Aus der Begründung:
Die Revision ist begrundet. Vor allem kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Gegenstand der Schenkung und der Eigentumsübertragung sei nicht in solcher Weise bezeichnet, um daraus Inhalt und Umfang des Geschenkes erkennen und beurteilen zu können, nicht beigetreten werden. Nach den Feststellungen des erstrichterlichen Urteils schenkte L. T. der Klägerin seine in das Depot der L.-Bank Zürich verbrachten Sachen, wobei er der Klägerin das für dieses Bankdepot bestimmte Losungswort "Bob cracler" mitteilte. Durch die Angabe des Geschenkgebers, daß es sich um ein Depot bei einer bestimmten Bank handle, wobei er der Klägerin das Kennwort bekanntgab, unter dem das Depot gesperrt ist, und daß er die in diesem Depot verwahrten Gegenstände der Klägerin schenke, ist der Vertragsgegenstand, auf den sich Schenkung und Übergabe bezog, hinlänglich klar und eindeutig bezeichnet; damit sind auch die in dem Depot verwahrten Gegenstände genügend individualisiert und es bestand keine Notwendigkeit, daß der Eigentümer die in seinem Bankdepot unter einem bestimmten Kennwort verwahrten Gegenstände einzeln aufzählte. Dies wäre nur dann notwendig gewesen, wenn er etwa über einen Teil der in der Bank verwahrten Gegenstände eine andere Verfügung hätte treffen wollen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß das Depot in der Folge von einer anderen Bank übernommen wurde, da ja das Losungswort dasselbe blieb, und daß die L. T. gehörigen Gegenstände von dieser Bank offenbar aus praktischen Gründen in der Form von zwei Verwahrstücken (Plis) aufbewahrt werden. Nach den erstrichterlichen Feststellungen hatte L. T. den Willen, sämtliche Sachen, die er im Depot bei der L.-Bank Zürich hatte und die mit dem Kennwort gesperrt waren, seiner Nichte, der er sich zu großem Dank verpflichtet fühlte, zu schenken und zu übergeben und hat er auch mit diesen Angaben den Gegenstand seines rechtsgeschäftlichen Willens genügend deutlich bezeichnet.
Der Oberste Gerichtshof stimmt zwar der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu, daß im vorliegenden Fall von einer Übergabe der geschenkten Sachen durch Zeichen gemäß § 427 ABGB. nicht gesprochen werden könne, allerdings nicht aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen; eine symbolische Übergabe des Bankdepots kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine Sache handelt, die sich nicht in der Gewahrsame des Eigentümers, sondern in der eines Dritten befindet, in welchem Falle weder eine Übergabe von Hand zu Hand, noch eine solche durch Zeichen möglich ist.Der Oberste Gerichtshof stimmt zwar der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu, daß im vorliegenden Fall von einer Übergabe der geschenkten Sachen durch Zeichen gemäß Paragraph 427, ABGB. nicht gesprochen werden könne, allerdings nicht aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen; eine symbolische Übergabe des Bankdepots kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine Sache handelt, die sich nicht in der Gewahrsame des Eigentümers, sondern in der eines Dritten befindet, in welchem Falle weder eine Übergabe von Hand zu Hand, noch eine solche durch Zeichen möglich ist.
Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um die Übereignung von Sachen, die sich in Gewahrsame eines Dritten befinden, was als eine Art des Besitzkonstitutes anzusehen ist, im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch aber keine ausdrückliche Regelung gefunden hat (§ 428 ABGB.). Wohl aber kennt das deutsche bürgerliche Gesetzbuch die Abtretung des Herausgabeanspruches, dessen § 931 besagt, daß die Übergabe einer Sache, die sich im Besitz eines Dritten befindet, dadurch ersetzt werden kann, daß der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Sonach wird der Erwerber mit der Abtretung Eigentümer, die Zustimmung des Dritten ist nicht erforderlich; die Abtretung kann formlos erfolgen, auch durch schlüssige Handlungen; die Anzeige an den Besitzer ist nicht notwendig (s. Palandt, "Kommentar zum DBGB.", 6. Aufl., Beck'sche Verlagsbuchhandlung 1944, S. 1033).Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um die Übereignung von Sachen, die sich in Gewahrsame eines Dritten befinden, was als eine Art des Besitzkonstitutes anzusehen ist, im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch aber keine ausdrückliche Regelung gefunden hat (Paragraph 428, ABGB.). Wohl aber kennt das deutsche bürgerliche Gesetzbuch die Abtretung des Herausgabeanspruches, dessen Paragraph 931, besagt, daß die Übergabe einer Sache, die sich im Besitz eines Dritten befindet, dadurch ersetzt werden kann, daß der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Sonach wird der Erwerber mit der Abtretung Eigentümer, die Zustimmung des Dritten ist nicht erforderlich; die Abtretung kann formlos erfolgen, auch durch schlüssige Handlungen; die Anzeige an den Besitzer ist nicht notwendig (s. Palandt, "Kommentar zum DBGB.", 6. Aufl., Beck'sche Verlagsbuchhandlung 1944, S. 1033).
Es ist allerdings richtig, daß nach der bisherigen herrschenden Lehre die Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang diesen noch nicht bewirkt, sondern daß dazu noch die Anweisung an den Inhaber treten muß, daß er die Sache für den Erwerber inne habe, sogenannte Besitzanweisung. Der Oberste Gerichtshof schließt sich aber der in Klang's "Kommentar zum ABGB.", 2. Aufl., II. Band, S. 325 f. vertretenen Rechtsansicht an, daß in dem Fall, als der Dritte nicht Besitzer, sondern Inhaber der Sache ist, das Eigentum daran durch die Einigung zwischen dem Veräußerer und Erwerber übertragen wird; in analoger Weise kommt ja auch nach § 1392 ABGB. eine Abtretung oder Zession einer Forderung lediglich dadurch zustande, daß eine Forderung von einer Person an eine andere übertragen und von dieser angenommen wird. Allerdings kann sich der dritte Inhaber der Sache, hinsichtlich deren der Herausgabeanspruch abgetreten wurde, argumento § 1395 ABGB. durch die Ausfolgung der Sachen an den früheren Eigentümer von seiner Rückgabepflicht befreien.Es ist allerdings richtig, daß nach der bisherigen herrschenden Lehre die Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang diesen noch nicht bewirkt, sondern daß dazu noch die Anweisung an den Inhaber treten muß, daß er die Sache für den Erwerber inne habe, sogenannte Besitzanweisung. Der Oberste Gerichtshof schließt sich aber der in Klang's "Kommentar zum ABGB.", 2. Aufl., römisch zwei. Band, S. 325 f. vertretenen Rechtsansicht an, daß in dem Fall, als der Dritte nicht Besitzer, sondern Inhaber der Sache ist, das Eigentum daran durch die Einigung zwischen dem Veräußerer und Erwerber übertragen wird; in analoger Weise kommt ja auch nach Paragraph 1392, ABGB. eine Abtretung oder Zession einer Forderung lediglich dadurch zustande, daß eine Forderung von einer Person an eine andere übertragen und von dieser angenommen wird. Allerdings kann sich der dritte Inhaber der Sache, hinsichtlich deren der Herausgabeanspruch abgetreten wurde, argumento Paragraph 1395, ABGB. durch die Ausfolgung der Sachen an den früheren Eigentümer von seiner Rückgabepflicht befreien.
Voraussetzung einer schenkungsweisen Abtretung einer Forderung oder eines Herausgabeanspruches ist aber, daß der ernstliche Wille des Schenkers zur Einräumung der Verfügungsmacht über den abgetretenen Herausgabeanspruch nach außen hin erkennbar hervortritt und diese Art der Herausgabe ausreicht, dem Beschenkten die Verfügungsmacht über das Guthaben zu verschaffen (s. die Ausführungen in Klang's "Kommentar zum ABGB.", II/2, S. 625 ff.).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte L. T. die Absicht, sein Bankdepot bei der Schweizer Bank seiner Nichte zu schenken und zu übergeben. Da unter den gegebenen Verhältnissen weder eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand, noch eine Übergabe in symbolischer Weise in Betracht kam, konnte er seinen Herausgabeanspruch gegenüber der Schweizer Bank durch Bekanntgabe des geheimen Losungswortes "Bob cracler" an die Klägerin abtreten, die dadurch der Bank gegenüber unter Ausschluß anderer Personen, die eben nicht in Kenntnis des Losungswortes waren, hinlänglich legitimiert erscheint, den Herausgabeanspruch nunmehr im eigenen Namen geltend zu machen.
Das Berufungsgericht weist zwar darauf hin, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen aus dem Bankfache die Wiederausfolgung des verwahrten Gegenstandes daran geknüpft sei, daß die Quittung eingereicht, das Losungswort genannt und die Unterschrift des Verwahrers wiederholt wird; es übersieht jedoch hiebei, daß sich diese Angaben des Sachverständigen auf die Geschäftsusancen bei Großbanken beziehen, während nach dem Sachverständigengutachten die L.-Bank Zürich nicht zu diesen zählt, außerdem, daß L. T. aus rassischen Gründen verfolgt war, ihm daher schon aus Sicherheitsgrunden eine Quittung über die nach Zürich deportierten Valoren nicht zugesendet werden konnte, und daß unter den damaligen Verhältnissen auch die Übergabe eines Ausfolgescheines oder einer sonstigen schriftlichen Urkunde durch L. T., womit er über die ins Ausland verbrachten Vermögenswerte verfügte, für ihn und auch die Klägerin unter Umständen von unheilvollen Folgen begleitet sein konnten, wenn dieses Schriftstück etwa im Wege einer Hausdurchsuchung bei der Klägerin gefunden worden wäre oder sie gar den Versuch unternommen hätte, hievon Gebrauch zu machen. Unter den gegebenen Verhältnissen war deshalb die Bekanntgabe des Losungswortes an die Beschenkte die einzige Möglichkeit und auch völlig hinreichend, wodurch L. T. die Übereignung seiner in der Gewahrsame der Schweizer Bank befindlichen Sachen an die Klägerin nach außen hin mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen und auch die Übernehmerin zur Verfügung über diese Sachen der Bank gegenüber legitimieren konnte.
Das Berufungsgericht ist somit auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zur Abweisung des Klagebegehrens gelangt. Da aber die Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht aus rein rechtlichen Gründen erfolgt ist, ohne daß auf eine Erörterung der Ausführungen der beklagten Partei zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung eingegangen wurde, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen werden.