Entscheidung 3 Ob 41/26i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen D*, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der am 15. 6. 2026 eingebrachte Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs vom 26. 1. 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit seiner am 15. Juni 2026 beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 41/26i eingebrachten, als „neue Unterlagen“ bezeichneten Eingabe will der Betroffene erneut seinen – vom Obersten Gerichtshof bereits am 2. Juni 2026 erledigten – außerordentlichen Revisionsrekurs ergänzen. Wie schon im Beschluss vom 2. Juni 2026 ausgeführt, verstoßen Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0007007; RS0041666).
[2] Die neuerliche Eingabe ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00041.26I.0720.000
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000