Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung eines Betrages von S 226.262,57 sA Zug um Zug gegen Übergabe des bestellten Filmkrans (ein fahrbares Gerät zur Beförderung von 3 Personen samt Kamera zwecks Filmaufnahmen in verschiedener Höhe). Der Auftrag sei am 9. 2. 1955 von der damals zwar russisch verwalteten, aber zum Vermögen der beklagten Partei gehörigen "W*****-F*****" erteilt worden, die nach dem Staatsvertrag wieder der beklagten Partei eingegliedert worden sei. Der nach § 19 Abs 1 des 1. StVDG erlassene Gläubigeraufruf für die W*****-F***** veranlasste die klagende Partei, im Sinne des § 19 Abs 4 des 1. StVDG in eventu ein entsprechendes Feststellungsbegehren zu stellen. Die beklagte Partei habe die Übernahme des fertig gestellten Filmkrans und dessen Bezahlung zu Unrecht verweigert.Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung eines Betrages von S 226.262,57 sA Zug um Zug gegen Übergabe des bestellten Filmkrans (ein fahrbares Gerät zur Beförderung von 3 Personen samt Kamera zwecks Filmaufnahmen in verschiedener Höhe). Der Auftrag sei am 9. 2. 1955 von der damals zwar russisch verwalteten, aber zum Vermögen der beklagten Partei gehörigen "W*****-F*****" erteilt worden, die nach dem Staatsvertrag wieder der beklagten Partei eingegliedert worden sei. Der nach Paragraph 19, Absatz eins, des 1. StVDG erlassene Gläubigeraufruf für die W*****-F***** veranlasste die klagende Partei, im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, des 1. StVDG in eventu ein entsprechendes Feststellungsbegehren zu stellen. Die beklagte Partei habe die Übernahme des fertig gestellten Filmkrans und dessen Bezahlung zu Unrecht verweigert.
Der Erstrichter wies nach Einschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruches das Haupt- und Eventualbegehren ab.
Zur Frage des von der beklagten Partei eingewendeten Mangels der passiven Klagslegitimation und des Eventualbegehrens wurde die Richtigkeit der obigen Klagsbehauptungen über die gesonderte Verwaltung des zum Vermögen der beklagten Partei gehörigen Unternehmens "W*****-F*****" durch die russische Besatzungsmacht und über die Wiedereingliederung in das Vermögen der beklagten Partei nach dem Staatsvertrag festgestellt, sodass die beklagte Partei für die Verbindlichkeiten dieses Unternehmens aus der Zeit der Verwaltung durch die russische Besatzungsmacht gemäß § 22 Abs 1 des 1. StVDG hafte. Die Abweisung des Eventualbegehrens ist gemäß dem von der klagenden Partei gestellten Berufungsantrag nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.Zur Frage des von der beklagten Partei eingewendeten Mangels der passiven Klagslegitimation und des Eventualbegehrens wurde die Richtigkeit der obigen Klagsbehauptungen über die gesonderte Verwaltung des zum Vermögen der beklagten Partei gehörigen Unternehmens "W*****-F*****" durch die russische Besatzungsmacht und über die Wiedereingliederung in das Vermögen der beklagten Partei nach dem Staatsvertrag festgestellt, sodass die beklagte Partei für die Verbindlichkeiten dieses Unternehmens aus der Zeit der Verwaltung durch die russische Besatzungsmacht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des 1. StVDG hafte. Die Abweisung des Eventualbegehrens ist gemäß dem von der klagenden Partei gestellten Berufungsantrag nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Zum Hauptbegehren stellte das Erstgericht fest, dass die W*****-F***** am 9. 2. 1955 schriftlich die Herstellung des Filmkrans nach den Konstruktionsplänen einer dritten Person, nämlich der Firma Z*****, bei der klagenden Partei bestellt habe. Die klagende Partei habe in ihrem Schreiben vom 21. 2. 1955 ausdrücklich erklärt, nur die Haftung für die Verwendung von einwandfreiem Material und fachmännische, plangerechte Ausführung zu übernehmen, für die Richtigkeit der von der Fa. Z***** beigestellten Pläne jedoch keine Haftung zu übernehmen. Diese seien von der Fa. Z***** auf Grund von Besprechungen mit Angestellten der Auftraggeberin entworfen worden. Die in den Plänen vorgesehene Hydraulik sei eine Konstruktion der Firma U***** in W*****. Die Planung des Einbaues dieser Hydraulik in den Kran sei durch die Fa. Z***** erfolgt. Zweck und Eigenschaften des Krans, insbesonders dass er kontinuierliche Bewegungen durchführen müsse, seien der klagenden Partei mitgeteilt worden. Die von der Fa. Z***** erstellte Konstruktion ermögliche wegen des Erfordernisses eines stoss- und schwingungsfreien Arbeitens des Krans kein entsprechendes Funktionieren. Insbesondere fehle es an der Möglichkeit, entsprechende Bremsvorrichtungen einzubauen. Die eingeholten Gutachten der Sachverständigen E***** und B***** seien in den entscheidungswesentlichen Teilen übereinstimmend. Der im Herbst 1955 von der klagenden Partei gelieferte Kran sei wegen der Mängel, die eine Benützung im Filmbetrieb unmöglich machten, zur Verbesserung zurückgestellt worden. Nach Ablauf der Verbesserungsfrist sei der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden (Beilage 4). Die Mängel seien auch später nicht behoben worden. Gemäß dem Gutachten der beiden Sachverständigen sei im Wesentlichen festzustellen, dass die Fertigstellung des Krans vollkommen nach den Angaben der Konstruktionspläne des Ing. Z***** erfolgt sei und nur Details des Fahrgestells nach Zeichnungen der klagenden Partei angefertigt worden seien. Die aufgetretenen Mängel und die dadurch bedingte Unbrauchbarkeit des Krans für den Filmbetrieb sei nicht auf die Ausführung, sondern auf den Entwurf zurückzuführen. Die klagende Partei habe aber die Auftraggeberin auf die Mängel der ihr übergebenen Konstruktionspläne nicht aufmerksam gemacht und nicht darauf hingewiesen, dass der nach diesen Plänen verfertigte Kran für den beabsichtigten Zweck möglicherweise unverwendbar sein werde. Die klagende Partei habe auch keine Behauptungen über die Erfüllung ihrer Warnpflicht im Sinne des § 1168a ABGB aufgestellt.Zum Hauptbegehren stellte das Erstgericht fest, dass die W*****-F***** am 9. 2. 1955 schriftlich die Herstellung des Filmkrans nach den Konstruktionsplänen einer dritten Person, nämlich der Firma Z*****, bei der klagenden Partei bestellt habe. Die klagende Partei habe in ihrem Schreiben vom 21. 2. 1955 ausdrücklich erklärt, nur die Haftung für die Verwendung von einwandfreiem Material und fachmännische, plangerechte Ausführung zu übernehmen, für die Richtigkeit der von der Fa. Z***** beigestellten Pläne jedoch keine Haftung zu übernehmen. Diese seien von der Fa. Z***** auf Grund von Besprechungen mit Angestellten der Auftraggeberin entworfen worden. Die in den Plänen vorgesehene Hydraulik sei eine Konstruktion der Firma U***** in W*****. Die Planung des Einbaues dieser Hydraulik in den Kran sei durch die Fa. Z***** erfolgt. Zweck und Eigenschaften des Krans, insbesonders dass er kontinuierliche Bewegungen durchführen müsse, seien der klagenden Partei mitgeteilt worden. Die von der Fa. Z***** erstellte Konstruktion ermögliche wegen des Erfordernisses eines stoss- und schwingungsfreien Arbeitens des Krans kein entsprechendes Funktionieren. Insbesondere fehle es an der Möglichkeit, entsprechende Bremsvorrichtungen einzubauen. Die eingeholten Gutachten der Sachverständigen E***** und B***** seien in den entscheidungswesentlichen Teilen übereinstimmend. Der im Herbst 1955 von der klagenden Partei gelieferte Kran sei wegen der Mängel, die eine Benützung im Filmbetrieb unmöglich machten, zur Verbesserung zurückgestellt worden. Nach Ablauf der Verbesserungsfrist sei der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden (Beilage 4). Die Mängel seien auch später nicht behoben worden. Gemäß dem Gutachten der beiden Sachverständigen sei im Wesentlichen festzustellen, dass die Fertigstellung des Krans vollkommen nach den Angaben der Konstruktionspläne des Ing. Z***** erfolgt sei und nur Details des Fahrgestells nach Zeichnungen der klagenden Partei angefertigt worden seien. Die aufgetretenen Mängel und die dadurch bedingte Unbrauchbarkeit des Krans für den Filmbetrieb sei nicht auf die Ausführung, sondern auf den Entwurf zurückzuführen. Die klagende Partei habe aber die Auftraggeberin auf die Mängel der ihr übergebenen Konstruktionspläne nicht aufmerksam gemacht und nicht darauf hingewiesen, dass der nach diesen Plänen verfertigte Kran für den beabsichtigten Zweck möglicherweise unverwendbar sein werde. Die klagende Partei habe auch keine Behauptungen über die Erfüllung ihrer Warnpflicht im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB aufgestellt.
In rechtlicher Hinsicht wurde die passive Klagslegitimation der beklagten Partei zwar angenommen. Es liege ein Werkvertrag vor. In dem Verlangen der Auftraggeberin, den Filmkran nach den Plänen der Fa. Z***** zu bauen, sei eine Anweisung des Bestellers im Sinne des § 1168a ABGB über die Ausführung des Werkes an den Unternehmer zu erblicken. Diese Anweisung sei auch nach den Behauptungen der klagenden Partei unrichtig gewesen. Die Unrichtigkeit der Konstruktionspläne der Fa. Z***** sei durch die Nichtbeachtung von Gesetzen der Mechanik und zwar des Auftretens von Massenkräften bei der Bewegung der Kamerakanzel mit der von der Auftraggeberin geforderten Geschwindigkeit bedingt. Die Fachkräfte der klagenden Partei hätten ebenso wie die beiden vom Gericht vernommenen Sachverständigen die Unbrauchbarkeit des Filmkrans erkennen können, insbesonders die zu erwartende kinetische Energie der bewegten Kanzel, ferner die Tatsache, dass eine nur einseitig wirkende Hydraulik ohne entsprechende Bremsvorrichtung vorgesehen sei. Das Gericht könne sich der Rechtsmeinung des SV Dipl. Ing. E*****, die klagende Partei habe von vornherein die aufgetretenen Mängel nicht erkennen können, nicht anschließen. Unterlasse aber ein Unternehmer eine pflichtgemäße Warnung, verliere er den Anspruch auf das Entgelt, wenn das Werk misslinge. Wenn die klagende Partei bei Auftragsannahme erklärt habe, für die Richtigkeit der von der Fa. Z***** beigestellten Pläne keine Haftung zu übernehmen, und die beklagte Partei dies zur Kenntnis genommen habe, sei damit nicht auch die Haftung für eine schuldhafte Vertragsverletzung ausgeschlossen worden, wie sie ein Verstoß gegen die Warnpflicht darstelle. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit Rechtskraftvorbehalt auf. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, die Klägerin habe ihre Warnpflicht verletzt und habe wegen dieses ihr anzulastenden schuldhaften Verhaltens keinen Entgeltanspruch aus dem Werkvertrag, beruhe teils auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung, teils auf mangelhaften tatsächlichen Grundlagen. Die Frage der Voraussehbarkeit der Unbrauchbarkeit der Pläne des Ing. Z***** sei nicht eine reine Rechtsfrage. Die diesbezüglichen, vom Erstgericht nicht geteilten Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dipl. Ing. E***** fielen daher in das Gebiet der Beweiswürdigung und tatsächlichen Feststellungen, die auf mangelhafter Grundlage getroffen worden seien. Nach eingehen bestimmter Beweisergebnissen sei der Planverfasser Z***** Inhaber eines Erzeugungsbetriebes von Transportgeräten, dessen Pläne von einem besonderen Sachverständigen auf deren Richtigkeit und Tauglichkeit untersucht und nicht beanstandet worden seien. Die Konstruktionsfehler seien von der Klägerin als Nichtfachfirma für Filmkräne nicht feststellbar gewesen. Die Klägerin sei von ihren Fachkräften anlässlich der Ausführung der Pläne über Konstruktionsfehler nicht unterrichtet worden. Der SV Dipl. Ing. E***** habe insbes die Angaben des Zeugen Z***** für richtig gehalten, dass es sich um eine Erstkonstruktion gehandelt habe, und dass bei einer solchen nicht voraussehbare Schwierigkeiten auftreten, die erst durch Versuche und Probebetriebe abstellbar seien. Die erstgerichtliche Meinung, es hätten die Konstruktionsfehler einem Durchschnittssachverständigen und daher auch der Klägerin auffallen müssen, finde zwar eine gewisse Deckung in dem Gutachten des inzwischen verstorbenen SV Ing. B***** der angegeben habe, es hätte das Fehlen einer Bremsvorrichtung auffallen müssen. Dagegen habe der SV Dipl. Ing. E***** überzeugend auf die vorgesehene Hydraulik hingewiesen. Statische Berechnungen und eine Planüberprüfung hätten nicht stattgefunden. Das Erstgericht hätte sich mit den seiner Meinung entgegenstehenden Beweisergebnissen ausführlich auseinandersetzen und in der Frage der Warnpflicht allenfalls einen weiteren SV vernehmen müssen.In rechtlicher Hinsicht wurde die passive Klagslegitimation der beklagten Partei zwar angenommen. Es liege ein Werkvertrag vor. In dem Verlangen der Auftraggeberin, den Filmkran nach den Plänen der Fa. Z***** zu bauen, sei eine Anweisung des Bestellers im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB über die Ausführung des Werkes an den Unternehmer zu erblicken. Diese Anweisung sei auch nach den Behauptungen der klagenden Partei unrichtig gewesen. Die Unrichtigkeit der Konstruktionspläne der Fa. Z***** sei durch die Nichtbeachtung von Gesetzen der Mechanik und zwar des Auftretens von Massenkräften bei der Bewegung der Kamerakanzel mit der von der Auftraggeberin geforderten Geschwindigkeit bedingt. Die Fachkräfte der klagenden Partei hätten ebenso wie die beiden vom Gericht vernommenen Sachverständigen die Unbrauchbarkeit des Filmkrans erkennen können, insbesonders die zu erwartende kinetische Energie der bewegten Kanzel, ferner die Tatsache, dass eine nur einseitig wirkende Hydraulik ohne entsprechende Bremsvorrichtung vorgesehen sei. Das Gericht könne sich der Rechtsmeinung des SV Dipl. Ing. E*****, die klagende Partei habe von vornherein die aufgetretenen Mängel nicht erkennen können, nicht anschließen. Unterlasse aber ein Unternehmer eine pflichtgemäße Warnung, verliere er den Anspruch auf das Entgelt, wenn das Werk misslinge. Wenn die klagende Partei bei Auftragsannahme erklärt habe, für die Richtigkeit der von der Fa. Z***** beigestellten Pläne keine Haftung zu übernehmen, und die beklagte Partei dies zur Kenntnis genommen habe, sei damit nicht auch die Haftung für eine schuldhafte Vertragsverletzung ausgeschlossen worden, wie sie ein Verstoß gegen die Warnpflicht darstelle. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit Rechtskraftvorbehalt auf. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, die Klägerin habe ihre Warnpflicht verletzt und habe wegen dieses ihr anzulastenden schuldhaften Verhaltens keinen Entgeltanspruch aus dem Werkvertrag, beruhe teils auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung, teils auf mangelhaften tatsächlichen Grundlagen. Die Frage der Voraussehbarkeit der Unbrauchbarkeit der Pläne des Ing. Z***** sei nicht eine reine Rechtsfrage. Die diesbezüglichen, vom Erstgericht nicht geteilten Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dipl. Ing. E***** fielen daher in das Gebiet der Beweiswürdigung und tatsächlichen Feststellungen, die auf mangelhafter Grundlage getroffen worden seien. Nach eingehen bestimmter Beweisergebnissen sei der Planverfasser Z***** Inhaber eines Erzeugungsbetriebes von Transportgeräten, dessen Pläne von einem besonderen Sachverständigen auf deren Richtigkeit und Tauglichkeit untersucht und nicht beanstandet worden seien. Die Konstruktionsfehler seien von der Klägerin als Nichtfachfirma für Filmkräne nicht feststellbar gewesen. Die Klägerin sei von ihren Fachkräften anlässlich der Ausführung der Pläne über Konstruktionsfehler nicht unterrichtet worden. Der SV Dipl. Ing. E***** habe insbes die Angaben des Zeugen Z***** für richtig gehalten, dass es sich um eine Erstkonstruktion gehandelt habe, und dass bei einer solchen nicht voraussehbare Schwierigkeiten auftreten, die erst durch Versuche und Probebetriebe abstellbar seien. Die erstgerichtliche Meinung, es hätten die Konstruktionsfehler einem Durchschnittssachverständigen und daher auch der Klägerin auffallen müssen, finde zwar eine gewisse Deckung in dem Gutachten des inzwischen verstorbenen SV Ing. B***** der angegeben habe, es hätte das Fehlen einer Bremsvorrichtung auffallen müssen. Dagegen habe der SV Dipl. Ing. E***** überzeugend auf die vorgesehene Hydraulik hingewiesen. Statische Berechnungen und eine Planüberprüfung hätten nicht stattgefunden. Das Erstgericht hätte sich mit den seiner Meinung entgegenstehenden Beweisergebnissen ausführlich auseinandersetzen und in der Frage der Warnpflicht allenfalls einen weiteren SV vernehmen müssen.
Würde im fortgesetzten Verfahren abermals ein Verschulden der Klägerin festgestellt, müsste erörtert werden, inwieweit eine Unerfahrenheit der Klägerin vorgelegen sei und die Auftraggeberin davon gewusst habe. Es könnte dann der Auftraggeberin selbst ein Verfahren zur Last fallen (§ 1304 ABGB).Würde im fortgesetzten Verfahren abermals ein Verschulden der Klägerin festgestellt, müsste erörtert werden, inwieweit eine Unerfahrenheit der Klägerin vorgelegen sei und die Auftraggeberin davon gewusst habe. Es könnte dann der Auftraggeberin selbst ein Verfahren zur Last fallen (Paragraph 1304, ABGB).
In der Frage des Gewährleistungsausschlusses (§ 929 ABGB) müsse im Hinblick auf das in der Klage angeführte, im Verfahren noch nicht vorgelegte Schreiben der Auftraggeberin vom 8. 3. 1955, dass sie den Kran nur vollständig und arbeitsfähig übernehme, erörtert werden, bevor zur Frage des Haftungsausschlusses eine abschließende Stellung genommen werden könne.In der Frage des Gewährleistungsausschlusses (Paragraph 929, ABGB) müsse im Hinblick auf das in der Klage angeführte, im Verfahren noch nicht vorgelegte Schreiben der Auftraggeberin vom 8. 3. 1955, dass sie den Kran nur vollständig und arbeitsfähig übernehme, erörtert werden, bevor zur Frage des Haftungsausschlusses eine abschließende Stellung genommen werden könne.
In der Frage der Hydraulik wurde auf die zutreffende Feststellung des Erstgerichtes verwiesen, dass auch in diesem Zusammenhang die Ursache für die Untauglichkeit des Filmkrans in der Unbrauchbarkeit der Konstruktionspläne der Fa. Z***** liege.
Die beklagte Partei bekämpft diesen Aufhebungsbeschluss mit Rekurs und stellt den Antrag, unter Beschlussabänderung dem Berufungsgericht eine Entscheidung im Sinne der Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils aufzutragen.