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Entscheidung 3 Ob 409/51×

Entscheidung 3 Ob 409/51

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob409/51

Entscheidungsdatum

08.08.1951

Kopf

SZ 24/200

Spruch

Im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO. ist ein Kostenbestimmungsbeschluß einem Urteil gleichzuhalten.

Entscheidung vom 8. August 1951, 3 Ob 409/51.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Eberndorf; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Das Erstgericht hat den Antrag der gefährdeten Partei, zur Sicherung ihrer gerichtlich bestimmten Kostenforderung der Antragsgegnerin durch eine einstweilige Verfügung zu verbieten, die ihr aus dem Nachlasse ihrer Mutter angefallene Waldparzelle zu veräußern, zu belasten und zu verpfänden, Holz zu schlagen oder Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Befriedigung der Forderung der Antragstellerin zu vereiteln oder erheblich zu erschweren, abgewiesen.

Das Rekursgericht hat über Rekurs der gefährdeten Partei diesen Beschluß abgeändert und die beantragte einstweilige Verfügung bewilligt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da der Gegnerin der gefährdeten Partei der Nachlaß nach ihrer Mutter zur Zeit der Erlassung des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz noch nicht eingeantwortet worden war, ist im Sinne des Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB. zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO. für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung gegeben sind. Es ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß ein - bisher allerdings noch nicht erlassener - Beschluß auf Kostenersatz gemäß Paragraph 237, Absatz 3, ZPO. als Exekutionstitel einem Urteil gleichzusetzen ist und daß daher im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO. gegeben sind, weil die Gegnerin der gefährdeten Partei im Ausland wohnt, im Zeitpunkte der Erlassung der einstweiligen Verfügung unbestrittenermaßen im Inland kein Vermögen hatte und ein gemäß Paragraph 237, Absatz 3, ZPO. zu erlassender Beschluß daher im Auslande hätte vollstreckt werden müssen.

Die Ansicht des Revisionsrekurses, daß bei diesem Sachverhalt auch die subjektive Gefährdung des Anspruches der gefährdeten Partei im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO. bescheinigt sein müsse, findet im Gesetz keine Stütze (siehe SZ. XV/224 und 3 Ob 409/51).

Anmerkung

Z24200

Schlagworte

Ausland Vollstreckung im -, Kostenbestimmungsbeschluß Urteil, gleichzuhalten, Beschluß zur Kostenbestimmung, Urteil einem - gem. § 379 Abs. 2 EO., gleichzuhalten, Einstweilige Kostenbestimmungsbeschluß gleich Urteil, Exekutionsverfahren Kostenbestimmungsbeschluß gleich Urteil gemäß, § 379 Abs. 2 EO., Kosten, Beschluß zur Bestimmung der - Urteil gemäß § 379 Abs. 2 EO., gleichzuhalten, Kostenbestimmungsbeschluß Urteil gleichzuhalten bei § 379 Abs. 2 EO., Titel Vollstreckung im Ausland, Kostenbestimmungsbeschluß Urteil, gleichzuhalten, Urteil Vollstreckung im Ausland, Kostenbestimmungsbeschluß, gleichzuhalten einem -, Verfügung, einstweilige, Kostenbestimmungsbeschluß gleich Urteil, Vollstreckung im Ausland, bei einstweiliger Verfügung nach § 379, Abs. 2 EO., Kostenbestimmungsbeschluß dem Urteil gleichzuhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00409.51.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19510808_OGH0002_0030OB00409_5100000_000

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