Entscheidung 3 Ob 41/98w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.02.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***** Kredit-, ***** GmbH i.L., *****, vertreten durch Dr. Peter Planer und Dr. Barbara Planer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die verpflichtete Partei Helga S*****, vertreten durch Dr. Sebastian Hagsteiner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 796.737,39 s. A. infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7. November 1997, GZ 4 R 504/97i-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge. In Übereinstimmung mit seinem zutreffenden Ausspruch ist der dessen ungeachtet erhobene Revisionsrekurs daher unzulässig. Darüberhinaus wäre er auch verspätet, weil er ursprünglich (und auch nach der Verbesserung) an das Rekursgericht adressiert war und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht einlangte (Kodek in Rechberger ZPO Rz 7 vor § 461).Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge. In Übereinstimmung mit seinem zutreffenden Ausspruch ist der dessen ungeachtet erhobene Revisionsrekurs daher unzulässig. Darüberhinaus wäre er auch verspätet, weil er ursprünglich (und auch nach der Verbesserung) an das Rekursgericht adressiert war und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht einlangte (Kodek in Rechberger ZPO Rz 7 vor Paragraph 461,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00041.98W.0223.000
Dokumentnummer
JJT_19980223_OGH0002_0030OB00041_98W0000_000