Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Ansicht der Revisionswerberin habe das Berufungsgericht übersehen, daß zur Auswertung eines Films, der eine Bearbeitung eines Bühnenstückes zum Gegenstande hat, auch die Zustimmung des Urhebers des Bühnenstückes notwendig sei, diese Zustimmung aber der A.-Filmgesellschaft infolge Vertragsrücktritts des Z.-Verlages entzogen worden sei. Im Zeitpunkt der Fertigstellung des Films, der für die Entstehung der Urheberrechte maßgebend sei, habe die A.-Film die notwendige Zustimmung des Urhebers nicht gehabt. Wenn dieses Recht aber schon in der Person des Zedenten nicht zur Entstehung gelangt war, dann könne auch der vorher erfolgten Abtretung keine Wirkung in dem Sinne zukommen, daß dieses Recht dem Zessionar angefallen sei.
Hier vermischt die Revisionswerberin das Urheberrecht am Film mit dem Urheberrecht am zugrunde liegenden Bühnenwerk. Beide Urheberrechte müssen getrennt betrachtet werden, weil sie verschiedenen Personen zustehen. Richtig ist nur, daß zur Verwertung des Films die Zustimmung beider Urheber vorliegen muß. Unrichtig ist aber der Schluß, daß die Übertragung der Urheberrechte am Film nicht wirksam werden konnte, weil die Zustimmung des Urhebers am Bühnenwerk in gültiger Form nicht vorlag.
Die Revisionswerberin bestreitet ferner mit Rücksicht auf das anzuwendende deutsche Recht, daß die A.-Film durch die bloße Herstellung des Films die urheberrechtlichen Befugnisse eines Bearbeiters erworben habe. Die Meinung, daß die Rechte am Film dem Hersteller zustunden, werde in Deutschland nur vereinzelt vertreten. Gerade Ulmer, auf den sich das Berufungsgericht berufe, vertrete den gegenteiligen Standpunkt, ebenso Runge. Der Hersteller müsse sich erst durch entsprechende Verträge mit den Filmschaffenden die von diesen erworbenen Urheberrechte übertragen lassen. Aus den Verträgen ergebe sich aber, daß der Film von der A.-Film nur im Auftrag der T.-Union hergestellt worden sei und letztere daher als Filmunternehmerin angesehen werden müsse.
Dazu ist zunächst zu sagen, daß auf die vorliegenden, zur Beurteilung stehenden Rechtsverhältnisse ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist. Der Vertrag zwischen der A.-Film und der Beklagten, also zwischen einem Ausländer und einem Österreicher, wurde im Ausland geschlossen. Da das Recht des Abschlußortes gilt (§ 37 ABGB.), kommt deutsches Recht zur Anwendung. Die Tatsache, daß der Vertrag Auswertungsrechte für Österreich zum Gegenstand hat, vermag um so weniger daran etwas zu ändern, als die Parteien München als Erfüllungsort vereinbart haben. Aber nicht nur der Vertrag ist nach deutschem Recht zu beurteilen, sondern auch die rechtliche Beurteilung des Verwertungsrechtes folgt deutschem Recht, weil hiefür der Ort maßgebend ist, nach dessen Recht das Verwertungsrecht entstanden ist.Dazu ist zunächst zu sagen, daß auf die vorliegenden, zur Beurteilung stehenden Rechtsverhältnisse ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist. Der Vertrag zwischen der A.-Film und der Beklagten, also zwischen einem Ausländer und einem Österreicher, wurde im Ausland geschlossen. Da das Recht des Abschlußortes gilt (Paragraph 37, ABGB.), kommt deutsches Recht zur Anwendung. Die Tatsache, daß der Vertrag Auswertungsrechte für Österreich zum Gegenstand hat, vermag um so weniger daran etwas zu ändern, als die Parteien München als Erfüllungsort vereinbart haben. Aber nicht nur der Vertrag ist nach deutschem Recht zu beurteilen, sondern auch die rechtliche Beurteilung des Verwertungsrechtes folgt deutschem Recht, weil hiefür der Ort maßgebend ist, nach dessen Recht das Verwertungsrecht entstanden ist.
Die Revision ist aber im übrigen begrundet.
Das Recht, einen Film nach einem Bühnenstück herzustellen, zu vervielfältigen und zu verwerten, steht ausschließlich dem Urheber des Bühnenstückes zu. Es mußte daher in erster Linie die Frage gelöst werden, ob der Hersteller des Films, das ist die A.- Filmgesellschaft, die notwendige Genehmigung des Bühnenautors zur Herstellung des Films besaß. Unbestritten ist, daß der Z.-Verlag als Inhaber der Urheberrechte am Bühnenstück von dem Verlagsvertrag, mit welchem er die Verfilmungsrechte an die A.-Film übertragen hatte, wegen Nichterfüllung des Vertrages zurückgetreten war und daß die A.-Film diesen Rücktritt dadurch anerkannte, daß sie die ihr vertraglich überlassenen Verfilmungsrechte an den Z.-Verlag rückübertrug. Sie wäre nach diesem Zeitpunkte daher nicht mehr in der Lage gewesen, den Film zu drehen. Erst dadurch, daß die T.-Union die Verfilmungsrechte vom Z.-Verlag erwarb und die A.-Film mit der Herstellung des Filmes beauftragte, konnten die Dreharbeiten fortgesetzt und beendet werden. Die weiteren Urheberrechte am Film selbst, die dem Hersteller als abgeleitete Rechte zustehen, waren damit an den Bestand des Autorenurheberrechtes gebunden und von dessen Schicksal abhängig. Die Übertragung von Urheberrechten richtet sich grundsätzlich nach den für die Forderungsabtretung geltenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes (§ 413 BGB.). Die Verwertungsrechte der beklagten Partei waren nach diesen Grundsätzen aber vom Bestand der abgetretenen Forderung abhängig. Durch den Vertragsrücktritt des Z.-Verlages sind die der A.-Film eingeräumten Verfilmungsrechte aber wieder erloschen. Es kann zwar grundsätzlich auch eine erst künftig entstehende Forderung nach deutschem Recht abgetreten werden (RGZ. 55, 334 u. a.). Es ist auch anerkannt, daß die Übertragung künftiger Forderungen absolute Wirkung hat und sich die Übergabe bei Entstehen der Forderung ohne weiteres Zutun von selbst vollzieht (JW. 1913 S. 132). Danach wurde auch die Übertragung von Urheberrechten an künftigen Werken nach diesen Grundsätzen und mit diesen Wirkungen für zulässig angesehen (vgl. RGZ. 140, 231). Voraussetzung ist aber, daß die Forderung (hier das abgetretene Verwertungsrecht) für den Abtretenden selbst zur Entstehung kommt, daß also der Film auf Grund der bei Vertragsabschluß gegebenen Geschäftsgrundlage hergestellt wurde. Nun ist zwar faktisch der Film von der A.-Film hergestellt worden, aber unter gänzlich veränderten Bedingungen und auf einer anderen Geschäftsgrundlage, ohne daß sie über das Autorenurheberrecht verfügungsberechtigt war. Die Herstellung erfolgte nicht mehr auf Grund eigener Werknutzungsrechte, sondern im Auftrage eines Dritten. Da aber gerade das vom Autor erworbene Verfilmungs- und Auswertungsrecht Gegenstand des Vertrages zwischen der A.-Film und der beklagten Partei war, blieb das Recht der beklagten Partei immer davon abhängig, daß die A.-Film im rechtsgültigen Besitz dieses Rechtes verblieb. Dem steht auch der Grundsatz der absoluten (auch dinglich genannten) Wirkung der Abtretung von Urheberrechten nicht entgegen, weil dieser Grundsatz nur gegen zeitlich nachfolgende Verfügungen des Abtretenden schützt, nicht aber das Recht des Zessionars vom aufrechten Bestand des Rechtes des Zedenten unabhängig macht. Die vom Erstgericht vertretene Meinung, daß auch bei Rückfall des Urheberrechtes an den Z.-Verlag dieses mit dem Verwertungsrecht der beklagten Partei belastet geblieben sei, ist daher abzulehnen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß das der beklagten Partei eingeräumte Werknutzungsrecht gleichzeitig mit dem Vertragsrücktritt des Z.-Verlages erloschen ist bzw., da es sich nur um ein erst künftig zur Entstehung gelangendes Recht handelte, nach diesem Zeitpunkte nicht mehr entstehen konnte.Das Recht, einen Film nach einem Bühnenstück herzustellen, zu vervielfältigen und zu verwerten, steht ausschließlich dem Urheber des Bühnenstückes zu. Es mußte daher in erster Linie die Frage gelöst werden, ob der Hersteller des Films, das ist die A.- Filmgesellschaft, die notwendige Genehmigung des Bühnenautors zur Herstellung des Films besaß. Unbestritten ist, daß der Z.-Verlag als Inhaber der Urheberrechte am Bühnenstück von dem Verlagsvertrag, mit welchem er die Verfilmungsrechte an die A.-Film übertragen hatte, wegen Nichterfüllung des Vertrages zurückgetreten war und daß die A.-Film diesen Rücktritt dadurch anerkannte, daß sie die ihr vertraglich überlassenen Verfilmungsrechte an den Z.-Verlag rückübertrug. Sie wäre nach diesem Zeitpunkte daher nicht mehr in der Lage gewesen, den Film zu drehen. Erst dadurch, daß die T.-Union die Verfilmungsrechte vom Z.-Verlag erwarb und die A.-Film mit der Herstellung des Filmes beauftragte, konnten die Dreharbeiten fortgesetzt und beendet werden. Die weiteren Urheberrechte am Film selbst, die dem Hersteller als abgeleitete Rechte zustehen, waren damit an den Bestand des Autorenurheberrechtes gebunden und von dessen Schicksal abhängig. Die Übertragung von Urheberrechten richtet sich grundsätzlich nach den für die Forderungsabtretung geltenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes (Paragraph 413, BGB.). Die Verwertungsrechte der beklagten Partei waren nach diesen Grundsätzen aber vom Bestand der abgetretenen Forderung abhängig. Durch den Vertragsrücktritt des Z.-Verlages sind die der A.-Film eingeräumten Verfilmungsrechte aber wieder erloschen. Es kann zwar grundsätzlich auch eine erst künftig entstehende Forderung nach deutschem Recht abgetreten werden (RGZ. 55, 334 u. a.). Es ist auch anerkannt, daß die Übertragung künftiger Forderungen absolute Wirkung hat und sich die Übergabe bei Entstehen der Forderung ohne weiteres Zutun von selbst vollzieht (JW. 1913 S. 132). Danach wurde auch die Übertragung von Urheberrechten an künftigen Werken nach diesen Grundsätzen und mit diesen Wirkungen für zulässig angesehen vergleiche RGZ. 140, 231). Voraussetzung ist aber, daß die Forderung (hier das abgetretene Verwertungsrecht) für den Abtretenden selbst zur Entstehung kommt, daß also der Film auf Grund der bei Vertragsabschluß gegebenen Geschäftsgrundlage hergestellt wurde. Nun ist zwar faktisch der Film von der A.-Film hergestellt worden, aber unter gänzlich veränderten Bedingungen und auf einer anderen Geschäftsgrundlage, ohne daß sie über das Autorenurheberrecht verfügungsberechtigt war. Die Herstellung erfolgte nicht mehr auf Grund eigener Werknutzungsrechte, sondern im Auftrage eines Dritten. Da aber gerade das vom Autor erworbene Verfilmungs- und Auswertungsrecht Gegenstand des Vertrages zwischen der A.-Film und der beklagten Partei war, blieb das Recht der beklagten Partei immer davon abhängig, daß die A.-Film im rechtsgültigen Besitz dieses Rechtes verblieb. Dem steht auch der Grundsatz der absoluten (auch dinglich genannten) Wirkung der Abtretung von Urheberrechten nicht entgegen, weil dieser Grundsatz nur gegen zeitlich nachfolgende Verfügungen des Abtretenden schützt, nicht aber das Recht des Zessionars vom aufrechten Bestand des Rechtes des Zedenten unabhängig macht. Die vom Erstgericht vertretene Meinung, daß auch bei Rückfall des Urheberrechtes an den Z.-Verlag dieses mit dem Verwertungsrecht der beklagten Partei belastet geblieben sei, ist daher abzulehnen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß das der beklagten Partei eingeräumte Werknutzungsrecht gleichzeitig mit dem Vertragsrücktritt des Z.-Verlages erloschen ist bzw., da es sich nur um ein erst künftig zur Entstehung gelangendes Recht handelte, nach diesem Zeitpunkte nicht mehr entstehen konnte.
Das Berufungsgericht ging dagegen von der unrichtigen Ansicht aus, daß die der A.-Film als Herstellerin zustehenden Rechte am Film auch unabhängig vom Verfilmungsrecht selbst an die beklagte Partei rechtsgültig abgetreten worden seien. Abgesehen davon, daß der zwischen der A.-Film und der Beklagten abgeschlossene Vertrag dieser Ansicht widerspricht, weil danach die "alleinigen und ausschließlichen Verfilmungs- und Auswertungsrechte" des Films Gegenstand des Vertrages waren und schon dadurch der Zusammenhang mit dem vom Z.-Verlag erhobenen Urheberrecht eindeutig hergestellt wurde, übersieht das Berufungsgericht auch, daß die endgültige Herstellung des Filmes - wie oben ausgeführt - auf einer völlig geänderten Geschäftsgrundlage erfolgte, nachdem die klagende Partei rechtmäßig und unanfechtbar im Besitze der vom Z.-Verlag übertragenen Urheberrechte ist, wie sich aus den vorgelegten Verträgen ergibt.
Das Feststellungsbegehren der klagenden Partei erweist sich daher als begrundet, so daß in Stattgebung der Revision wie im Spruche zu entscheiden war.