Die Revision ist begründet.
Nach § 12 der 4. DVzEheG werden die Feststellungen der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind (§ 163 ABGB) und die dem Vater dem Kind und seiner Mutter gegenüber obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört.Nach Paragraph 12, der 4. DVzEheG werden die Feststellungen der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind (Paragraph 163, ABGB) und die dem Vater dem Kind und seiner Mutter gegenüber obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört.
Die klagende Partei hat daher jene Tatsachen vorzubringen und zu beweisen, aus denen auf die Staatsangehörigkeit der Kindesmutter zur Zeit der Geburt des außerehelichen Kindes oder auf ihre Staatenlosigkeit geschlossen werden kann. Es ist unbestritten, dass die Kindesmutter rumänische Staatsbürgerin ursprünglich war. Die klagende Partei muss daher zunächst behaupten, wodurch die Kindesmutter die rumänische Staatsbürgerschaft verloren hat und hiefür Beweise anbiete. Die Meinung des Berufungsgerichtes, dass die Kindesmutter die rumänische Staatsbürgerschaft nach Art. 36 lit e des rumänischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 23. 2. 1924 durch ihre Flucht im Feber 1948 aus Rumänien und dadurch, dass sie sich unter den Schutz Österreichs stellte, verlor, ist schon deshalb unrichtig, weil dieses Gesetz im Jahre 1948 nicht mehr in Geltung stand. Nach dem Gesetz vom 20. 1. 1939 in der Fassung der Abänderungsgesetze (Dekretgesetze) vom 27. 7. 1939 und 20. 10. 1939 trat zwar nach Art. 36 und Art. 37 der Verlust der rumänischen Staatsbürgerschaft ohneweiters ein, wenn eine ausländische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in einem ausländischen Staat erlangt wurde, während der Verlust der rumänischen Staatsbürgerschaft durch Annahme des Schutzes eines ausländischen Staates erst nach Feststellung durch Ministerratsbeschluss und Veröffentlichung des Ministerratsbeschlusses im Sinne der Art. 40 und 44 eintrat. Ob vielleicht dem gewesenen Gatten der Kindesmutter Wenzel Adolf R***** und ihr die rumänische Staatsbürgerschaft auf Grund des rumänischen Gesetzes Nr. 877 vom 9. 12. 1940 oder der Kindesmutter auf Grund des Gesetzes Nr. 6 vom 17. 1. 1948 bzw 20. 1. 1948 entzogen worden ist, wurde nicht behauptet. Es wurde von der klagenden Partei auch nicht behauptet, dass die Kindesmutter die rumänische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren hat (siehe Gesetz Nr. 162 zur Regelung der Staatsbürgerschaft einiger Kategorien von Einwohnern, Amtsblatt Nr. 121 vom 30. 5. 1947). Die angeführten Gesetze ergeben sich aus dem Staatsangehörigkeitsrecht in Rumänien von Prof. Dr. Günther B*****, Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, Band 5. Auch die Frage, ob die Kindesmutter nach der Übersiedlung mit ihren damaligen Gatten Wenzel Adolf R***** im Jahre 1941 nach Wien die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder nicht, ist nicht hinreichend geklärt.Die klagende Partei hat daher jene Tatsachen vorzubringen und zu beweisen, aus denen auf die Staatsangehörigkeit der Kindesmutter zur Zeit der Geburt des außerehelichen Kindes oder auf ihre Staatenlosigkeit geschlossen werden kann. Es ist unbestritten, dass die Kindesmutter rumänische Staatsbürgerin ursprünglich war. Die klagende Partei muss daher zunächst behaupten, wodurch die Kindesmutter die rumänische Staatsbürgerschaft verloren hat und hiefür Beweise anbiete. Die Meinung des Berufungsgerichtes, dass die Kindesmutter die rumänische Staatsbürgerschaft nach Artikel 36, Litera e, des rumänischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 23. 2. 1924 durch ihre Flucht im Feber 1948 aus Rumänien und dadurch, dass sie sich unter den Schutz Österreichs stellte, verlor, ist schon deshalb unrichtig, weil dieses Gesetz im Jahre 1948 nicht mehr in Geltung stand. Nach dem Gesetz vom 20. 1. 1939 in der Fassung der Abänderungsgesetze (Dekretgesetze) vom 27. 7. 1939 und 20. 10. 1939 trat zwar nach Artikel 36 und Artikel 37, der Verlust der rumänischen Staatsbürgerschaft ohneweiters ein, wenn eine ausländische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in einem ausländischen Staat erlangt wurde, während der Verlust der rumänischen Staatsbürgerschaft durch Annahme des Schutzes eines ausländischen Staates erst nach Feststellung durch Ministerratsbeschluss und Veröffentlichung des Ministerratsbeschlusses im Sinne der Artikel 40 und 44 eintrat. Ob vielleicht dem gewesenen Gatten der Kindesmutter Wenzel Adolf R***** und ihr die rumänische Staatsbürgerschaft auf Grund des rumänischen Gesetzes Nr. 877 vom 9. 12. 1940 oder der Kindesmutter auf Grund des Gesetzes Nr. 6 vom 17. 1. 1948 bzw 20. 1. 1948 entzogen worden ist, wurde nicht behauptet. Es wurde von der klagenden Partei auch nicht behauptet, dass die Kindesmutter die rumänische Staatsbürgerschaft durch Verzicht verloren hat (siehe Gesetz Nr. 162 zur Regelung der Staatsbürgerschaft einiger Kategorien von Einwohnern, Amtsblatt Nr. 121 vom 30. 5. 1947). Die angeführten Gesetze ergeben sich aus dem Staatsangehörigkeitsrecht in Rumänien von Prof. Dr. Günther B*****, Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, Band 5. Auch die Frage, ob die Kindesmutter nach der Übersiedlung mit ihren damaligen Gatten Wenzel Adolf R***** im Jahre 1941 nach Wien die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder nicht, ist nicht hinreichend geklärt.
Um beurteilen zu können, welche Staatsbürgerschaft die Kindesmutter am 24. 10. 1949 hatte, ist eine Feststellung aller Tatsachen notwendig, die für die Frage der Staatsbürgerschaft oder Staatenlosigkeit der Kindesmutter in Betracht kommen können. Dazu wird zunächst eine ergänzende Vernehmung der Kindesmutter und auf Antrag einer der Streitparteien auch die Vernehmung des Wenzel Adolf R***** darüber erforderlich sein, wann und aus welchem Grund das Ehepaar R***** während des Zweiten Weltkrieges (angeblich im Jahre 1941) nach Wien übersiedelt ist, welche Staatsbürgerschaft die Ehegatten damals hatten, ob sie noch rumänische Staatsbürger waren, ob sie damals oder vielleicht später die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, warum die Kindesmutter im Jahre 1945 wieder nach Rumänien zurückkehrte, ob sie damals noch rumänische Staatsbürgerin war oder die rumänische Staatsbürgschaft wieder erhielt, wo sie sich nach ihrer Rückkehr nach Rumänien ständig aufhielt und warum sie im Jahre 1948 wieder nach Österreich zurückkehrte. Auf Antrag einer der Parteien wird dann vielleicht eine Anfrage an das Justizministerium der Volksrepublik Rumänien im Wege über das Bundesministerium für Justiz unter Schilderung des Sachverhalts zu richten sein, ob die Kindesmutter im Oktober 1949 noch die rumänische Staatsbürgerschaft besaß oder ob sie vielleicht infolge ihrer Flucht oder aus einem anderen Grund die rumänische Staatsbürgerschaft im Oktober 1949 bereits verloren hatte.
Zur Klärung der Frage, ob und wann die Kindesmutter allein oder als Gattin des Wenzel Adolf R***** die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird auf Antrag einer der Parteien eine Anfrage an die Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des Bundesministeriums des Inneren in Köln und an den Vertreter des Bundesministeriums des Inneren in Berlin, Berlin W 15, Bundesallee 216/218, zu richten sein. Sollte im weiteren Verfahren festgestellt werden, dass die Kindesmutter zur Zeit der Geburt des Kindes noch rumänische Staatsbürgerin war, müsste rumänisches Recht angewendet werden. § 18 der 4. DVzEheG stünde dem nicht entgegen. Hiebei wäre dann zu berücksichtigen, dass nur bis zum Jahre 1943 für das bürgerliche Recht in den einzelnen rumänischen Gebietsteilen verschiedene Gesetze galten und dass durch das rumänische Gesetz vom 22. 6. 1943 Nr. 389 das für die altrumänischen Gebietsteile geltende bürgerliche Gesetz auf das ganze Staatsgebiet ausgedehnt wurde. Nach Art. 307 des bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. 11. 1864 war die Nachforschung der Vaterschaft verboten. Nach dem Familiengesetz vom 21. 12. 1953, Art 59 und 60, ist zwar die Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft zulässig, aber nur binnen einem Jahr nach der Geburt des Kindes. Nur wenn ein Kind durch eine gerichtliche Entscheidung die Eigenschaft eines ehelichen Kindes verloren hat, läuft die Jahresfrist zur Erhebung der Klage zur Feststellung der außerehelichen Vaterschaft von dem Tage, an welchem diese Gerichtsentscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl Bergmann3 Information des Ehe- und Kindschaftsrechts I R 1 Rumänien). Da diese Frist im vorliegenden Fall schon längst abgelaufen ist, müsste für den Fall der Anwendung rumänischen Rechtes entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Klage abgewiesen werden, da für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Vaterschaftsklage das rumänische Gesetz, das im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Geltung stand oder steht, angewendet werden (vgl E. des OGH SZ XXI/77). Sollte aber festgestellt werden, dass die Kindesmutter zur Zeit der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige war, könnte die Einrede des Mehrverkehrs nach der derzeitigen Aktenlage keinen Erfolg haben, da nur feststeht, dass die Kindesmutter innerhalb der kritischen Zeit noch mit Christian E***** geschlechtlich verkehrt hat, es aber nach dem Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 4. 2. 1952, 5 C 1039/50-14, offenbar unmöglich ist, dass die Kindesmutter das Kind aus der Beiwohnung mit E***** empfangen hat, ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit anderen Männern aber nicht festgestellt ist. Die bloße Behauptung des Beklagten, dass die Kindesmutter auch noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hat, genügt nicht. Soweit sich der Beklagte gegen die Feststellung der Untergerichte wendet, dass die Kindesmutter mit dem Beklagten innerhalb der kritischen Zeit Geschlechtsverkehr hatte, bekämpft er unzulässigerweise die Beweiswürdigung.Zur Klärung der Frage, ob und wann die Kindesmutter allein oder als Gattin des Wenzel Adolf R***** die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird auf Antrag einer der Parteien eine Anfrage an die Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des Bundesministeriums des Inneren in Köln und an den Vertreter des Bundesministeriums des Inneren in Berlin, Berlin W 15, Bundesallee 216/218, zu richten sein. Sollte im weiteren Verfahren festgestellt werden, dass die Kindesmutter zur Zeit der Geburt des Kindes noch rumänische Staatsbürgerin war, müsste rumänisches Recht angewendet werden. Paragraph 18, der 4. DVzEheG stünde dem nicht entgegen. Hiebei wäre dann zu berücksichtigen, dass nur bis zum Jahre 1943 für das bürgerliche Recht in den einzelnen rumänischen Gebietsteilen verschiedene Gesetze galten und dass durch das rumänische Gesetz vom 22. 6. 1943 Nr. 389 das für die altrumänischen Gebietsteile geltende bürgerliche Gesetz auf das ganze Staatsgebiet ausgedehnt wurde. Nach Artikel 307, des bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. 11. 1864 war die Nachforschung der Vaterschaft verboten. Nach dem Familiengesetz vom 21. 12. 1953, Artikel 59 und 60, ist zwar die Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft zulässig, aber nur binnen einem Jahr nach der Geburt des Kindes. Nur wenn ein Kind durch eine gerichtliche Entscheidung die Eigenschaft eines ehelichen Kindes verloren hat, läuft die Jahresfrist zur Erhebung der Klage zur Feststellung der außerehelichen Vaterschaft von dem Tage, an welchem diese Gerichtsentscheidung rechtskräftig geworden ist vergleiche Bergmann3 Information des Ehe- und Kindschaftsrechts römisch eins R 1 Rumänien). Da diese Frist im vorliegenden Fall schon längst abgelaufen ist, müsste für den Fall der Anwendung rumänischen Rechtes entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Klage abgewiesen werden, da für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Vaterschaftsklage das rumänische Gesetz, das im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Geltung stand oder steht, angewendet werden vergleiche E. des OGH SZ XXI/77). Sollte aber festgestellt werden, dass die Kindesmutter zur Zeit der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige war, könnte die Einrede des Mehrverkehrs nach der derzeitigen Aktenlage keinen Erfolg haben, da nur feststeht, dass die Kindesmutter innerhalb der kritischen Zeit noch mit Christian E***** geschlechtlich verkehrt hat, es aber nach dem Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 4. 2. 1952, 5 C 1039/50-14, offenbar unmöglich ist, dass die Kindesmutter das Kind aus der Beiwohnung mit E***** empfangen hat, ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit anderen Männern aber nicht festgestellt ist. Die bloße Behauptung des Beklagten, dass die Kindesmutter auch noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hat, genügt nicht. Soweit sich der Beklagte gegen die Feststellung der Untergerichte wendet, dass die Kindesmutter mit dem Beklagten innerhalb der kritischen Zeit Geschlechtsverkehr hatte, bekämpft er unzulässigerweise die Beweiswürdigung.
Da demnach wesentliche Feststellungsmängel vorliegen, eine rechtliche Beurteilung noch nicht möglich ist und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, mussten die Urteile der Untergerichte aufgehoben und die Streitsache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.