Aus der Begründung:
Zur Anfechtung von Beschlüssen in einem Exekutionsverfahren sind nur die Parteien dieses Verfahrens und allenfalls noch andere daran Beteiligte befugt, nicht aber - von besonders geregelten Fällen abgesehen - dritte Personen, mögen auch ihre Rechte hiedurch berührt worden sein (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., I, S. 291). Die Exekutionsordnung kennt, wenn zugunsten mehrerer Ansprüche auf dieselben beweglichen Sachen Exekution durch Pfändung und Verkauf geführt wird, zunächst keine Vereinigung dieser Exekutionsverfahren, sondern nur eine Einheit des Verwertungs- und Verteilungsverfahrens. Die Pfändung wird daher grundsätzlich zugunsten eines jeden Anspruches abgesondert vollzogen und erst dann ein einheitliches Verkaufs- und Verteilungsverfahren durchgeführt, d. h. jeder nachfolgende Gläubiger tritt dem bereits zugunsten eines anderen Gläubigers eingeleiteten Verwertungsverfahren bei und hat dieses in der Lage anzunehmen, in der es sich gerade befindet. Er hat aber dann dieselben prozessualen Rechte wie der früher aufgetretene Gläubiger (Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 854 f., Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., II, S. 831). Demnach sind alle betreibenden Gläubiger vom Zeitpunkte des Beitrittes an nur am Verwertungs- und Verteilungsverfahren als Parteien beteiligt, nicht aber am vorausgehenden Stadium der einzelnen Exekutionsverfahren. Daher kann ein betreibender Gläubiger, zu dessen Gunsten vorher Pfändung und Verkauf der Fahrnisse des Verpflichteten bewilligt, die Pfändung vollzogen und das Verwertungsverfahren eingeleitet worden ist, die Bewilligung der Pfändung und des Verkaufes zugunsten eines anderen Gläubigers, selbst wenn es sich um dieselben Exekutionsobjekte handelt, nicht anfechten, sondern erst die im einheitlichen Verkaufs- und Verteilungsverfahren ergehenden Beschlüsse bekämpfen, soweit sie auch seine Rechte berühren (im gleichen Sinne 1 Ob 321/50 vom 5. Juli 1950).Zur Anfechtung von Beschlüssen in einem Exekutionsverfahren sind nur die Parteien dieses Verfahrens und allenfalls noch andere daran Beteiligte befugt, nicht aber - von besonders geregelten Fällen abgesehen - dritte Personen, mögen auch ihre Rechte hiedurch berührt worden sein (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., römisch eins, S. 291). Die Exekutionsordnung kennt, wenn zugunsten mehrerer Ansprüche auf dieselben beweglichen Sachen Exekution durch Pfändung und Verkauf geführt wird, zunächst keine Vereinigung dieser Exekutionsverfahren, sondern nur eine Einheit des Verwertungs- und Verteilungsverfahrens. Die Pfändung wird daher grundsätzlich zugunsten eines jeden Anspruches abgesondert vollzogen und erst dann ein einheitliches Verkaufs- und Verteilungsverfahren durchgeführt, d. h. jeder nachfolgende Gläubiger tritt dem bereits zugunsten eines anderen Gläubigers eingeleiteten Verwertungsverfahren bei und hat dieses in der Lage anzunehmen, in der es sich gerade befindet. Er hat aber dann dieselben prozessualen Rechte wie der früher aufgetretene Gläubiger (Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 854 f., Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., römisch zwei, S. 831). Demnach sind alle betreibenden Gläubiger vom Zeitpunkte des Beitrittes an nur am Verwertungs- und Verteilungsverfahren als Parteien beteiligt, nicht aber am vorausgehenden Stadium der einzelnen Exekutionsverfahren. Daher kann ein betreibender Gläubiger, zu dessen Gunsten vorher Pfändung und Verkauf der Fahrnisse des Verpflichteten bewilligt, die Pfändung vollzogen und das Verwertungsverfahren eingeleitet worden ist, die Bewilligung der Pfändung und des Verkaufes zugunsten eines anderen Gläubigers, selbst wenn es sich um dieselben Exekutionsobjekte handelt, nicht anfechten, sondern erst die im einheitlichen Verkaufs- und Verteilungsverfahren ergehenden Beschlüsse bekämpfen, soweit sie auch seine Rechte berühren (im gleichen Sinne 1 Ob 321/50 vom 5. Juli 1950).
Demnach fehlt den Rechtsmittelwerbern die Befugnis, die Bewilligung des Verkaufes zugunsten der Firma A. anzufechten, obwohl sie sich auf die auch zur Hereinbringung ihrer Forderungen gepfändeten Gegenstände bezieht, vielmehr käme erst eine Bekämpfung des Fortbestandes des Pfandrechtes im Zuge des etwaigen Verteilungsverfahrens in Frage. Da somit den Rechtsmittelwerbern das Recht, einen Revisionsrekurs zu erheben, nicht zusteht, waren beide Revisionsrekurse zurückzuweisen.