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Entscheidung 3 Ob 42/24h×

Entscheidung 3 Ob 42/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob42/24h

Entscheidungsdatum

03.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die verpflichtete Partei J* H*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen 35.000 EUR sA (AZ 7 E 18/22z) und 100.000 EUR sA (AZ 7 E 25/22d), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. Februar 2024, GZ 4 R 20/24a-12, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 5. Jänner 2024, GZ 7 E 18/22z-8 und 7 E 25/22d-12, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           In der Versteigerungstagsatzung vom 14. 3. 2023 wurde die zu versteigernde Liegenschaft des Verpflichteten zur Hereinbringung der zu AZ 7 E 18/22z und AZ 7 E 25/22d des Erstgerichts betriebenen Forderungen um das Meistbot von 160.000 EUR der F* GmbH unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag erst mit der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde rechtswirksam wird. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. 6. 2023 versagte die Bezirkshauptmannschaft V* als Grundverkehrsbehörde dem Zuschlag die Genehmigung.

[2]           Mit Schriftsatz vom 2. 1. 2024 beantragte der Verpflichtete die Aufhebung des Zuschlags vom 14. 3. 2023, weil er mit der Betreibenden und der Meistbietenden eine dahingehende Vereinbarung getroffen habe.

[3]           Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil für die hier begehrte Aufhebung des erteilten Zuschlags die gesetzliche Grundlage fehle.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten zurück, weil dieser nicht gesetzmäßig ausgeführt sei.

Zu römisch eins.:

[5]                    1.1 Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist als unzulässig zurückzuweisen.

[6] 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041868). Warum die Betreibende durch die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite beschwert sein soll, ist nicht erkennbar. Die Betreibende nimmt in ihrem Rechtsmittel auf ihre Rechtsstellung und deren mögliche Beeinträchtigung durch den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts vergleiche RS0006497) auch mit keinem Wort Bezug, sondern übernimmt lediglich die Rechtsmittelausführungen des Verpflichteten.

Zu römisch zwei.:

[7]                    2.1 Der Verpflichtete zeigt mit seinem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[8] 2.2 Die Rechtsrüge (hier im Rekurs des Verpflichteten gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ist dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sich der Rechtsmittelwerber mit der Begründung des Gerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandersetzt (RS0043603 [T9 und T16]). Ob ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Ausführungen (hier) zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt wurde, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und ist damit typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0108792; vergleiche auch RS0042828 [T23]).

[9]                    2.3 Das Erstgericht stützte seine Entscheidung auf Abweisung des Antrags des Verpflichteten auf Aufhebung des Zuschlags darauf, dass dafür die gesetzliche Grundlage fehle. In seinem dagegen erhobenen Rekurs führte der Verpflichtete im Wesentlichen nur aus, dass die Beteiligten einverstanden seien, dass der Zuschlag aufgehoben werde und die Meistbietende über die Rechte aus dem Zuschlag disponieren könne.

[10] Eine Aufhebung des Zuschlags über Antrag des Verpflichteten kommt nur unter den engen zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen des Paragraph 187 a, EO in Betracht vergleiche dazu etwa Angst in Angst/Oberhammer3 Paragraph 187 a, EO Rz 2 ff). Eine Einstellung der Zwangsversteigerung ist – von Sonderfällen abgesehen – nur nach Paragraph 148, EO möglich vergleiche dazu auch 3 Ob 50/09p). Im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren nach rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu Gunsten der Meistbietenden nach den Vorschriften der Paragraphen 34 und 35 stmk GVG vergleiche dazu Angst in Angst/Oberhammer3 Paragraph 183, EO Rz 5/1 und 11 ff). Außerhalb dieses Normenbestands bleibt für eine Aufhebung des Zuschlags bzw für eine von der Verpflichteten angestrebte Einstellung der Zwangsversteigerung kein Raum.

[11]                  2.4 Auf diese einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften ging der Verpflichtete in seinem Rekurs mit keinem Wort ein. Die vom Rekursgericht dazu vertretene Auffassung, der Verpflichtete habe seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[12]       Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Textnummer

E141159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00042.24H.0403.000

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240403_OGH0002_0030OB00042_24H0000_000