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Entscheidung 3 Ob 40/26t×

Entscheidung 3 Ob 40/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob40/26t

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M*, vertreten durch die Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 434.303,03 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2026, GZ 4 R 91/25v-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der Kläger ist der Sohn und eingeantwortete Alleinerbe der während des Berufungsverfahrens verstorbenen vormaligen Klägerin.

[2]              Die Vorinstanzen wiesen das auf Ersatz des der vormaligen Klägerin durch von ihr über Veranlassung unbekannt gebliebener Täter vorgenommene vermeintliche Kryptowährungsinvestments entstandenen Schadens gegen die beklagte Bank gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3]              In seiner außerordentlichen Revision gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[4]                 1. Das Bestehen und der Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und begründen im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0106373 [T4]; RS0111165 [T3, T7]).

[5]              2. Ob die Beklagte ihren vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maß nachgekommen ist, indem sie nur anlässlich einer der ersten Überweisungen der vormaligen Klägerin an eine Kryptobörse Kontakt mit ihrer Kundin aufnahm, kann dahingestellt bleiben, weil der vormaligen Klägerin der Beweis der Kausalität einer allfälligen Aufklärungs- und Hinweispflichtverletzung nicht gelungen ist. Angesichts der vom Erstgericht zu diesem Thema getroffenen Negativfeststellung steht nämlich gerade nicht fest, dass die Klägerin im Fall einer weiteren Sicherheitsmeldung des Betrugswarnsystems der Beklagten und einer daran anschließenden neuerlichen Nachfrage der Kundenbetreuerin die betreffende Transaktion unterlassen hätte.

[6]              Die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft den Geschädigten (RS0022686). Auch das geringere Beweismaß für den Kausalitätsbeweis einer Unterlassung ändert nichts an der Beweislast für den Kausalzusammenhang (RS0022900 [T44]; 9 Ob 17/24a), sondern führt nur zu einer Beweiserleichterung. Das Erstgericht hat seiner Negativfeststellung zutreffend das reduzierte Beweismaß zugrunde gelegt.

[7]              3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E147571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00040.26T.0429.000

Im RIS seit

29.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0030OB00040_26T0000_000

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