Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Die Bestimmung des § 375 Abs 1 EO ist klar und eindeutig. Die Amtsbestätigung ist nicht vom Exekutionsgericht einzuholen, sondern von der betreibenden Partei dem Exekutionsantrag anzuschließen, wenn sie den Antrag beim Exekutionsgericht stellt. Die Amtsbestätigung kann freilich nicht von der betreibenden Partei selbst ausgestellt werden, aber diese kann sie vom Prozeßgericht erwirken. Überlegungen über eine naheliegende Erhebung einer Revision hatte das Exekutionsgericht nicht anzustellen. Die Bestimmung des § 375 Abs 1 EO mag zwar auf den ersten Blick als überstrenger Formalismus erscheinen, sie hat aber die Funktion, entbehrliche und nur zusätzliche Kosten verursachende Exekutionsanträge zur Sicherstellung zu verhindern, falls schon die Befriedigungsexekution möglich wäre. Es mag auch zutreffen, daß die betreibende Partei die Exekution zur Sicherstellung wegen einer Revision der verpflichteten Partei beantragt hat. Aus der bloßen Vorlage der Exekutionstitel ohne die erwähnte Amtsbestätigung war dies aber nicht zwingend abzuleiten. Nach den Behauptungen im Exekutionsantrag war auch nicht von einer Sachlage auszugehen, wie sie im Fall der Entscheidung SZ 45/15 zugrundelag (Unklarheit, ob wegen möglicherweise verspäteter Einbringung des Rechtsbehelfs, dort Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag, noch Sicherungsexekution oder schon Befriedigungsexekution zulässig sei). Vielmehr war hier auch der Fall möglich, daß die Leistungsfrist noch nicht abgelaufen, eine Revision aber noch nicht eingebracht war, und in diesem Fall wäre weder eine Befriedigungs- noch eine Sicherstellungsexekution zulässig gewesen.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Die Bestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, EO ist klar und eindeutig. Die Amtsbestätigung ist nicht vom Exekutionsgericht einzuholen, sondern von der betreibenden Partei dem Exekutionsantrag anzuschließen, wenn sie den Antrag beim Exekutionsgericht stellt. Die Amtsbestätigung kann freilich nicht von der betreibenden Partei selbst ausgestellt werden, aber diese kann sie vom Prozeßgericht erwirken. Überlegungen über eine naheliegende Erhebung einer Revision hatte das Exekutionsgericht nicht anzustellen. Die Bestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, EO mag zwar auf den ersten Blick als überstrenger Formalismus erscheinen, sie hat aber die Funktion, entbehrliche und nur zusätzliche Kosten verursachende Exekutionsanträge zur Sicherstellung zu verhindern, falls schon die Befriedigungsexekution möglich wäre. Es mag auch zutreffen, daß die betreibende Partei die Exekution zur Sicherstellung wegen einer Revision der verpflichteten Partei beantragt hat. Aus der bloßen Vorlage der Exekutionstitel ohne die erwähnte Amtsbestätigung war dies aber nicht zwingend abzuleiten. Nach den Behauptungen im Exekutionsantrag war auch nicht von einer Sachlage auszugehen, wie sie im Fall der Entscheidung SZ 45/15 zugrundelag (Unklarheit, ob wegen möglicherweise verspäteter Einbringung des Rechtsbehelfs, dort Einwendungen gegen einen Wechselzahlungsauftrag, noch Sicherungsexekution oder schon Befriedigungsexekution zulässig sei). Vielmehr war hier auch der Fall möglich, daß die Leistungsfrist noch nicht abgelaufen, eine Revision aber noch nicht eingebracht war, und in diesem Fall wäre weder eine Befriedigungs- noch eine Sicherstellungsexekution zulässig gewesen.
Ein Verbesserungsverfahren hatte wegen des vom Einlangen des Antrages abhängenden bücherlichen Ranges nicht stattzufinden, zumal gemäß § 95 Abs 1 GBG, anwendbar gemäß § 88 Abs 2 EO, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, über den Antrag auf Bewilligung der Vormerkung eines zwangsweisen Pfandrechtes ohne Zwischenerledigung zu entscheiden war.Ein Verbesserungsverfahren hatte wegen des vom Einlangen des Antrages abhängenden bücherlichen Ranges nicht stattzufinden, zumal gemäß Paragraph 95, Absatz eins, GBG, anwendbar gemäß Paragraph 88, Absatz 2, EO, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, über den Antrag auf Bewilligung der Vormerkung eines zwangsweisen Pfandrechtes ohne Zwischenerledigung zu entscheiden war.
Mit den Schlagworten vom "verbesserten Zugang zu den Gerichten", der Abwerfung "unnötigen Ballastes" oder der Qualifizierung des gesamten Justizbereiches als "Dienstleistungsbetrieb" können die Bestimmung der §§ 375 Abs 1 EO und 95 Abs 1 GBG nicht außer Kraft gesetzt werden. Beide Regelungen haben ihren guten Sinn und sind nach wie vor geltendes Recht.Mit den Schlagworten vom "verbesserten Zugang zu den Gerichten", der Abwerfung "unnötigen Ballastes" oder der Qualifizierung des gesamten Justizbereiches als "Dienstleistungsbetrieb" können die Bestimmung der Paragraphen 375, Absatz eins, EO und 95 Absatz eins, GBG nicht außer Kraft gesetzt werden. Beide Regelungen haben ihren guten Sinn und sind nach wie vor geltendes Recht.
Der im Revisionsrekurs erwähnte Fall der Entscheidung 3 a R 407/88 des Landesgerichtes Innsbruck ist dem vorliegenden nicht gleich, weil es dort nicht um eine Grundbuchssache ging. Der Umstand, daß das Erstgericht das Pfandrecht vorgemerkt hat, womit der Rang gewährt worden sei, kann am zutreffenden Ergebnis der Entscheidung zweiter Instanz nichts ändern; diese Eintragung ist vielmehr nun zu löschen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO sowie §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO sowie Paragraphen 40 und 50 ZPO.