Die Streitteile hatten bis zu ihrer unfreiwilligen Auswanderung nach der nationalsozialistischen Machtergreifung im Jahre 1938 ihren ständigen Wohnsitz in Wien. Nach ihrer Ausreise aus Österreich haben sie sich vorübergehend in der Tschechoslowakei aufgehalten. Der Kläger ist dann über Jugoslawien nach Palästina ausgewandert, der Beklagte, der ursprünglich nach Uruguay auswandern wollte, ist in Belgien geblieben. Der Kläger hat dem Beklagten, als dieser ihn auf seiner Durchreise in Brünn besuchte, ein Darlehen im Betrag von 34.000 Kc. gewährt, um ihm die beabsichtigte Auswanderung nach Uruguay zu erleichtern. Der Beklagte hat später aus Antwerpen dem Kläger schriftlich erklärt, er werde mit der Rückerstattung, wem irgend nur möglich, sofort beginnen. Der Kläger begehrt nunmehr die Rückzahlung des Darlehens unter Zugrundelegung der Geldnotierung an der Züricher Börse, somit 28.900 S.
Der Beklagte hat einen Teilbetrag von 10.000 S anerkannt, worüber ein Teilanerkenntnisurteil erging. Im übrigen bestreitet er die vorgenommene Umrechnung. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung in Schilling. Er könne nur Zahlung von Tschechenkronen begehren. Der Betrag von 34.000 Kc. alt ergebe nach den tschechoslowakischen Währungsgesetzen umgerechnet 4900 Kc. neu, so daß er dem Kläger nach Zahlung der 10.000 S jedenfalls nichts mehr schulde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zur Zeit der Zuzählung des Darlehens im Jahre 1939 sei der Berliner Börsenkurs für 100 Kc.
8.60 RM gewesen. Umgerechnet auf die vor Einführung der Markwährung in Österreich bestandene Schillingwährung 1 RM = 1.50 S alt ergebe sich für 100 Kc. 12 S 90 g alt, so daß die als Darlehen zugezählten 34.000 Kc. damals nach ihrem inneren Wert 4386 S bzw. 2924 RM entsprochen hätten. Bei der Zuzählung des Darlehens hätten sich beide Teile auf einer Zwischenstation ihrer Emigration befunden; ihr bis dahin ständiger Wohnsitz aber sei Wien gewesen, der daher als im Zeitpunkt der Darlehenszuzählung schwebend wirksam bis zur Aufnahme eines neuen ständigen Wohnsitzes bezeichnet werden müsse. Da der Beklagte nunmehr wieder seinen Wohnsitz in Wien habe, sei als Erfüllungsort nach wie vor Wien anzusehen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Ein bestimmter Erfüllungsort sei nicht vereinbart worden. Nach der Natur und dem Zweck des Darlehens, nämlich Emigration des Beklagten, Gründung einer neuen Existenz an einem unbestimmten Ort, von wo aus der Beklagte seine Darlehensschuld abstatten sollte, könne nur Wien, wo der Beklagte seine Existenz wieder aufrichtete, als Erfüllungsort gelten. Da beide Streitteile so rasch als möglich aus der Tschechoslowakei auswandern wollten und es daher jedenfalls dem Beklagten freistand, statt der tschechoslowakischen auch eine andere Währung zur Abstattung seiner Schuld zu verwenden, liege keine echte Valutaforderung vor. Bei unechten Valutaforderungen sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches und nur im äußersten Fall der Zeitpunkt seiner Fälligkeit für die Frage von Bedeutung, was als bedungen zu gelten habe. Da der Kläger die Zahlung seiner Schuld in österreichischen Schilling begehre, sei somit gemäß § 989 ABGB. jener Schuldbetrag zu ermitteln, der nach seinem Wert im Zeitpunkt der Darlehenszuzählung dem Wert von im Jahre 1939 im Umlauf befindlich gewesenen 34.000 Kc. gleichkomme. Da es im Jahre 1939 eine Schillingwährung nicht gegeben habe und da die im Jahre 1939 im Umlauf gewesenen Kc.-Geldsorten mit den derzeit im Umlauf befindlichen nicht ident seien, habe das Erstgericht die Umrechnung von im Jahre 1939 gültig gewesenen Tschechenkronen in die damals gültigen Reichsmark vorgenommen. Damit habe das Erstgericht der Vorschrift des § 989 ABGB. entsprochen, da die seinerzeitige Reichsmark sowohl der damaligen Tschechenkrone als auch dem jetzigen Schilling am ähnlichsten war und ist. Für einen dadurch entstandenen Wahrungsschaden habe der Beklagte nicht aufzukommen, da hiefür eine vertragliche oder gesetzliche Rechtsgrundlage fehle.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Ein bestimmter Erfüllungsort sei nicht vereinbart worden. Nach der Natur und dem Zweck des Darlehens, nämlich Emigration des Beklagten, Gründung einer neuen Existenz an einem unbestimmten Ort, von wo aus der Beklagte seine Darlehensschuld abstatten sollte, könne nur Wien, wo der Beklagte seine Existenz wieder aufrichtete, als Erfüllungsort gelten. Da beide Streitteile so rasch als möglich aus der Tschechoslowakei auswandern wollten und es daher jedenfalls dem Beklagten freistand, statt der tschechoslowakischen auch eine andere Währung zur Abstattung seiner Schuld zu verwenden, liege keine echte Valutaforderung vor. Bei unechten Valutaforderungen sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches und nur im äußersten Fall der Zeitpunkt seiner Fälligkeit für die Frage von Bedeutung, was als bedungen zu gelten habe. Da der Kläger die Zahlung seiner Schuld in österreichischen Schilling begehre, sei somit gemäß Paragraph 989, ABGB. jener Schuldbetrag zu ermitteln, der nach seinem Wert im Zeitpunkt der Darlehenszuzählung dem Wert von im Jahre 1939 im Umlauf befindlich gewesenen 34.000 Kc. gleichkomme. Da es im Jahre 1939 eine Schillingwährung nicht gegeben habe und da die im Jahre 1939 im Umlauf gewesenen Kc.-Geldsorten mit den derzeit im Umlauf befindlichen nicht ident seien, habe das Erstgericht die Umrechnung von im Jahre 1939 gültig gewesenen Tschechenkronen in die damals gültigen Reichsmark vorgenommen. Damit habe das Erstgericht der Vorschrift des Paragraph 989, ABGB. entsprochen, da die seinerzeitige Reichsmark sowohl der damaligen Tschechenkrone als auch dem jetzigen Schilling am ähnlichsten war und ist. Für einen dadurch entstandenen Wahrungsschaden habe der Beklagte nicht aufzukommen, da hiefür eine vertragliche oder gesetzliche Rechtsgrundlage fehle.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob beide untergerichtlichen Urteile auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.