Begründung:
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erklärte den Exekutionstitel, ein Urteil des Schiedsgerichts bei der Handels-, Industrie- und Landwirtschaftskammer Timisoara, Rumänien, in Österreich für vollstreckbar und bewilligte zur Hereinbringung einer Forderung von 11.759,71 EUR sA die Fahrnisexekution.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der verpflichteten Partei als verspätet zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil „eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung" nicht zu lösen sei (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO).Das Rekursgericht wies den Rekurs der verpflichteten Partei als verspätet zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil „eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung" nicht zu lösen sei (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO).
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, der Rekurs sei gemäß § 520 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO immer bei dem Gericht einzubringen, dessen Beschluss angefochten werde. Dies sei auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht der Fall. Hier sei der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien der verpflichteten Partei am 25. Mai 2004 zugestellt worden. Die verpflichtete Partei habe den Rekurs am 7. Juni 2004 (PA) beim Bezirksgericht Liesing eingebracht, an welches das Verfahren zwischenzeitig überwiesen worden sei. Der an das zuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien übersendete Rekurs sei dort nicht mehr innerhalb offener Frist eingelangt, weshalb er gemäß § 526 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO als verspätet zurückzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, der Rekurs sei gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO immer bei dem Gericht einzubringen, dessen Beschluss angefochten werde. Dies sei auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht der Fall. Hier sei der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien der verpflichteten Partei am 25. Mai 2004 zugestellt worden. Die verpflichtete Partei habe den Rekurs am 7. Juni 2004 (PA) beim Bezirksgericht Liesing eingebracht, an welches das Verfahren zwischenzeitig überwiesen worden sei. Der an das zuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien übersendete Rekurs sei dort nicht mehr innerhalb offener Frist eingelangt, weshalb er gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO als verspätet zurückzuweisen sei.
Der von der verpflichteten Partei in identischen Schriftsätzen sowohl beim Bezirksgericht Liesing (ON 23) als auch beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 24) eingebrachte „Rekurs gemäß § 519 ZPO" wurde vom Rekursgericht dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vorgelegt, dass sich die verpflichtete Partei in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf die uneingeschränkte Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 519 ZPO an den Obersten Gerichtshof berufe. Ein - an sich zulässiger - Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit ordentlicher Revision gemäß § 528 Abs 2a, § 508 Abs 1 ZPO werde von der Rechtsmittelwerberin offenbar nicht angestrebt. Von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in dieser Richtung sei deshalb Abstand genommen worden.Der von der verpflichteten Partei in identischen Schriftsätzen sowohl beim Bezirksgericht Liesing (ON 23) als auch beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 24) eingebrachte „Rekurs gemäß Paragraph 519, ZPO" wurde vom Rekursgericht dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vorgelegt, dass sich die verpflichtete Partei in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf die uneingeschränkte Zulässigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 519, ZPO an den Obersten Gerichtshof berufe. Ein - an sich zulässiger - Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit ordentlicher Revision gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, Absatz eins, ZPO werde von der Rechtsmittelwerberin offenbar nicht angestrebt. Von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in dieser Richtung sei deshalb Abstand genommen worden.