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Entscheidung 3 Ob 40/66×

Entscheidung 3 Ob 40/66

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob40/66

Entscheidungsdatum

04.05.1966

Norm

Auktionshallengesetz §13
EO §280 (2)

Kopf

SZ 39/84

Spruch

Die Bestimmung des Paragraph 13, Auktionshallengesetz hat der Bestimmung des Paragraph 280, (2) EO. nicht derogiert

Entscheidung vom 4. Mai 1966, 3 Ob 40/66

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Linz; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Linz

Text

Das Erstgericht hat das Verkaufsverfahren bezüglich einer Reihe von Postzahlen des Pfändungsprotokolls gemäß Paragraph 200, Ziffer 3,, Paragraph 282, EO. eingestellt.

Das Rekursgericht hat infolge Rekurses der betreibenden Partei den Einstellungsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens aufgetragen. Es stellte folgende Erwägungen an:

Das Versteigerungsedikt vom 19. Oktober 1965, E-Formular 265, wurde der betreibenden Partei am 22. Oktober 1965 zugestellt. Die in der Auktionshalle des Bezirksgerichtes Linz am 5. November 1965 vorgenommene Versteigerung ist hinsichtlich der strittigen Postzahlen erfolglos geblieben. Mit dem Versteigerungsedikt E-Formular 265, welches auf Paragraph 13, Auktionshallengesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,, fußt, wurde bekanntgegeben, daß jene Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich beim Vollstrecker melden, ohne weitere Verständigung der Partei aus freier Hand verkauft werden. Diese im Versteigerungsedikt angeordnete Frist ist von Freihandkäufern nicht genützt worden. Der vom Erstgericht auf Grund des Verstreichens der im E-Formular 265 angeordneten 14-tägigen Frist für den Freihandverkauf gezogene Schluß, daß das Verkaufsverfahren gemäß Paragraphen 200, Ziffer 3, 282, EO. einzustellen sei, entspreche jedoch nicht der Rechtslage. Es sei davon auszugehen, daß Paragraph 13, (4) des Auktionshallengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,, für die Erfolglosigkeit des mit Versteigerungsedikt E-Formular 265 angeordneten Freihandverkaufes nicht die Sanktion der Paragraphen 200, Ziffer 3, 282, EO. normiere. Es seien durch Paragraph 13, Auktionshallengesetz die Bestimmungen des Paragraph 280, EO. unberührt geblieben, sodaß eine Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 280, (2) EO. nur dann erfolgen könne, wenn der betreibende Gläubiger mittels E-Formular 259 aufgefordert worden sei, bezüglich der nicht verkauften Gegenstände Freihandkäufer namhaft zu machen. Eine solche Aufforderung sei hier nicht ergangen, sodaß die Einstellung des Exekutionsverfahrens zu Unrecht erfolgt sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In dem Revisionsrekurs wird die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß durch Paragraph 13, Auktionshallengesetz die Bestimmung des Paragraph 280, EO. unberührt geblieben sei, bekämpft; vielmehr wird die Ansicht vertreten, daß Paragraph 13, Auktionshallengesetz eine von den allgemeinen Bestimmungen der EO. abweichende Regelung insofern getroffen habe, als Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich beim Vollstrecker melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand zu verkaufen sind. Diese Regelung habe als lex specialis jene des Paragraph 280, (2) EO. derogiert.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die Bestimmung des Paragraph 13, des Auktionshallengesetzes hat der Bestimmung des Paragraph 280, (2) EO. nicht derogiert. Die Bestimmung des Paragraph 13, (1) Ziffer 4, des Auktionshallengesetzes kann neben der Bestimmung des Paragraph 280, (2) bestehen, sodaß schon aus diesem Gründe eine Derogation nicht angenommen werden kann. Außerdem ergibt sich dies auch daraus, daß in Paragraph 13, (1) Ziffer 5, des Auktionshallengesetzes ausdrücklich der Verkauf aus freier Hand nach Paragraph 280, (2) EO. erwähnt ist und bestimmt wird, daß dieser Verkauf auch von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, angeordnet werden kann und daß von diesem Gericht auch der Auftrag zur Namhaftmachung von Freihandkäufern erteilt werden kann. Schon aus dieser Zuständigkeitsbestimmung ergibt sich klar der Wille des Gesetzgebers, die Bestimmung des Paragraph 280, (2) EO. neben der Bestimmung des Paragraph 13, (1) Ziffer 4, des Auktionshallengesetzes aufrecht zu erhalten, auch für den Fall, daß die Versteigerung in der Auktionshalle durchgeführt wird. Die angefochtene Entscheidung entspricht daher dem Gesetz.

Anmerkung

Z39084

Schlagworte

Auktionshallengesetz Auktionshallengesetz keine Derogation des § 280, (2) EO. durch § 13 AuktionshallenG., Derogation, keine - des § 280 (2) EO. durch § 13 AuktionshallenG., Exekution auf bewegliches Vermögen, keine Derogation des § 280 (2) EO., durch § 13 AuktionshallenG., Freihandverkauf, keine Derogation des § 280 (2) EO durch § 13, AuktionshallenG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0030OB00040.66.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19660504_OGH0002_0030OB00040_6600000_000

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