Entscheidung 3 Ob 40/24i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Exekutionsrecht
Entscheidungsdatum
03.04.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M* N*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die verpflichtete Partei N* S*, vertreten durch Mag. Yvonne Klein, Rechtsanwältin in Krems an der Donau, wegen § 350 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters O* F*, vertreten durch Mag. Alexander Reinberg, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 28. November 2023, GZ 1 R 126/23v-225, mit dem der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 6. März 2023, GZ 6 E 1059/18v-202, zurückgewiesen wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M* N*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die verpflichtete Partei N* S*, vertreten durch Mag. Yvonne Klein, Rechtsanwältin in Krems an der Donau, wegen Paragraph 350, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters O* F*, vertreten durch Mag. Alexander Reinberg, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 28. November 2023, GZ 1 R 126/23v-225, mit dem der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 6. März 2023, GZ 6 E 1059/18v-202, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Einschreiters auf „Unterbrechung“ des Exekutionsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der von ihm zu AZ 6 Cg 31/22a des Landesgerichts Krems an der Donau eingebrachten Wiederaufnahmsklage ab.
[2] Das Rekursgericht wies den vom Einschreiter dagegen erhobenen Rekurs zurück.
[3] Der vom Einschreiter gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Revisionsrekursfrist beträgt auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – 14 Tage (RS0118952). Dies gilt auch für (ausnahmsweise) zweiseitige Rekurse nach § 521a ZPO iVm § 78 EO (vgl 4 Ob 101/22i). [4] Die Revisionsrekursfrist beträgt auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – 14 Tage (RS0118952). Dies gilt auch für (ausnahmsweise) zweiseitige Rekurse nach Paragraph 521 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO vergleiche 4 Ob 101/22i).
[5] Ausgehend von der fristauslösenden Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts am 7. 12. 2023 endete die Revisionsrekursfrist mit Ablauf des 21. 12. 2023. Das erst am 3. 1. 2024 eingebrachte Rechtsmittel war daher als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00040.24I.0403.000
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024
Dokumentnummer
JJT_20240403_OGH0002_0030OB00040_24I0000_000