Aus den Entscheidungsgründen:
Zwei Fragen sind bei der Lösung des Rechtsstreites auseinanderzuhalten. Umfaßt der vertragsmäßige oder gesetzliche Umfang der Versicherung den Ersatz der im Strafverfahren dem Versicherten entstandenen Verteidigungskosten, und hat der Versicherte einen solchen Anspruch - wenn er besteht - infolge Obliegenheitsverletzung verwirkt? Die beklagte Partei hat die Übernahme der Kosten mit der Begründung abgelehnt, daß eine solche Verpflichtung weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz abzuleiten sei, § 150 VersVG. 1958 vielmehr das Gegenteil besage. Zur Frage der Obliegenheitsverletzung und zum Umfang einer eventuell daraus erfolgten Verwirkung des Anspruches wurde nicht ausdrücklich Stellung genommen. Das Erstgericht hat sich dem Standpunkt der beklagten Partei angeschlossen und ebenfalls angenommen, daß ein Anspruch auf Verteidigungskosten mangels Weisung des Versicherers nicht bestehe. Das Berufungsgericht vermischt die Frage der Obliegenheitsverletzung mit jener des Anspruchs an sich, indem es von einer Leistungsbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 150 VersVG. 1958 spricht. Eine solche Konstruktion ist nicht haltbar. Es muß zunächst zur Frage des Umfangs der vertraglichen Leistung Stellung genommen werden. § 10 Abs. 1 AKB. spricht von der Abwehr unbegrundeter Entschädigungsansprüche. § 150 VersVG. 1958 bestimmt, daß die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, von der Versicherung umfaßt werden. § 121 des früheren österreichischen VersVG. erwähnte ausdrücklich auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, während eine solche Bestimmung im deutschen VersVG. (§ 150) zunächst fehlte und erst durch das Gesetz vom 7. November 1939. DRGBl, I S. 2223, neu eingeführt wurde. Ehrenzweig (Die Rechtsordnung der Vertragsversicherung, S. 348) führte zum österreichischen Versicherungsvertragsgesetz aus, daß von einer gerichtlichen Anspruchserhebung bereits dann gesprochen werden müsse, wenn der Dritte im strafprozeßualen Adhäsionsprozeß auftrete (§ 365 Abs. 1 StPO.). Der Zusatz über die Verteidigungskosten könne den allgemeinen Satz 1 des § 121 VersVG. nicht einschränken, sondern nur erweitern; er sei deshalb notwendig gewesen, weil der allgemeine Satz die erfolgte Anspruchserhebung voraussetze, die Verteidigungskosten dagegen auch ohne solche Anspruchserhebung gedeckt werden sollten, also auch dann, wenn der Dritte sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter nicht angeschlossen hat. Dies sei deshalb billig, weil ein strafgerichtliches Schuldurteil den Drittanspruch fundieren, könne. Ehrenzweig erwähnt dazu, daß die Strafverteidigungskosten den Versicherer daher nichts angingen, wenn der Drittanspruch von ihm schon befriedigt oder dem Gründe nach anerkannt worden sei. Erst wenn der Dritte als Privatbeteiligter auftrete, werde der Versicherer auf jeden Fall kostenersatzpflichtig. Keineswegs könne der Versicherungsnehmer vom Versicherer, der den Drittanspruch anerkannt habe und befriedigen wolle, verlangen, daß er ihm die Kosten der Abwehr dieses Anspruches bezahle (a. a. O. S. 347). Auch im deutschen Rechtsbereich wurde derZwei Fragen sind bei der Lösung des Rechtsstreites auseinanderzuhalten. Umfaßt der vertragsmäßige oder gesetzliche Umfang der Versicherung den Ersatz der im Strafverfahren dem Versicherten entstandenen Verteidigungskosten, und hat der Versicherte einen solchen Anspruch - wenn er besteht - infolge Obliegenheitsverletzung verwirkt? Die beklagte Partei hat die Übernahme der Kosten mit der Begründung abgelehnt, daß eine solche Verpflichtung weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz abzuleiten sei, Paragraph 150, VersVG. 1958 vielmehr das Gegenteil besage. Zur Frage der Obliegenheitsverletzung und zum Umfang einer eventuell daraus erfolgten Verwirkung des Anspruches wurde nicht ausdrücklich Stellung genommen. Das Erstgericht hat sich dem Standpunkt der beklagten Partei angeschlossen und ebenfalls angenommen, daß ein Anspruch auf Verteidigungskosten mangels Weisung des Versicherers nicht bestehe. Das Berufungsgericht vermischt die Frage der Obliegenheitsverletzung mit jener des Anspruchs an sich, indem es von einer Leistungsbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 150, VersVG. 1958 spricht. Eine solche Konstruktion ist nicht haltbar. Es muß zunächst zur Frage des Umfangs der vertraglichen Leistung Stellung genommen werden. Paragraph 10, Absatz eins, AKB. spricht von der Abwehr unbegrundeter Entschädigungsansprüche. Paragraph 150, VersVG. 1958 bestimmt, daß die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, von der Versicherung umfaßt werden. Paragraph 121, des früheren österreichischen VersVG. erwähnte ausdrücklich auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, während eine solche Bestimmung im deutschen VersVG. (Paragraph 150,) zunächst fehlte und erst durch das Gesetz vom 7. November 1939. DRGBl, römisch eins S. 2223, neu eingeführt wurde. Ehrenzweig (Die Rechtsordnung der Vertragsversicherung, S. 348) führte zum österreichischen Versicherungsvertragsgesetz aus, daß von einer gerichtlichen Anspruchserhebung bereits dann gesprochen werden müsse, wenn der Dritte im strafprozeßualen Adhäsionsprozeß auftrete (Paragraph 365, Absatz eins, StPO.). Der Zusatz über die Verteidigungskosten könne den allgemeinen Satz 1 des Paragraph 121, VersVG. nicht einschränken, sondern nur erweitern; er sei deshalb notwendig gewesen, weil der allgemeine Satz die erfolgte Anspruchserhebung voraussetze, die Verteidigungskosten dagegen auch ohne solche Anspruchserhebung gedeckt werden sollten, also auch dann, wenn der Dritte sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter nicht angeschlossen hat. Dies sei deshalb billig, weil ein strafgerichtliches Schuldurteil den Drittanspruch fundieren, könne. Ehrenzweig erwähnt dazu, daß die Strafverteidigungskosten den Versicherer daher nichts angingen, wenn der Drittanspruch von ihm schon befriedigt oder dem Gründe nach anerkannt worden sei. Erst wenn der Dritte als Privatbeteiligter auftrete, werde der Versicherer auf jeden Fall kostenersatzpflichtig. Keineswegs könne der Versicherungsnehmer vom Versicherer, der den Drittanspruch anerkannt habe und befriedigen wolle, verlangen, daß er ihm die Kosten der Abwehr dieses Anspruches bezahle (a. a. O. S. 347). Auch im deutschen Rechtsbereich wurde der
1. Satz des § 150 Abs. 1 VersVG. vor der Novelle 1939 bereits dahin verstanden, daß auch die Verteidigungskosten im Strafverfahren zu ersetzen sind, wenn Buße verlangt wird (Prölß, VersVG., 11. Aufl. S. 435 Anm. 2 zu § 150), was umso mehr gelten muß, wenn Ansprüche im Adhäsionsverfahren erhoben werden, was der Anbringung einer Zivilklage gleichsteht (§ 404 Abs. 2 DStPO.). Das deutsche Recht kannte aber, abweichend vom österreichischen Recht, keinen Ersatz der Verteidigungskosten in einem Strafverfahren, in welchem solche Drittansprüche nicht gestellt worden waren. Dem sollte die Novellierung abhelfen. Die amtliche Begründung zum Gesetz vom 7. November 1939, DRGBl. I S. 2223, (DJ. 1939 S. 1773) erklärt ausdrücklich, daß die Ergänzung dem § 121 des österreichischen VersVG. entnommen ist und sich auch der Regelung der allgemeinen Haftpflichtbestimmungen anpaßt, wonach der Versicherer die Kosten der Verteidigung insoweit zu ersetzen hat, als sie auf seine Weisung aufgewendet wurden. Es ist der amtlichen Begründung daher zu entnehmen, daß durch die Novellenbestimmung der bisher gegebene Umfang des Versicherungsschutzes, wie er im Satz 1 des § 150 Abs. 1 VersVG. normiert ist, nicht eingeschränkt, sondern erweitert werden sollte, indem nunmehr auch jene Verteidigungskosten zu zahlen sind, die bisher nicht vergütet wurden, wenn sie auf Weisung des Versicherers aufgewendet werden, was sich auch mit der oben zitierten Ansicht Ehrenzweigs zu § 121 VersVG. deckt. Durch diese in das VersVG. 1958 übernommene Bestimmung werden daher nur jene Verteidigungskosten betroffen, die in einem Strafverfahren entstehen, dem sich der Geschädigte als Privatbeteiligter nicht angeschlossen hat. Dadurch kann auch eine unbillige Belastung des Versicherers nicht entstehen, weil alle gerichtlichen Kosten nur so weit ersetzt werden müssen, als die Aufwendung "den Umständen nach geboten" war (§ 150 1. Satz VersVG. 1958); das bedeutet, daß es der Versicherer in der Hand hat, durch Anerkenntnis des Drittanspruches dem Ersatz von Verteidigungskosten zu entgehen.1. Satz des Paragraph 150, Absatz eins, VersVG. vor der Novelle 1939 bereits dahin verstanden, daß auch die Verteidigungskosten im Strafverfahren zu ersetzen sind, wenn Buße verlangt wird (Prölß, VersVG., 11. Aufl. S. 435 Anmerkung 2 zu Paragraph 150,), was umso mehr gelten muß, wenn Ansprüche im Adhäsionsverfahren erhoben werden, was der Anbringung einer Zivilklage gleichsteht (Paragraph 404, Absatz 2, DStPO.). Das deutsche Recht kannte aber, abweichend vom österreichischen Recht, keinen Ersatz der Verteidigungskosten in einem Strafverfahren, in welchem solche Drittansprüche nicht gestellt worden waren. Dem sollte die Novellierung abhelfen. Die amtliche Begründung zum Gesetz vom 7. November 1939, DRGBl. römisch eins S. 2223, (DJ. 1939 S. 1773) erklärt ausdrücklich, daß die Ergänzung dem Paragraph 121, des österreichischen VersVG. entnommen ist und sich auch der Regelung der allgemeinen Haftpflichtbestimmungen anpaßt, wonach der Versicherer die Kosten der Verteidigung insoweit zu ersetzen hat, als sie auf seine Weisung aufgewendet wurden. Es ist der amtlichen Begründung daher zu entnehmen, daß durch die Novellenbestimmung der bisher gegebene Umfang des Versicherungsschutzes, wie er im Satz 1 des Paragraph 150, Absatz eins, VersVG. normiert ist, nicht eingeschränkt, sondern erweitert werden sollte, indem nunmehr auch jene Verteidigungskosten zu zahlen sind, die bisher nicht vergütet wurden, wenn sie auf Weisung des Versicherers aufgewendet werden, was sich auch mit der oben zitierten Ansicht Ehrenzweigs zu Paragraph 121, VersVG. deckt. Durch diese in das VersVG. 1958 übernommene Bestimmung werden daher nur jene Verteidigungskosten betroffen, die in einem Strafverfahren entstehen, dem sich der Geschädigte als Privatbeteiligter nicht angeschlossen hat. Dadurch kann auch eine unbillige Belastung des Versicherers nicht entstehen, weil alle gerichtlichen Kosten nur so weit ersetzt werden müssen, als die Aufwendung "den Umständen nach geboten" war (Paragraph 150, 1. Satz VersVG. 1958); das bedeutet, daß es der Versicherer in der Hand hat, durch Anerkenntnis des Drittanspruches dem Ersatz von Verteidigungskosten zu entgehen.
Da hier festgestellt ist, daß privatrechtliche Ansprüche im Strafverfahren erhoben wurden, war der Versicherer nach § 150 1. Satz VersVG. 1958 verpflichtet, die nach den Umständen gebotenen Kosten zu ersetzen.Da hier festgestellt ist, daß privatrechtliche Ansprüche im Strafverfahren erhoben wurden, war der Versicherer nach Paragraph 150, 1. Satz VersVG. 1958 verpflichtet, die nach den Umständen gebotenen Kosten zu ersetzen.
Nun zur zweiten entscheidenden Frage: auf Obliegenheitsverletzungen muß sich der Versicherer berufen. Das hat die beklagte Partei aber nur insofern getan, als sie behauptete, daß sie einen Verteidiger, wenn sie ihn bestellt hätte, nur nach ihren Richtlinien bezahlt hätte. Da es aber zur Obliegenheit des Versicherten nach § 7 II Abs. 5 AKB. gehört, dem Versicherer die Führung des Rechtsstreites zu überlassen, wird damit Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung hinsichtlich des Honorars, das über das Richtlinienhonorar hinausgeht, behauptet. Eine solche liegt tatsächlich auch vor, wie das Berufungsgericht richtig erkannte. Das Berufungsgericht hat nur übersehen, daß nach § 7 V AKB. die Leistungspflicht bestehen bleibt, insoweit die Verletzung auf den Umfang der Leistung keinen Einfluß hatte. Das Berufungsgericht durfte daher das Klagebegehren nicht zur Gänze abweisen, sondern hätte dies nach Prüfung des Richtlinienhonorars nur hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehrens tun dürfen. Da die Untergerichte nicht festgestellt haben, wie die Kosten nach den Richtlinien der beklagten Partei zu bemessen gewesen wären, konnte nur über den Grund des Anspruches mit Zwischenurteil entschieden werden.Nun zur zweiten entscheidenden Frage: auf Obliegenheitsverletzungen muß sich der Versicherer berufen. Das hat die beklagte Partei aber nur insofern getan, als sie behauptete, daß sie einen Verteidiger, wenn sie ihn bestellt hätte, nur nach ihren Richtlinien bezahlt hätte. Da es aber zur Obliegenheit des Versicherten nach Paragraph 7, römisch zwei Absatz 5, AKB. gehört, dem Versicherer die Führung des Rechtsstreites zu überlassen, wird damit Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung hinsichtlich des Honorars, das über das Richtlinienhonorar hinausgeht, behauptet. Eine solche liegt tatsächlich auch vor, wie das Berufungsgericht richtig erkannte. Das Berufungsgericht hat nur übersehen, daß nach Paragraph 7, römisch fünf AKB. die Leistungspflicht bestehen bleibt, insoweit die Verletzung auf den Umfang der Leistung keinen Einfluß hatte. Das Berufungsgericht durfte daher das Klagebegehren nicht zur Gänze abweisen, sondern hätte dies nach Prüfung des Richtlinienhonorars nur hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehrens tun dürfen. Da die Untergerichte nicht festgestellt haben, wie die Kosten nach den Richtlinien der beklagten Partei zu bemessen gewesen wären, konnte nur über den Grund des Anspruches mit Zwischenurteil entschieden werden.