Aus der Begründung:
Der Kläger vertritt in seinem Rekurs die Meinung, die Klage nach § 35 EO. sei nur auf die Unzulässigerklärung der laufenden Exekution gerichtet, in dem beim Landgericht St. anhängigen Verfahren gehe es dagegen um die endgültige Sachentscheidung über das Leistungsbegehren, es liege daher nicht Gleichartigkeit der Begehren vor. Dieser Ansicht kann nicht beigestimmt werden. Nach herrschender Rechtsprechung richtet sich die Oppositionsklage nicht nur gegen die Exekution, die Anlaß zur Klage gegeben hat, sondern gegen den Bestand des Anspruches. Ihr Begehren lautet, der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, ist erloschen (oder gehemmt). Der Kläger hat sein Klagebegehren auch richtig in diesem Sinne gefaßt. Die Klage nach § 35 EO. greift also den Anspruch selbst an, daher wirkt das Urteil nicht nur für die Exekution, die Grund zur Einbringung der Klage war, sondern auf jede Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung desselben Anspruches. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechtes. Die Einstellung der Exekution, die Anlaß zur Oppositionsklage gegeben hat, ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage. Die Einstellung hat von Amts wegen zu erfolgen, die Klage braucht einen solchen Antrag nicht einmal enthalten (vgl. SZ. XIX 316, SZ. XI 173, JBl. 1951 S. 115, EvBl. 1969 Nr. 327 u. a.). Dasselbe Ziel verfolgte aber auch das beim Landgericht St. anhängige Nachverfahren. In diesem Verfahren hat der Kläger, der dort Beklagter ist, dieselben Einwendungen vorgebracht, wie in der vorliegenden Klage. Wenn er damit durchdringt, wird das frühere Urteil aufgehoben und der Anspruch der dortigen Klägerin abgewiesen. Damit wird dieses Urteil als Exekutionstitel beseitigt. Mit beiden Klagen wird daher dasselbe Ziel erreicht, weshalb sie gegeneinander Streitanhängigkeit begrunden.Der Kläger vertritt in seinem Rekurs die Meinung, die Klage nach Paragraph 35, EO. sei nur auf die Unzulässigerklärung der laufenden Exekution gerichtet, in dem beim Landgericht St. anhängigen Verfahren gehe es dagegen um die endgültige Sachentscheidung über das Leistungsbegehren, es liege daher nicht Gleichartigkeit der Begehren vor. Dieser Ansicht kann nicht beigestimmt werden. Nach herrschender Rechtsprechung richtet sich die Oppositionsklage nicht nur gegen die Exekution, die Anlaß zur Klage gegeben hat, sondern gegen den Bestand des Anspruches. Ihr Begehren lautet, der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, ist erloschen (oder gehemmt). Der Kläger hat sein Klagebegehren auch richtig in diesem Sinne gefaßt. Die Klage nach Paragraph 35, EO. greift also den Anspruch selbst an, daher wirkt das Urteil nicht nur für die Exekution, die Grund zur Einbringung der Klage war, sondern auf jede Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung desselben Anspruches. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechtes. Die Einstellung der Exekution, die Anlaß zur Oppositionsklage gegeben hat, ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage. Die Einstellung hat von Amts wegen zu erfolgen, die Klage braucht einen solchen Antrag nicht einmal enthalten vergleiche SZ. römisch neunzehn 316, SZ. römisch elf 173, JBl. 1951 S. 115, EvBl. 1969 Nr. 327 u. a.). Dasselbe Ziel verfolgte aber auch das beim Landgericht St. anhängige Nachverfahren. In diesem Verfahren hat der Kläger, der dort Beklagter ist, dieselben Einwendungen vorgebracht, wie in der vorliegenden Klage. Wenn er damit durchdringt, wird das frühere Urteil aufgehoben und der Anspruch der dortigen Klägerin abgewiesen. Damit wird dieses Urteil als Exekutionstitel beseitigt. Mit beiden Klagen wird daher dasselbe Ziel erreicht, weshalb sie gegeneinander Streitanhängigkeit begrunden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Streitanhängigkeit auch bejaht, obwohl das Nachverfahren bei einem deutschen Gericht anhängig ist, denn auf Grund des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages, BGBl. Nr. 105/1960, können die Entscheidungen deutscher Gerichte in Österreich vollstreckt werden. Die Bestimmung über die Streitanhängigkeit will aber verhindern, daß in derselben Sache zwei verschiedene, allenfalls sogar widersprechende Entscheidungen gefällt werden. Es ist daher auch den bereits vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen im Kommentar Neumann - Lichtblau[4] S. 412 beizustimmen, wonach dann, wenn auf Grund eines ausländischen Titels Exekution geführt wird und in diesem Land eine Klage oder ein sonstiges Verfahren anhängig ist, womit dem Titel die Vollstreckbarkeit genommen werden soll, sei es, daß der Anspruch für erloschen erklärt wird, sei es, daß nur dem Titel die Vollstreckbarkeit entzogen werden soll, im Inland eine neue Klage darüber nicht eingebracht werden kann.Mit Recht hat das Berufungsgericht die Streitanhängigkeit auch bejaht, obwohl das Nachverfahren bei einem deutschen Gericht anhängig ist, denn auf Grund des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,, können die Entscheidungen deutscher Gerichte in Österreich vollstreckt werden. Die Bestimmung über die Streitanhängigkeit will aber verhindern, daß in derselben Sache zwei verschiedene, allenfalls sogar widersprechende Entscheidungen gefällt werden. Es ist daher auch den bereits vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen im Kommentar Neumann - Lichtblau[4] S. 412 beizustimmen, wonach dann, wenn auf Grund eines ausländischen Titels Exekution geführt wird und in diesem Land eine Klage oder ein sonstiges Verfahren anhängig ist, womit dem Titel die Vollstreckbarkeit genommen werden soll, sei es, daß der Anspruch für erloschen erklärt wird, sei es, daß nur dem Titel die Vollstreckbarkeit entzogen werden soll, im Inland eine neue Klage darüber nicht eingebracht werden kann.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht Streitanhängigkeit angenommen und die Klage zurückgewiesen.