Gemäß § 239 Abs.3 EO ist zwar gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ein weiterer Rekurs zulässig, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf den Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO, berührt jedoch nicht die Beschränkungen nach § 528 Abs.2 ZPO (JBl. 1986, 731). Der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung über den Verteilungsbeschluß kann daher mit Revisionsrekurs nur bekämpft werden, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 oder 2 ZPO vorliegen und der Beschwerdegegenstand 15.000,- S übersteigt (EvBl. 1984/77; JBl. 1986, 731). Hier entschied das Rekursgericht über die Berichtigung von zwei Forderungen, die jeweils zwar 15.000,- S, aber nicht 300.000,-S übersteigen. Das Rekursgericht hätte daher gemäß § 78 EO und § 526 Abs. 3 ZPO iVm § 500 Abs.3 ZPO aussprechen müssen, ob der Rekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch wird von ihm nachzuholen sein.Gemäß Paragraph 239, Absatz 3, EO ist zwar gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ein weiterer Rekurs zulässig, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf den Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, berührt jedoch nicht die Beschränkungen nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (JBl. 1986, 731). Der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung über den Verteilungsbeschluß kann daher mit Revisionsrekurs nur bekämpft werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 ZPO vorliegen und der Beschwerdegegenstand 15.000,- S übersteigt (EvBl. 1984/77; JBl. 1986, 731). Hier entschied das Rekursgericht über die Berichtigung von zwei Forderungen, die jeweils zwar 15.000,- S, aber nicht 300.000,-S übersteigen. Das Rekursgericht hätte daher gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO aussprechen müssen, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch wird von ihm nachzuholen sein.
Falls das Rekursgericht ausspricht, daß der Rekurs nicht zulässig sei, wird es der betreibenden Partei Gelegenheit zu geben haben, ihren Revisionsrekurs durch Angabe der Gründe zu ergänzen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 78 EO und § 528 Abs.2 ZPO iVm § 506 Abs.1 Z 5 ZPO).Falls das Rekursgericht ausspricht, daß der Rekurs nicht zulässig sei, wird es der betreibenden Partei Gelegenheit zu geben haben, ihren Revisionsrekurs durch Angabe der Gründe zu ergänzen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO).