[4] Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten zurück, weil dieser nicht gesetzmäßig ausgeführt sei.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[5] 1.1 Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist als unzulässig zurückzuweisen.
[6] 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041868). Warum die Betreibende durch die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite beschwert sein soll, ist nicht erkennbar. Die Betreibende nimmt in ihrem Rechtsmittel auf ihre Rechtsstellung und deren mögliche Beeinträchtigung durch den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts (vgl RS0006497) auch mit keinem Wort Bezug, sondern übernimmt lediglich die Rechtsmittelausführungen des Verpflichteten. [6] 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041868). Warum die Betreibende durch die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite beschwert sein soll, ist nicht erkennbar. Die Betreibende nimmt in ihrem Rechtsmittel auf ihre Rechtsstellung und deren mögliche Beeinträchtigung durch den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts vergleiche RS0006497) auch mit keinem Wort Bezug, sondern übernimmt lediglich die Rechtsmittelausführungen des Verpflichteten.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[7] 2.1 Der Verpflichtete zeigt mit seinem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[8] 2.2 Die Rechtsrüge (hier im Rekurs des Verpflichteten gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ist dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sich der Rechtsmittelwerber mit der Begründung des Gerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandersetzt (RS0043603 [T9 und T16]). Ob ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Ausführungen (hier) zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und ist damit typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0108792; vgl auch RS0042828 [T23]). [8] 2.2 Die Rechtsrüge (hier im Rekurs des Verpflichteten gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ist dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sich der Rechtsmittelwerber mit der Begründung des Gerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandersetzt (RS0043603 [T9 und T16]). Ob ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Ausführungen (hier) zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und ist damit typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0108792; vergleiche auch RS0042828 [T23]).
[9] 2.3 Das Erstgericht stützte seine Entscheidung auf Abweisung des Antrags des Verpflichteten auf Aufhebung des Zuschlags darauf, dass dafür die gesetzliche Grundlage fehle. In seinem dagegen erhobenen Rekurs führte der Verpflichtete im Wesentlichen nur aus, dass die Beteiligten einverstanden seien, dass der Zuschlag aufgehoben werde und die Meistbietende über die Rechte aus dem Zuschlag disponieren könne.
[10] Eine Aufhebung des Zuschlags über Antrag des Verpflichteten kommt nur unter den engen zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 187a EO in Betracht (vgl dazu etwa Angst in Angst/Oberhammer3 § 187a EO Rz 2 ff). Eine Einstellung der Zwangsversteigerung ist – von Sonderfällen abgesehen – nur nach § 148 EO möglich (vgl dazu auch 3 Ob 50/09p). Im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren nach rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu Gunsten der Meistbietenden nach den Vorschriften der §§ 34 und 35 stmk GVG (vgl dazu Angst in Angst/Oberhammer3 § 183 EO Rz 5/1 und 11 ff). Außerhalb dieses Normenbestands bleibt für eine Aufhebung des Zuschlags bzw für eine von der Verpflichteten angestrebte Einstellung der Zwangsversteigerung kein Raum. [10] Eine Aufhebung des Zuschlags über Antrag des Verpflichteten kommt nur unter den engen zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen des Paragraph 187 a, EO in Betracht vergleiche dazu etwa Angst in Angst/Oberhammer3 Paragraph 187 a, EO Rz 2 ff). Eine Einstellung der Zwangsversteigerung ist – von Sonderfällen abgesehen – nur nach Paragraph 148, EO möglich vergleiche dazu auch 3 Ob 50/09p). Im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren nach rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu Gunsten der Meistbietenden nach den Vorschriften der Paragraphen 34 und 35 stmk GVG vergleiche dazu Angst in Angst/Oberhammer3 Paragraph 183, EO Rz 5/1 und 11 ff). Außerhalb dieses Normenbestands bleibt für eine Aufhebung des Zuschlags bzw für eine von der Verpflichteten angestrebte Einstellung der Zwangsversteigerung kein Raum.
[11] 2.4 Auf diese einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften ging der Verpflichtete in seinem Rekurs mit keinem Wort ein. Die vom Rekursgericht dazu vertretene Auffassung, der Verpflichtete habe seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[12] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.