Entscheidung 3 Ob 40/04h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die verpflichtete Partei Ing. Heinz M*****, vertreten durch Lenz & Luger Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wegen 100.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 26. November 2003, GZ 2 R 283/03p-4, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die betreibende Gläubigerin bringt im Exekutionsantrag nur vor, der Verpflichtete verkaufe einen Liegenschaftsanteil, nennt jedoch keinen Käufer; sie beantragt, der Verpflichtete habe die Verfügung über den Kaufpreis offen zu legen, es werde ihm nach Abzug der hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten verboten, anderweitig über den Überling aus diesem Kaufschilling zu verfügen, dessen Pfändung und Überweisung beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Für die beantragte Exekutionsbewilligung besteht keine gesetzliche Grundlage; im Forderungsexekutionsantrag muss - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 294a EO - auch der Drittschuldner genau angegeben werden (RIS-Justiz RS0000686).Für die beantragte Exekutionsbewilligung besteht keine gesetzliche Grundlage; im Forderungsexekutionsantrag muss - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des Paragraph 294 a, EO - auch der Drittschuldner genau angegeben werden (RIS-Justiz RS0000686).
Anmerkung
E73125
3Ob40.04h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00040.04H.0428.000
Dokumentnummer
JJT_20040428_OGH0002_0030OB00040_04H0000_000