Aus den Entscheidungsgründen:
Im Rahmen ihrer Mängelrüge macht die beklagte Partei in erster Linie geltend, daß im bisherigen Verfahren keine Feststellung darüber getroffen worden sei, daß überhaupt durch die verspätete Räumung der Geschäftslokalitäten ein Schaden entstanden wäre. Dabei übersieht aber die beklagte Partei, daß das Erstgericht auf S. 87 des Aktes ausdrücklich feststellt, daß durch schuldhaftes Verhalten der Beklagte der Klägerin einen Schaden zugefügt hat. Es gehört allerdings die Feststellung, daß überhaupt ein Schaden entstanden ist, zum Grund des Anspruches; es war daher erforderlich, schon in dem Zwischenurteil über den Grund des Anspruches diese Feststellung zu treffen. Zuzugeben ist allerdings, daß sich das Erstgericht nicht näher darüber ausgesprochen hat, daß der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Das war aber nach Ansicht der Revisionsinstanz nicht erforderlich, da ja die beklagte Partei in ihrer Klagebeantwortung, zumindest was den von der klagenden Partei behaupteten Verdienstentgang anlangt, den Eintritt eines Schadens gar nicht bestritten, sondern nur das Ersatzbegehren als überhöht bekämpft hat. Es bedarf ja auch keines weiteren Beweises, daß ein geschäftliches Unternehmen bei normalem Ablauf der Dinge einen Gewinn abwirft. Wenn daher die klagende Partei infolge des Verhaltens des Beklagten durch Monate hindurch ihren Filialbetrieb nicht eröffnen konnte, so ist damit schon grundsätzlich der Eintritt eines Schadens verbunden. Anders wenn die beklagte Partei behauptet hätte, was sie aber gar nicht getan hat, daß die klagende Partei mit Verlust oder zumindest ohne Gewinn gearbeitet hätte.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Die beklagte Partei hat sich in dem Vergleich vom 27. September 1950 verpflichtet, rechtzeitig die Lokale zu räumen, und hat sich noch zusätzlich verpflichtet, Aufschiebungsanträge nicht zu stellen. Diesen übernommenen Verpflichtungen hat die beklagte Partei zuwidergehandelt. Gemäß § 1298 ABGB. wäre ihr der Beweis des Mangels eines Verschuldens auf ihrer Seite obgelegen. Die Behauptung der beklagten Partei, daß sich ihre Erwartung, es werde der Neubau, in dem ihr ein Ersatzlokal zugesagt worden war, rechtzeitig fertig werden, nicht erfüllt habe, vermöchte auch, wenn sie bewiesen worden wäre, den Mangel eines Verschuldens nicht darzutun.Die beklagte Partei hat sich in dem Vergleich vom 27. September 1950 verpflichtet, rechtzeitig die Lokale zu räumen, und hat sich noch zusätzlich verpflichtet, Aufschiebungsanträge nicht zu stellen. Diesen übernommenen Verpflichtungen hat die beklagte Partei zuwidergehandelt. Gemäß Paragraph 1298, ABGB. wäre ihr der Beweis des Mangels eines Verschuldens auf ihrer Seite obgelegen. Die Behauptung der beklagten Partei, daß sich ihre Erwartung, es werde der Neubau, in dem ihr ein Ersatzlokal zugesagt worden war, rechtzeitig fertig werden, nicht erfüllt habe, vermöchte auch, wenn sie bewiesen worden wäre, den Mangel eines Verschuldens nicht darzutun.
Aus diesen Erwägungen war das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.