Entscheidung 3 Ob 41/22h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und ihres Nebenintervenienten Mag. J*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei S* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen restlicher 190.126,45 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2021, GZ 4 R 126/21k-165, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegenstand des Verfahrens ist im dritten Rechtsgang nur noch die Höhe der der Klägerin zustehenden irrtumsrechtlichen Preisanpassung (§ 872 ABGB) in Bezug auf den Kaufpreis für das von ihr zuvor geleaste Betriebsobjekt wegen der von der Beklagten arglistig verschwiegenen Kontamination. [1] Gegenstand des Verfahrens ist im dritten Rechtsgang nur noch die Höhe der der Klägerin zustehenden irrtumsrechtlichen Preisanpassung (Paragraph 872, ABGB) in Bezug auf den Kaufpreis für das von ihr zuvor geleaste Betriebsobjekt wegen der von der Beklagten arglistig verschwiegenen Kontamination.
[2] Dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht den vom Sachverständigen ermittelten „betriebswirtschaftlichen Gesamtkaufpreis“ als relevant ansah, sondern (nur) die Summe aus dem im Kaufvertrag vereinbarten (Rest-)Kaufpreis und den in den Leasingraten enthaltenen Kaufpreisanteilen, begründet keine erhebliche Rechtsfrage:
[3] Der „betriebswirtschaftliche Gesamtkaufpreis“ beinhaltet nämlich auch das Entgelt der Beklagten für die Nutzung der Liegenschaft durch die Klägerin während der Dauer des Leasingverhältnisses. Schon aus diesem Grund kann diese Summe nicht für die Anpassung des Kaufpreises nach der relativen Berechnungsmethode herangezogen werden. Es kommt daher weder auf die vom Berufungsgericht betonte Redlichkeit der Beklagten bei Abschluss des Leasingvertrags (anders als beim späteren Abschluss des Kaufvertrags) noch auf die vom Berufungsgericht angenommene Abnützung des Leasingobjekts während der Dauer des Leasingvertrags entscheidend an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00041.22H.0519.000
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220519_OGH0002_0030OB00041_22H0000_000