Aus der Begründung:
Es kommt hier auf die Auslegung des oben genannten österreichischschweizerischen Vollstreckungsvertrages an, der als österreichische Rechtsquelle anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof hält an seiner in der Entscheidung 3 Ob 113/64 ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß auf Grund eines ausländischen Titels, der einer einstweiligen Verfügung im Sinne des österreichischen Rechts in Österreich entspricht, Exekution nur bewilligt werden kann, wenn dies in dem betreffenden Staatsvertrag vorgesehen ist, wie dies dort näher ausgeführt wurde. Insbesondere ist entscheidend, ob der Titel endgültig und einer materiellen Rechtskraft teilhaft ist. Gemäß § 391 EO. wird eine einstweilige Verfügung immer nur für eine gewisse Zeit, und zwar in der Regel nicht länger als bis zur Beendigung des Rechtsstreites oder der Möglichkeit, den Anspruch durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen oder sichern zu lassen, bewilligt. In diesem Sinn war auch die vorsorgliche Maßnahme, auf Grund der zu 3 Ob 113/64 Exekution beantragt wurde, nicht endgültig. Sie erging gemäß Art. 145 ZGB. und war nach dieser Bestimmung nur für die Dauer des Scheidungsprozesses wirksam. Hingegen ist nach Art. 169 ZGB. eine Befristung der Wirksamkeit der Maßnahme keineswegs vorgeschrieben. Der Anspruch, der an und für sich im Rechtsstreit geltend zu machen wäre, wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in die freiwillige Gerichtsbarkeit verwiesen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht[2], S. 42). Das Verfahren ist summarisch (a. a. O., S. 380 ff.). Es gleicht damit dem Außerstreitverfahren nach österreichischem Recht, wo auch kein förmliches Beweisverfahren (§ 2 (2) Z. 7 AußStrG.) stattfindet. Voraussetzung des Art. 169 ZGB. ist keineswegs ein Rechtsstreit, sondern nur der Umstand, daß ein Eheteil seine Pflicht verabsäumt. Sie entspricht der des § 178 ABGB. Der Hinweis des Rekursgerichtes, daß Maßnahmen auf Grund des Art. 169 ZGB. ebenso wie solche gemäß Art. 145 ZGB., vom Prozeßgericht aufgehoben werden können, ändert daran nichts. Denn daraus ergibt sich nur, daß ein solcher "Entscheid" wie auch nach österreichischem Recht jeder Unterhaltstitel bei geänderten Verhältnissen seine Wirksamkeit verliert. Ob dies auf Grund einer Vollstreckungsgegenklage oder vom Ehescheidungsrichter gemäß Art. 172 ZGB. ausgesprochen wird, ist für die Beurteilung der Exekutionsfähigkeit des Titels ohne Bedeutung. Endgültig in dem Sinn, daß er nicht bei geänderten Verhältnissen außer Kraft gesetzt werden könnte, ist in der Regel kein österreichischer Unterhaltstitel, auch nicht, wenn er in einem Urteil besteht.Es kommt hier auf die Auslegung des oben genannten österreichischschweizerischen Vollstreckungsvertrages an, der als österreichische Rechtsquelle anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof hält an seiner in der Entscheidung 3 Ob 113/64 ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß auf Grund eines ausländischen Titels, der einer einstweiligen Verfügung im Sinne des österreichischen Rechts in Österreich entspricht, Exekution nur bewilligt werden kann, wenn dies in dem betreffenden Staatsvertrag vorgesehen ist, wie dies dort näher ausgeführt wurde. Insbesondere ist entscheidend, ob der Titel endgültig und einer materiellen Rechtskraft teilhaft ist. Gemäß Paragraph 391, EO. wird eine einstweilige Verfügung immer nur für eine gewisse Zeit, und zwar in der Regel nicht länger als bis zur Beendigung des Rechtsstreites oder der Möglichkeit, den Anspruch durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen oder sichern zu lassen, bewilligt. In diesem Sinn war auch die vorsorgliche Maßnahme, auf Grund der zu 3 Ob 113/64 Exekution beantragt wurde, nicht endgültig. Sie erging gemäß Artikel 145, ZGB. und war nach dieser Bestimmung nur für die Dauer des Scheidungsprozesses wirksam. Hingegen ist nach Artikel 169, ZGB. eine Befristung der Wirksamkeit der Maßnahme keineswegs vorgeschrieben. Der Anspruch, der an und für sich im Rechtsstreit geltend zu machen wäre, wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in die freiwillige Gerichtsbarkeit verwiesen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht[2], S. 42). Das Verfahren ist summarisch (a. a. O., S. 380 ff.). Es gleicht damit dem Außerstreitverfahren nach österreichischem Recht, wo auch kein förmliches Beweisverfahren (Paragraph 2, (2) Ziffer 7, AußStrG.) stattfindet. Voraussetzung des Artikel 169, ZGB. ist keineswegs ein Rechtsstreit, sondern nur der Umstand, daß ein Eheteil seine Pflicht verabsäumt. Sie entspricht der des Paragraph 178, ABGB. Der Hinweis des Rekursgerichtes, daß Maßnahmen auf Grund des Artikel 169, ZGB. ebenso wie solche gemäß Artikel 145, ZGB., vom Prozeßgericht aufgehoben werden können, ändert daran nichts. Denn daraus ergibt sich nur, daß ein solcher "Entscheid" wie auch nach österreichischem Recht jeder Unterhaltstitel bei geänderten Verhältnissen seine Wirksamkeit verliert. Ob dies auf Grund einer Vollstreckungsgegenklage oder vom Ehescheidungsrichter gemäß Artikel 172, ZGB. ausgesprochen wird, ist für die Beurteilung der Exekutionsfähigkeit des Titels ohne Bedeutung. Endgültig in dem Sinn, daß er nicht bei geänderten Verhältnissen außer Kraft gesetzt werden könnte, ist in der Regel kein österreichischer Unterhaltstitel, auch nicht, wenn er in einem Urteil besteht.
Die vorliegenden Entscheide sind zeitlich in keiner Weise gleich einstweiligen Verfügungen gemäß § 391 EO. befristet und haben, soweit sich aus ihnen entnehmen läßt, ebenso wie jeder Unterhaltstitel nach österreichischem Recht bis zu einer Änderung der Verhältnisse volle Rechtskraft. Allerdings binden in der Regel nach schweizerischem Zivilprozeßrecht im Summarverfahren ergangene Entscheidungen nicht den Richter des ordentlichen Verfahrens, soweit ein solches zulässig ist. Das schweizerische Zivilprozeßrecht ist kantonal verschieden. In manchen Kantonen ist es gar nicht möglich, sofort das ordentliche Verfahren einleiten zu lassen, so daß das Begehren zunächst im Summarverfahren eingebracht werden muß (Guldener, a. a. O., S. 380 ff.). In diesem Fall kann ein Unterhaltstitel zunächst überhaupt nur in einem solchen erlangt werden. Es hieße, die Möglichkeit, auf Grund eines Schweizer Unterhaltstitels in Österreich überhaupt Exekution zu führen, verweigern, wollte man in derartigen Fällen Entscheidungen im Summarverfahren für nicht vollstreckbar erklären.Die vorliegenden Entscheide sind zeitlich in keiner Weise gleich einstweiligen Verfügungen gemäß Paragraph 391, EO. befristet und haben, soweit sich aus ihnen entnehmen läßt, ebenso wie jeder Unterhaltstitel nach österreichischem Recht bis zu einer Änderung der Verhältnisse volle Rechtskraft. Allerdings binden in der Regel nach schweizerischem Zivilprozeßrecht im Summarverfahren ergangene Entscheidungen nicht den Richter des ordentlichen Verfahrens, soweit ein solches zulässig ist. Das schweizerische Zivilprozeßrecht ist kantonal verschieden. In manchen Kantonen ist es gar nicht möglich, sofort das ordentliche Verfahren einleiten zu lassen, so daß das Begehren zunächst im Summarverfahren eingebracht werden muß (Guldener, a. a. O., S. 380 ff.). In diesem Fall kann ein Unterhaltstitel zunächst überhaupt nur in einem solchen erlangt werden. Es hieße, die Möglichkeit, auf Grund eines Schweizer Unterhaltstitels in Österreich überhaupt Exekution zu führen, verweigern, wollte man in derartigen Fällen Entscheidungen im Summarverfahren für nicht vollstreckbar erklären.
Da sich also aus den Titeln nicht ergibt, daß sie nur vorläufig im Sinne obiger Ausführungen erlassen worden seien, steht der Exekutionsbewilligung nichts entgegen. Dies schließt nicht aus, daß der Verpflichtete im Widerspruchsverfahren gemäß § 271 ZPO. und §§ 78, 402 EO. dartut, daß nach dem Recht des Kantons Luzern die vorliegenden Unterhaltstitel wie österreichische einstweilige Verfügungen nur bis zur Entscheidung des ordentlichen Richters vollstreckbar seien und außerdem die betreibenden Gläubiger die Möglichkeit gehabt hätten, diesen sogleich anzurufen, ohne zunächst die Einleitung des Eheschutzverfahrens zu begehren.Da sich also aus den Titeln nicht ergibt, daß sie nur vorläufig im Sinne obiger Ausführungen erlassen worden seien, steht der Exekutionsbewilligung nichts entgegen. Dies schließt nicht aus, daß der Verpflichtete im Widerspruchsverfahren gemäß Paragraph 271, ZPO. und Paragraphen 78, 402, EO. dartut, daß nach dem Recht des Kantons Luzern die vorliegenden Unterhaltstitel wie österreichische einstweilige Verfügungen nur bis zur Entscheidung des ordentlichen Richters vollstreckbar seien und außerdem die betreibenden Gläubiger die Möglichkeit gehabt hätten, diesen sogleich anzurufen, ohne zunächst die Einleitung des Eheschutzverfahrens zu begehren.
Damit steht der in der Entscheidung 3 Ob 113/64 enthaltene Satz, an dem Charakter der vorsorglichen Maßnahme würde sich nichts ändern, wenn sie auf Grund des Art 169 ZGB. erlassen worden wäre, nicht im Widerspruch. Denn der Titel, der dem damaligen Exekutionsantrag zugrunde lag, war bis zum Ablauf des Scheidungsstreites befristet, wie dies bei österreichischen einstweiligen Verfügungen, mögen sie vor Einleitung des Rechtsstreites oder während dessen Dauer erlassen werden, zutrifft, wogegen der vorliegende Titel eine solche Beschränkung nicht enthält.Damit steht der in der Entscheidung 3 Ob 113/64 enthaltene Satz, an dem Charakter der vorsorglichen Maßnahme würde sich nichts ändern, wenn sie auf Grund des Artikel 169, ZGB. erlassen worden wäre, nicht im Widerspruch. Denn der Titel, der dem damaligen Exekutionsantrag zugrunde lag, war bis zum Ablauf des Scheidungsstreites befristet, wie dies bei österreichischen einstweiligen Verfügungen, mögen sie vor Einleitung des Rechtsstreites oder während dessen Dauer erlassen werden, zutrifft, wogegen der vorliegende Titel eine solche Beschränkung nicht enthält.
Der von den Untergerichten angenommene Abweisungsgrund ist daher nicht gegeben.