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Entscheidung 3 Ob 400/58×

Entscheidung 3 Ob 400/58

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob400/58

Entscheidungsdatum

25.09.1958

Norm

Lohnpfändungsgesetz §4 Abs1 Z3

Kopf

SZ 31/117

Spruch

Fortlaufende Bezüge auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, LohnpfändungsG. auch dann nur bedingt pfändbar, wenn sie auf Grund einer letztwilligen Verfügung geschuldet werden.

Entscheidung vom 25. September 1958, 3 Ob 400/58.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht St. Pölten; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 26. Juni 1958 dem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung der Forderung von 15.500 S s. A. die Exekution durch Pfändung der der Verpflichteten gegenüber Rupert A. zustehenden Rentenforderung im Betrag von 1000 S monatlich. Ferner wurde die Überweisung dieser Forderung verfügt, obwohl gleichzeitig an den Drittschuldner der Auftrag zur Äußerung erging. In der Folge stellte die Verpflichtete den Antrag, ihr die gepfändete Forderung gemäß Paragraphen 2, Ziffer 3 und 8 LohnpfändungsG. zur Gänze zu belassen.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab und führte aus, es handle sich um eine Leibrente von monatlich 1000 S auf Grund des Testamentes der Anna A. Rentenforderungen seien unbeschränkt pfändbar.

Das Rekursgericht verfügte die Einschränkung der Zwangsvollstreckung auf die bei Dienstbezugsexekutionen pfändbaren Beträge und begrundete seine Entscheidung damit, daß es sich um Bezüge auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten handle.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, LohnpfändungsG. erklärt u. a. fortlaufende Einkünfte, die auf der Fürsorge und Freigebigkeit eines anderen beruhen, für bedingt pfändbar. Es kommt nicht darauf an, ob die Forderung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch eine letztwillige Verfügung begrundet wurde, weil das Gesetz hierin keinen Unterschied macht. Es fallen daher auch Rentenforderungen aus Vermächtnissen unter diese Bestimmung, und zwar auch dann, wenn der Begünstigte erb- oder pflichtteilsberechtigt war (Stein - Jonas, Kommentar zur ZPO., 17. Aufl. römisch zwei Anmerkung römisch zwei 3 zu Paragraph 850, b DZPO.; Wieczorek, ZPO., IV/1 S. 769; Baumbach - Lauterbach, ZPO., 25. Aufl. S. 1346. u. a.). Entscheidend ist, daß die Aussetzung der Rente nicht die Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung oder ein Entgelt für eine Leistung des Rentenempfängers darstellt. Nun kann der betreibende Gläubiger in dieser Hinsicht keine bestimmten Behauptungen aufstellen, vielmehr meint er bloß, es hätten diese Fragen überprüft werden sollen. Hiebei übersieht er aber, daß er selbst in seiner Äußerung zum Einstellungsantrag der Verpflichteten behauptet hat, es handle sich bei der Rente um eine freiwillige Zuwendung. Es geht daher nicht an, im Revisionsrekurs den gegenteiligen Standpunkt einzunehmen und auf die Möglichkeit, die Rente beruhe auf einer Verpflichtung der Erblasserin, hinzuweisen.

Anmerkung

Z31117

Schlagworte

Bedingt pfändbare Bezüge, Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten, Bezüge, fortlaufende, bedingte Pfändbarkeit, Fortlaufende Bezüge, bedingte Pfändbarkeit, Freigebigkeit eines Dritten, bedingte Pfändbarkeit fortlaufender Bezüge, Fürsorge eines Dritten, bedingte Pfändbarkeit fortlaufender Bezüge, Lohnpfändung, bedingte Pfändbarkeit fortlaufender Bezüge, Fürsorge und, Freigebigkeit eines Dritten, Pfändung fortlaufender Bezüge auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit, eines Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0030OB00400.58.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19580925_OGH0002_0030OB00400_5800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung