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Entscheidung 3 Ob 41/26i×

Entscheidung 3 Ob 41/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob41/26i

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen D*, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der am 15. 6. 2026 eingebrachte Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs vom 26. 1. 2026 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Mit seiner am 15. Juni 2026 beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 41/26i eingebrachten, als „neue Unterlagen“ bezeichneten Eingabe will der Betroffene erneut seinen – vom Obersten Gerichtshof bereits am 2. Juni 2026 erledigten – außerordentlichen Revisionsrekurs ergänzen. Wie schon im Beschluss vom 2. Juni 2026 ausgeführt, verstoßen Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0007007; RS0041666).

[2]        Die neuerliche Eingabe ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E148217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00041.26I.0720.000

Im RIS seit

12.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260720_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000