Das Erstgericht hat das Verkaufsverfahren bezüglich einer Reihe von Postzahlen des Pfändungsprotokolls gemäß § 200 Z. 3, § 282 EO. eingestellt.Das Erstgericht hat das Verkaufsverfahren bezüglich einer Reihe von Postzahlen des Pfändungsprotokolls gemäß Paragraph 200, Ziffer 3,, Paragraph 282, EO. eingestellt.
Das Rekursgericht hat infolge Rekurses der betreibenden Partei den Einstellungsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens aufgetragen. Es stellte folgende Erwägungen an:
Das Versteigerungsedikt vom 19. Oktober 1965, E-Formular 265, wurde der betreibenden Partei am 22. Oktober 1965 zugestellt. Die in der Auktionshalle des Bezirksgerichtes Linz am 5. November 1965 vorgenommene Versteigerung ist hinsichtlich der strittigen Postzahlen erfolglos geblieben. Mit dem Versteigerungsedikt E-Formular 265, welches auf § 13 Auktionshallengesetz 1962, BGBl. Nr. 181/1962, fußt, wurde bekanntgegeben, daß jene Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich beim Vollstrecker melden, ohne weitere Verständigung der Partei aus freier Hand verkauft werden. Diese im Versteigerungsedikt angeordnete Frist ist von Freihandkäufern nicht genützt worden. Der vom Erstgericht auf Grund des Verstreichens der im E-Formular 265 angeordneten 14-tägigen Frist für den Freihandverkauf gezogene Schluß, daß das Verkaufsverfahren gemäß §§ 200 Z. 3, 282 EO. einzustellen sei, entspreche jedoch nicht der Rechtslage. Es sei davon auszugehen, daß § 13 (4) des Auktionshallengesetzes 1962, BGBl. Nr. 181/1962, für die Erfolglosigkeit des mit Versteigerungsedikt E-Formular 265 angeordneten Freihandverkaufes nicht die Sanktion der §§ 200 Z. 3, 282 EO. normiere. Es seien durch § 13 Auktionshallengesetz die Bestimmungen des § 280 EO. unberührt geblieben, sodaß eine Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 280 (2) EO. nur dann erfolgen könne, wenn der betreibende Gläubiger mittels E-Formular 259 aufgefordert worden sei, bezüglich der nicht verkauften Gegenstände Freihandkäufer namhaft zu machen. Eine solche Aufforderung sei hier nicht ergangen, sodaß die Einstellung des Exekutionsverfahrens zu Unrecht erfolgt sei.Das Versteigerungsedikt vom 19. Oktober 1965, E-Formular 265, wurde der betreibenden Partei am 22. Oktober 1965 zugestellt. Die in der Auktionshalle des Bezirksgerichtes Linz am 5. November 1965 vorgenommene Versteigerung ist hinsichtlich der strittigen Postzahlen erfolglos geblieben. Mit dem Versteigerungsedikt E-Formular 265, welches auf Paragraph 13, Auktionshallengesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,, fußt, wurde bekanntgegeben, daß jene Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich beim Vollstrecker melden, ohne weitere Verständigung der Partei aus freier Hand verkauft werden. Diese im Versteigerungsedikt angeordnete Frist ist von Freihandkäufern nicht genützt worden. Der vom Erstgericht auf Grund des Verstreichens der im E-Formular 265 angeordneten 14-tägigen Frist für den Freihandverkauf gezogene Schluß, daß das Verkaufsverfahren gemäß Paragraphen 200, Ziffer 3, 282, EO. einzustellen sei, entspreche jedoch nicht der Rechtslage. Es sei davon auszugehen, daß Paragraph 13, (4) des Auktionshallengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,, für die Erfolglosigkeit des mit Versteigerungsedikt E-Formular 265 angeordneten Freihandverkaufes nicht die Sanktion der Paragraphen 200, Ziffer 3, 282, EO. normiere. Es seien durch Paragraph 13, Auktionshallengesetz die Bestimmungen des Paragraph 280, EO. unberührt geblieben, sodaß eine Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 280, (2) EO. nur dann erfolgen könne, wenn der betreibende Gläubiger mittels E-Formular 259 aufgefordert worden sei, bezüglich der nicht verkauften Gegenstände Freihandkäufer namhaft zu machen. Eine solche Aufforderung sei hier nicht ergangen, sodaß die Einstellung des Exekutionsverfahrens zu Unrecht erfolgt sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht Folge.