Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung steht die im § 523 Abs.1 ZPO für das Erstgericht vorgesehene Zurückweisungsbefugnis auch dem Gericht zweiter Instanz im Zwischenverfahren zur Vorlage und Prüfung des Rechtsmittels an die dritte Instanz zu (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1736 und 2027; SZ 3/102; SZ 27/73; RZ 1963,111 mwN; SZ 58/186 uva). Es wäre sinnlos, die Zurückweisung durch die zweite Instanz zu beheben und die Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufzutragen, um diesem die neuerliche Zurückweisung vorzubehalten. Mit einem die Unabhängigkeit des Erstgerichtes einschränkenden "Aufsichtsrecht" hat dies nichts zu tun.Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung steht die im Paragraph 523, Absatz eins, ZPO für das Erstgericht vorgesehene Zurückweisungsbefugnis auch dem Gericht zweiter Instanz im Zwischenverfahren zur Vorlage und Prüfung des Rechtsmittels an die dritte Instanz zu (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1736 und 2027; SZ 3/102; SZ 27/73; RZ 1963,111 mwN; SZ 58/186 uva). Es wäre sinnlos, die Zurückweisung durch die zweite Instanz zu beheben und die Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufzutragen, um diesem die neuerliche Zurückweisung vorzubehalten. Mit einem die Unabhängigkeit des Erstgerichtes einschränkenden "Aufsichtsrecht" hat dies nichts zu tun.
Das Gericht zweiter Instanz hat den erwähnten Revisionsrekurs mit Recht zurückgewiesen.
Nach der gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Der dieser Bestimmung in Klammern angefügte Hinweis auf § 502 Abs.3 ZPO soll einerseits klarstellen, daß jetzt der Grundsatz des Judikats 56 neu auch im Bereich des Revisionsrekurses nicht mehr anwendbar ist; andererseits soll dadurch die jetzt im § 502 Abs.3 ZPO enthaltene Definition einer bestätigenden Entscheidung (früher § 502 Abs.5 ZPO) übernommen werden (RV 669 BlgNR 15.GP 60 und AB 1337 BlgNR 15.GP 24). Andere Motive des Gesetzgebers sind den angeführten Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß im Gegensatz zur früheren Rechtslage auch bei voller, echter Bestätigung eine Anrufung der dritten Instanz eingeführt werden sollte. Es entspricht alter Tradition des österreichischen Zivilprozeßrechtes, daß die Zulässigkeit der Revision im weiteren Umfange besteht als die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Die nur für das Revisionsverfahren konzipierte Wertgrenze von S 60.000,-- wird daher mit diesem Klammerzitat nicht ins Revisonsrekursverfahren übergeleitet. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zu § 528 Abs.1 Z 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung (SZ 56/165; JBl.1984, 679, ÖBl.1985, 23; MietSlg.37.781) abzugehen.Nach der gemäß Paragraph 78, EO als allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Der dieser Bestimmung in Klammern angefügte Hinweis auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO soll einerseits klarstellen, daß jetzt der Grundsatz des Judikats 56 neu auch im Bereich des Revisionsrekurses nicht mehr anwendbar ist; andererseits soll dadurch die jetzt im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO enthaltene Definition einer bestätigenden Entscheidung (früher Paragraph 502, Absatz 5, ZPO) übernommen werden Regierungsvorlage 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 60 und Ausschussbericht 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 24). Andere Motive des Gesetzgebers sind den angeführten Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß im Gegensatz zur früheren Rechtslage auch bei voller, echter Bestätigung eine Anrufung der dritten Instanz eingeführt werden sollte. Es entspricht alter Tradition des österreichischen Zivilprozeßrechtes, daß die Zulässigkeit der Revision im weiteren Umfange besteht als die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Die nur für das Revisionsverfahren konzipierte Wertgrenze von S 60.000,-- wird daher mit diesem Klammerzitat nicht ins Revisonsrekursverfahren übergeleitet. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zu Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ergangenen Rechtsprechung (SZ 56/165; JBl.1984, 679, ÖBl.1985, 23; MietSlg.37.781) abzugehen.
Ist aber ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs.1 Z 1 ZPO überhaupt unzulässig, so ist nicht mehr zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs.2 ZPO vorliegen ("in allen anderen Fällen...").Ist aber ein Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO überhaupt unzulässig, so ist nicht mehr zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO vorliegen ("in allen anderen Fällen...").
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.