Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Weise voraus (Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 34 zu § 30 MRG; WoBl 1989/57; WoBl 1993/27, 32 ua).Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Weise voraus (Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 34 zu Paragraph 30, MRG; WoBl 1989/57; WoBl 1993/27, 32 ua).
Diese erste Voraussetzung für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG ist hier gegeben, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an die Beklagten (WoBl 1993/27, 32 ua; an den Erstbeklagten am 16. 3. 1998 und an den Zweitbeklagten am 18. 3. 1998) seit der krankheitsbedingten Auflösung des Pachtverhältnisses durch den früheren Pächter mit 31. 8. 1997 keine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.Diese erste Voraussetzung für den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG ist hier gegeben, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an die Beklagten (WoBl 1993/27, 32 ua; an den Erstbeklagten am 16. 3. 1998 und an den Zweitbeklagten am 18. 3. 1998) seit der krankheitsbedingten Auflösung des Pachtverhältnisses durch den früheren Pächter mit 31. 8. 1997 keine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist der Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters, wobei für das Vorliegen dieses Interesses den Mieter die Beweislast trifft (Würth aaO; SZ 70/7 ua). Insoweit ein schutzwürdiges Interesse zu beurteilen ist, sind nicht bloß die Umstände im Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend; es ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (MietSlg 39.435/49; WoBl 1993/27, 32). So liegt der Kündigungsgrund des § 39 Abs 2 Z 7 MRG dann nicht vor, wenn - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung oder doch wenigstens bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - mit der Wiederaufnahme einer solchen geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit konkret zu rechnen ist (SZ 70/7).Weitere Voraussetzung für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist der Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters, wobei für das Vorliegen dieses Interesses den Mieter die Beweislast trifft (Würth aaO; SZ 70/7 ua). Insoweit ein schutzwürdiges Interesse zu beurteilen ist, sind nicht bloß die Umstände im Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend; es ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (MietSlg 39.435/49; WoBl 1993/27, 32). So liegt der Kündigungsgrund des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, MRG dann nicht vor, wenn - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung oder doch wenigstens bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - mit der Wiederaufnahme einer solchen geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit konkret zu rechnen ist (SZ 70/7).
Nach Würth (aaO) ist ein schutzwürdiges Interesse des Mieters anzunehmen, wenn die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit bei Schluss der Verhandlung bereits absehbar ist.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kündigungsgrund sei hier gegeben, weil die vorübergehende Stilllegung eines Geschäftsbetriebes den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG nur dann ausschließe, wenn schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit feststeht, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden. Sie trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen. Dies war hier aber der Fall.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kündigungsgrund sei hier gegeben, weil die vorübergehende Stilllegung eines Geschäftsbetriebes den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG nur dann ausschließe, wenn schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit feststeht, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden. Sie trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen. Dies war hier aber der Fall.
Die Beklagten waren als Erben der früheren Mieterin mit der krankheitsbedingten Erklärung der Beendigung des bestehenden Unternehmenspachtverhältnisses durch den Pächter mit 31. 8. 1997 konfrontiert. Da zu dieser Zeit bereits über eine frühere Aufkündigung ein gerichtliches Verfahren anhängig war, in dem die Verhandlung erster Instanz am 24. 2. 1998 geschlossen wurde, ist es den Beklagten, die das dort betriebene Unternehmen nicht selbst betreiben konnten, durchaus zuzubilligen, in der Zeit vor Rechtskraft des Urteils nicht ein neuerliches Pachtverhältnis zu begründen. Wenn die Beklagten am 22. 6. 1998 einen neuen Pachtvertrag schlossen, nachdem das die Kündigung im früheren Verfahren aufhebende Urteil erster Instanz am 19. 5. 1998 zugestellt worden war, legt dies die Annahme nahe, dass sie von vornherein beabsichtigten, nach Klarstellung ihrer Mieterstellung durch die gerichtliche Entscheidung im laufenden Verfahren das im Geschäftslokal betriebene Unternehmen neuerlich zu verpachten, wie dies auch im Ersturteil mehrfach zum Ausdruck gebracht wird. Diese während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen lassen entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen zweifelsfrei den Schluss darauf zu, dass das schutzwürdige Interesse der Mieter sehr wohl schon für den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung zu bejahen ist.
In Stattgebung der Revision der Beklagten war daher die gerichtliche Aufkündigung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, in den Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, in den Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.