Entscheidungsgründe:
Wie schon in der in dieser Sache ergangenen Vorentscheidung 3 Ob 385/59 dargestellt, führt die beklagte Partei auf Grund des Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. 10. 1957, 6 Cg 6/57-29, als betreibende Partei gegen die klagende Partei als verpflichtete Partei zu 10 E 1818/58 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gemäß § 354 EO Exekution zur Erzwingung des Anspruches, dass ihr als Altmieter von der klagenden (verpflichteten) Partei als Eigentümerin des Neubaues in G*****, H*****gasse 6, die neuen Objekte, die nach ihrer stockwerksmäßigen Lage und Gliederung im neuen Haus denen der alten, von der beklagten Partei als Hauptmieterin innegehabten, im zweiten Stockwerk gelegen gewesenen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, ein Kabinett, eine Küche, ein Vorzimmer und Nebenräumen, entsprechen oder doch im Wesentlichen entsprechen, zur Miete oder zum Wohnungseigentum im Sinn des § 20 WWG. angeboten werden. Außerdem wird wegen der Kosten Fahrnisexekution geführt.Wie schon in der in dieser Sache ergangenen Vorentscheidung 3 Ob 385/59 dargestellt, führt die beklagte Partei auf Grund des Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. 10. 1957, 6 Cg 6/57-29, als betreibende Partei gegen die klagende Partei als verpflichtete Partei zu 10 E 1818/58 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gemäß Paragraph 354, EO Exekution zur Erzwingung des Anspruches, dass ihr als Altmieter von der klagenden (verpflichteten) Partei als Eigentümerin des Neubaues in G*****, H*****gasse 6, die neuen Objekte, die nach ihrer stockwerksmäßigen Lage und Gliederung im neuen Haus denen der alten, von der beklagten Partei als Hauptmieterin innegehabten, im zweiten Stockwerk gelegen gewesenen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, ein Kabinett, eine Küche, ein Vorzimmer und Nebenräumen, entsprechen oder doch im Wesentlichen entsprechen, zur Miete oder zum Wohnungseigentum im Sinn des Paragraph 20, WWG. angeboten werden. Außerdem wird wegen der Kosten Fahrnisexekution geführt.
Dagegen erhebt die klagende (verpflichtete) Partei Oppositionsklage gemäß § 35 EO mit der Behauptung, dass sie der beklagten (betreibenden) Partei eine entsprechende Wohnung angeboten und daher ihre Judikatschuld erfüllt habe.Dagegen erhebt die klagende (verpflichtete) Partei Oppositionsklage gemäß Paragraph 35, EO mit der Behauptung, dass sie der beklagten (betreibenden) Partei eine entsprechende Wohnung angeboten und daher ihre Judikatschuld erfüllt habe.
Der Erstrichter wies wegen Nichterfüllung der Anbotspflicht die Klage ab. Er stellte fest, dass die alte, im zweiten Stock gelegen gewesene Wohnung der beklagten Partei (Plan Beil B) aus zwei Zimmern Nr 70 und 71, darunter eines in zwei Räume untergeteilt, einer Kammer Nr 72, einer Küche Nr 73 und einem Vorraum Nr 74 bestand. Das Flächenausmaß dieser Räume wurde mit 112,4 m2 festgestellt. Ferner wurde festgestellt, dass die klagende Partei der beklagten Partei mit dem Schreiben vom 8. 2., 8. 3. und 18. 3. 1958, Beilagen 5, 2 und 4, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Exekutionstitel, in dem errichteten Neubau die Ersatzwohnung Nr 7 (St*****) im dritten Stock, bestehend aus einem Vorraum mit 7,5 m2, einem Bad mit 3,5 m2, einem Clo mit 1,35 m2, einem Zimmer mit 19,9 m2, einem Zimmer mit 13,3 m2 und einem Zimmer mit 22,1 m2, somit zusammen 67,65 m2 angeboten habe, die raummäßig dem Zimmer Nr 70 und je einer Hälfte des Zimmers Nr 71 und des nicht zur Altwohnung der beklagten Partei gehörigen Zimmers Nr 69 entsprächen. Die Ausstattung der angebotenen Ersatzwohnung sei modern und gut, die Fußböden seien hart verlegt, Wasser-, Kanal- und Stromanschluss sowie ein moderner Lift für die Parteien seien vorhanden. Die gesamte verbaute Fläche des Neubaues sei um 24 % kleiner als beim Altbau, die Wohnfläche um ca 10 % geringer. Die Wohnflächen in Neubauten würden allgemein wegen der hohen Baukosten und der Vereinfachung und Verkleinerung des Mobiliars kleiner gehalten als früher. Während sich aber die Wohnfläche in dem Neubau gegenüber dem Altbau nur um ca 10 % verringert habe und bei Anwendung dieses Schlüssels die der beklagten Partei anzubietende Wohnung ca 101 m2 Wohnfläche haben müsste, habe die angebotene Ersatzwohnung nur eine Wohnfläche von ca 67 m2, was eine Reduzierung der Wohnfläche um ca 40 % bedeute. Die angebotene Wohnung sei daher wesentlich kleiner und nicht als entsprechend anzusehen. Die Höhendifferenz, zweiter Stock im Altbau und dritter Stock im Neubau, würde dagegen keine Rolle spielen, weil im Neubau die Räume niedriger seien als im Altbau und eine neue Wohnung im dritten Stock einer alten Wohnung im zweiten Stock höhenmäßig entspreche.
Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass der Klage auf Unzulässigerklärung der von der Beklagten geführten Exekution stattgegeben wird. Die klagende Partei habe durch das Anbot der Ersatzwohnung (St*****) Nr 7 im Neubau im Rahmen der konkreten Möglichkeiten der Verpflichtung aus dem Exekutionstitel entsprochen.
Der Oberste Gerichtshof hob dieses Urteil mit Beschluss vom 9. 2. 1960 im Wesentlichen deshalb auf, weil die in erster Instanz siegreiche beklagte Partei in der Frage der Zugehörigkeit des Zimmers Nr 69 zur alten Wohnung der beklagten Partei und in der Frage der von der beklagten Partei behaupteten Wohnfläche der alten Wohnung von 151,7 m2 und nicht 112,4 m2 die ihr nachteiligen Feststellungen des Erstgerichtes erst in der Revision bekämpfen konnte und auch tatsächlich bekämpfte. Auch seien die Verhältnisse der Wohnungen im zweiten und dritten Stock des Neubaues entsprechend den in der Revision geltend gemachten Feststellungsmängel zu prüfen. Das Berufungsgericht nahm entsprechende Beweisergänzungen vor, gab der Berufung der klagenden Partei abermals Folge und erklärte wiederum die Exekutionsführung der beklagten Partei für unzulässig. Es übernahm nach eingehender Beweisaufnahme nochmals die erstrichterliche Feststellung, dass die Altwohnung der beklagten Partei nur aus den Räumen Nr 70 bis 74 mit einem Flächenausmaß von rund 112 m2 und nicht auch aus dem Zimmer Nr 69 bestand und dass sich der Widerspruch zur Aufzählung der Räume im Exekutionstitel aus der Veränderung im Bestand der Altwohnung erkläre. Hinsichtlich Lage, Gliederung und Ausmaß der angebotenen Ersatzwohnung wurden ebenfalls die erstrichterlichen Feststellungen übernommen. Ferner wurde festgestellt, dass sich im dritten Stock des Neubaues außer der angebotenen Ersatzwohnung Nr 7 noch drei Wohnungen im Ausmaß von 50 m2, 125 m2 und 140 m2, im zweiten Stock vier Wohnungen im Ausmaß von 142,3 m2, 49 m2, 67,4 m2 und 139,2 m2 befinden. Das Aufstellen von Zwischenwänden, die keine Tragfunktion auszuüben haben und in Leichtbauweise errichtet werden, wäre als geringfügige Änderung anzusehen. Die gesamte verbaute Fläche des Althauses ohne Stiegenhaus hat 426 m2 betragen, die des Neubaues, bei dem die Wiedererrichtung des früheren Hoftraktes nicht genehmigt worden war, ohne Stiegenhaus 388 m2. Durch die Errichtung zusätzlicher Stockwerke hat sich aber die gesamte umbaute Fläche von rund 1.300 m2 auf rund 1.900 m2 erhöht. Sämtliche Zimmer in allen Wohnungen sind ungefähr gleich groß, und zwar zwischen 19 m2 und 22 m2. Die klagende Partei hat mit acht Wohnungseigentümern der Wohnungen im zweiten und dritten Stock des Neubaues am 25. 5. bzw 11. 6. 1956 Vorverträge über die Zusicherung eines Anwartschaftsrechtes auf eine Eigentumswohnung abgeschlossen und sich ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen, insbesondere für den Fall vorbehalten, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht geklärte Rechte allfälliger Altmieter zutage treten oder die Bauführung durch den Wiederaufbaufonds nicht möglich sein sollte. Die Wohnungen im zweiten und dritten Stock des Neubaues wurden mit einer Ausnahme am 6. 12. 1957, die Wohnung L***** am 12. 11. 1957 übergeben. Das Berufungsgericht gelangte zu dem Schluss, dass von den im Neubau konkret vorhandenen Wohnungen die angebotene Wohnung Nr 7 (St*****) im Sinn des Exekutionstitels nach stockwerksmäßiger Lage und Gliederung und auch infolge ihrer mehr straßenseitigen Lage und ihrer Entfernung vom Straßenniveau der Altwohnung am ehesten entspricht, weshalb der Klage stattgegeben wurde.
Dieses Urteil wird von der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag angefochten, unter Urteilsabänderung die Klage abzuweisen oder unter Urteilsaufhebung die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.