern nurmehr von S 5,195.400,-- ist, und weil die genannte Simultanhöchstbetragspfandgläubigerin in dieser Anmeldung volle und daher unverhältnismäßige Befriedigung aus den versteigerten, zusammen mit nicht versteigerten Liegenschaften simultan haftenden Liegenschaften gefordert hat (Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO). Dem unbegründeten Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher nicht Folge zu geben.
Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.