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Entscheidung 3 Ob 40/65

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob40/65

Entscheidungsdatum

10.03.1965

Norm

Schweizer Zivilgesetzbuch Art169
Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz, BGBl. Nr. 125/1962 Art1

Kopf

SZ 38/36

Spruch

Für Unterhaltsleistungen, die auf Grund des Artikel 169, ZBG. im Eheschutzverfahren zugesprochen worden sind, kann in Österreich Exekution bewilligt werden, wenn die Verfügung nicht befristet und nicht nur bis zur Entscheidung des ordentlichen Richters erlassen wurde

Entscheidung vom 10. März 1965, 3 Ob 40/65

römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Graz

Text

Die erstbetreibende Gläubigerin beantragte zur Hereinbringung des Unterhaltsbetrages von 170 sfr monatlich für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 12. Juli 1962, nämlich von 2680 sfr samt 5% Zinsen seit 13. Juli 1963, die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution. Das gleiche Begehren stellte der zweitbetreibende Gläubiger hinsichtlich seiner Unterhaltsforderung von 150 sfr monatlich für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. Juni 1963, d. s. 3750 sfr, abzüglich bezahlter 2244.40 sfr, also restlicher 1505.60 sfr samt 5% Zinsen seit 1. Juli 1963. Dem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die erstbetreibende Gläubigerin, die damals mit dem Verpflichteten, ihrem Gatten, in der Schweiz lebte, wandte sich an das Amtsgericht E. (Schweiz) im Eheschutzverfahren gemäß Artikel 169, ZGB. Sie erhob Klage gegen den Verpflichteten, und zwar u. a. auf Zahlung von 200 sfr monatlichem Unterhalt für sich und von 150 sfr für das eheliche Kind Oskar K. Das Erstgericht gab dem Begehren zur Gänze statt. Das Obergericht des Kantons Luzern setzte den Unterhaltsbetrag für die Gattin mit 170 sfr fest und bestätigte im übrigen diese Entscheidung, die hinsichtlich des Unterhaltsbetrages für den mj. Oskar K. nicht bekämpft worden war.

Die Untergerichte wiesen den Exekutionsantrag ab, da der Titel in einer vorsorglichen Maßnahme, also einer einstweiligen Verfügung nach österreichischem Recht bestehe.

Für solche könne Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,, nicht Exekution geführt werden. Hiebei berufen sich die Untergerichte auf die Entscheidung 3 Ob 113/64, seither veröffentlicht in EvBl. 1965, Nr.94, S. 129, und RiZ. 1964, S. 222.

Der Oberste Gerichtshof gab demgemäß Paragraph 83, (3) EO. zulässigen - Revisionsrekurs der betreibenden Parteien Folge und änderte die vorinstanzlichen Beschlüsse dahin ab, daß die beantragten Exekutionen bewilligt wurden,

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es kommt hier auf die Auslegung des oben genannten österreichischschweizerischen Vollstreckungsvertrages an, der als österreichische Rechtsquelle anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof hält an seiner in der Entscheidung 3 Ob 113/64 ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß auf Grund eines ausländischen Titels, der einer einstweiligen Verfügung im Sinne des österreichischen Rechts in Österreich entspricht, Exekution nur bewilligt werden kann, wenn dies in dem betreffenden Staatsvertrag vorgesehen ist, wie dies dort näher ausgeführt wurde. Insbesondere ist entscheidend, ob der Titel endgültig und einer materiellen Rechtskraft teilhaft ist. Gemäß Paragraph 391, EO. wird eine einstweilige Verfügung immer nur für eine gewisse Zeit, und zwar in der Regel nicht länger als bis zur Beendigung des Rechtsstreites oder der Möglichkeit, den Anspruch durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen oder sichern zu lassen, bewilligt. In diesem Sinn war auch die vorsorgliche Maßnahme, auf Grund der zu 3 Ob 113/64 Exekution beantragt wurde, nicht endgültig. Sie erging gemäß Artikel 145, ZGB. und war nach dieser Bestimmung nur für die Dauer des Scheidungsprozesses wirksam. Hingegen ist nach Artikel 169, ZGB. eine Befristung der Wirksamkeit der Maßnahme keineswegs vorgeschrieben. Der Anspruch, der an und für sich im Rechtsstreit geltend zu machen wäre, wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in die freiwillige Gerichtsbarkeit verwiesen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht[2], S. 42). Das Verfahren ist summarisch (a. a. O., S. 380 ff.). Es gleicht damit dem Außerstreitverfahren nach österreichischem Recht, wo auch kein förmliches Beweisverfahren (Paragraph 2, (2) Ziffer 7, AußStrG.) stattfindet. Voraussetzung des Artikel 169, ZGB. ist keineswegs ein Rechtsstreit, sondern nur der Umstand, daß ein Eheteil seine Pflicht verabsäumt. Sie entspricht der des Paragraph 178, ABGB. Der Hinweis des Rekursgerichtes, daß Maßnahmen auf Grund des Artikel 169, ZGB. ebenso wie solche gemäß Artikel 145, ZGB., vom Prozeßgericht aufgehoben werden können, ändert daran nichts. Denn daraus ergibt sich nur, daß ein solcher "Entscheid" wie auch nach österreichischem Recht jeder Unterhaltstitel bei geänderten Verhältnissen seine Wirksamkeit verliert. Ob dies auf Grund einer Vollstreckungsgegenklage oder vom Ehescheidungsrichter gemäß Artikel 172, ZGB. ausgesprochen wird, ist für die Beurteilung der Exekutionsfähigkeit des Titels ohne Bedeutung. Endgültig in dem Sinn, daß er nicht bei geänderten Verhältnissen außer Kraft gesetzt werden könnte, ist in der Regel kein österreichischer Unterhaltstitel, auch nicht, wenn er in einem Urteil besteht.

Die vorliegenden Entscheide sind zeitlich in keiner Weise gleich einstweiligen Verfügungen gemäß Paragraph 391, EO. befristet und haben, soweit sich aus ihnen entnehmen läßt, ebenso wie jeder Unterhaltstitel nach österreichischem Recht bis zu einer Änderung der Verhältnisse volle Rechtskraft. Allerdings binden in der Regel nach schweizerischem Zivilprozeßrecht im Summarverfahren ergangene Entscheidungen nicht den Richter des ordentlichen Verfahrens, soweit ein solches zulässig ist. Das schweizerische Zivilprozeßrecht ist kantonal verschieden. In manchen Kantonen ist es gar nicht möglich, sofort das ordentliche Verfahren einleiten zu lassen, so daß das Begehren zunächst im Summarverfahren eingebracht werden muß (Guldener, a. a. O., S. 380 ff.). In diesem Fall kann ein Unterhaltstitel zunächst überhaupt nur in einem solchen erlangt werden. Es hieße, die Möglichkeit, auf Grund eines Schweizer Unterhaltstitels in Österreich überhaupt Exekution zu führen, verweigern, wollte man in derartigen Fällen Entscheidungen im Summarverfahren für nicht vollstreckbar erklären.

Da sich also aus den Titeln nicht ergibt, daß sie nur vorläufig im Sinne obiger Ausführungen erlassen worden seien, steht der Exekutionsbewilligung nichts entgegen. Dies schließt nicht aus, daß der Verpflichtete im Widerspruchsverfahren gemäß Paragraph 271, ZPO. und Paragraphen 78, 402, EO. dartut, daß nach dem Recht des Kantons Luzern die vorliegenden Unterhaltstitel wie österreichische einstweilige Verfügungen nur bis zur Entscheidung des ordentlichen Richters vollstreckbar seien und außerdem die betreibenden Gläubiger die Möglichkeit gehabt hätten, diesen sogleich anzurufen, ohne zunächst die Einleitung des Eheschutzverfahrens zu begehren.

Damit steht der in der Entscheidung 3 Ob 113/64 enthaltene Satz, an dem Charakter der vorsorglichen Maßnahme würde sich nichts ändern, wenn sie auf Grund des Artikel 169, ZGB. erlassen worden wäre, nicht im Widerspruch. Denn der Titel, der dem damaligen Exekutionsantrag zugrunde lag, war bis zum Ablauf des Scheidungsstreites befristet, wie dies bei österreichischen einstweiligen Verfügungen, mögen sie vor Einleitung des Rechtsstreites oder während dessen Dauer erlassen werden, zutrifft, wogegen der vorliegende Titel eine solche Beschränkung nicht enthält.

Der von den Untergerichten angenommene Abweisungsgrund ist daher nicht gegeben.

Anmerkung

Z38036

Schlagworte

Unterhalts-"Entscheid" nach Art. 169 Schweizer ZGB., zur Frage der, Vollstreckbarkeit eines - in Österreich, Vollstreckbarkeit, zur Frage der - eines Unterhalts-"Entscheides" nach, Art. 169 Schweizer ZGB. in Österreich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0030OB00040.65.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19650310_OGH0002_0030OB00040_6500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000245 Rechtssatz 06.09.1961Zivilrecht
Die Unbestimmtheit und mangelnde Exekutionsfähigkeit eines Klagebegehrens ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
RS0002303 Rechtssatz 14.10.1964Zivilrecht
Auf einstweilige Verfügungen ist der Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz nicht anwendbar.
RS0002314 Rechtssatz 10.03.1965Zivilrecht
Für Unterhaltsleistungen, die auf Grund des Art 169 ZGB im Eheschutzverfahren zugesprochen worden sind, kann in Österreich Exekution bewilligt werden, wenn die Verfügung nicht befristet und nicht bis zur Entscheidung des ordentlichen Richters erlassen wurde …
RS0002332 Rechtssatz 18.10.1922Zivilrecht
Die Vollstreckung der von ausländischen Gerichten bewilligten einstweiligen Verfügungen ist nur beim Bestande der durch Staatsverträge oder besondere Anordnungen verbürgten Gegenseitigkeit zulässig.
RS0005287 Rechtssatz 14.10.1964Zivilrecht
Eine gemäß Art 145 SchwZGB zur Sicherung des Unterhaltes während eines Ehescheidungsverfahrens getroffene vorsorgliche Maßnahme oder eine solche nach Art 168 ZGB entspricht einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 8 EO.
RS0038627 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Die Genehmigung eines Vertrages durch die Grundverkehrskommission ist eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrages (mit Zusammenstellung der Lehre und bisherigen Rechtsprechung unter ausdrücklicher Ablehnung der in den Entscheidung 2 Ob 769/52 …
RS0038693 Rechtssatz 06.06.1956Zivilrecht
Die Genehmigungspflicht eines Kaufvertrages nach dem GVG an sich steht der Klage auf Zuhaltung des Kaufvertrages nicht im Wege (so bereits SZ 5/57).