Aus der Begründung:
Es könnte dahingestellt bleiben, ob der vom Erstgericht aus den Registereintragungen gezogene Schluß berechtigt ist, daß die Verkehrsübung bloß dahin gehe, den Zusatz "steirisch" nur von solchen Unternehmungen führen zu lassen, die umfangmäßig von einer gewissen Bedeutung für Steiermark sind. Denn das Rekursgericht ging so weit, der Antragstellerin zuzuerkennen, daß sie umfangmäßig als eine für die steirische Wirtschaft wichtige Unternehmung bezeichnet werden kann. Die bisherigen Handelsregistereintragungen erweisen jedenfalls, daß es sich durchaus um keine Unternehmungen von überragender Bedeutung handelt, so daß eine Einschränkung im Gebrauch dieses Zusatzes nur dahin gemacht werden kann, daß es sich nicht um gänzlich unbedeutende, kleine Betriebe handeln darf, weil in einem solchen Falle eine Täuschung über den Geschäftsumfang jedenfalls nahe liegt. Solche Bedenken bestehen aber nicht mehr bei Unternehmungen mittleren Umfangs. Wenn das Rekursgericht die Verwendbarkeit dahin einengt, daß es sich um eine für die steirische Wirtschaft wichtige Unternehmung handeln müsse, so nimmt es dabei nur auf das Kammergutachten, nicht aber auf die vom Registergericht erhobenen Registereintragungen Rücksicht. Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der Meinung des Erstgerichtes an, daß die Verkehrsübung dahin geht, daß der Zusatz bei Unternehmungen zulässig ist, die umfangmäßig eine gewisse Bedeutung für die steirische Wirtschaft haben. Mit Rücksicht auf die vom Erstgericht über den Geschäftsumfang der Antragstellerin getroffenen Feststellungen, ergeben sich daher keine Bedenken, der Antragstellerin nach der Verkehrsübung und im Gegensatz zur Ansicht der Kammer der gewerblichen Wirtschaft den Gebrauch des Firmenzusatzes "steirisch" zu gestatten.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich auch der weiteren Erwägung des Rekursgerichtes nicht anzuschließen, in der Bezeichnung als "Großhandelsgesellschaft" sei eine Täuschung über die Art des Unternehmens zu erblicken, weil derzeit von der Antragstellerin nur Holzgroßhandelsgeschäfte betrieben werden. Weder vom Standpunkt des Kundenschutzes noch von dem des Wettbewerbes ist eine Täuschungsmöglichkeit gegeben. Die Holzgroßhandelsunternehmungen können durch die allgemeinere Bezeichnung wettbewerbsmäßig nicht beeinträchtigt werden, weil diese weniger werbekräftig ist als eine Spezialbezeichnung, und übrigen Großhändler haben einen Wettbewerb überhaupt nicht zu fürchten, solange das Unternehmen nur Holzhandelsgeschäfte betreibt. Die Kundschaft wird ebenfalls nicht getäuscht, weil aus dem Firmenwortlaut allein nur entnommen werden kann, daß sich das Unternehmen mit Großhandelsgeschäften befaßt, nichts aber darüber ausgesagt wird, mit welchen Waren der Handel betrieben wird. Da sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, daß die Erweiterung der Tätigkeit auf andere Warengattungen nach Erwerb der entsprechenden Gewerbeberechtigungen vorgesehen ist, war der allgemeinere dem engeren, bloß auf Holzhandel allein gerichteten Firmenwortlaut vorzuziehen, ohne daß dadurch eine Täuschung über Art und Umfang des Geschäftes hervorgerufen werden könnte. Auch die weitere Erwägung des Rekursgerichtes, daß ein Vergleich des Unternehmens mit anderen Holzhandelsunternehmungen nicht möglich sei, weil der Holzhandel nicht schon aus dem Firmenwortlaut ersichtlich sei, geht daneben, weil auch der Holzhandel zum Handel gehört und es für einen solchen Vergleich gleichgültig ist, in welcher Warengattung die Umsätze erzielt werden, übrigens handelsrechtlich ein Unternehmen nicht gehindert ist, auch gelegentlich andere Geschäfte zu betreiben als die, auf welche der Gewerbeschein lautet (§§ 7, 343 Abs. 2 HGB.).Der Oberste Gerichtshof vermag sich auch der weiteren Erwägung des Rekursgerichtes nicht anzuschließen, in der Bezeichnung als "Großhandelsgesellschaft" sei eine Täuschung über die Art des Unternehmens zu erblicken, weil derzeit von der Antragstellerin nur Holzgroßhandelsgeschäfte betrieben werden. Weder vom Standpunkt des Kundenschutzes noch von dem des Wettbewerbes ist eine Täuschungsmöglichkeit gegeben. Die Holzgroßhandelsunternehmungen können durch die allgemeinere Bezeichnung wettbewerbsmäßig nicht beeinträchtigt werden, weil diese weniger werbekräftig ist als eine Spezialbezeichnung, und übrigen Großhändler haben einen Wettbewerb überhaupt nicht zu fürchten, solange das Unternehmen nur Holzhandelsgeschäfte betreibt. Die Kundschaft wird ebenfalls nicht getäuscht, weil aus dem Firmenwortlaut allein nur entnommen werden kann, daß sich das Unternehmen mit Großhandelsgeschäften befaßt, nichts aber darüber ausgesagt wird, mit welchen Waren der Handel betrieben wird. Da sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, daß die Erweiterung der Tätigkeit auf andere Warengattungen nach Erwerb der entsprechenden Gewerbeberechtigungen vorgesehen ist, war der allgemeinere dem engeren, bloß auf Holzhandel allein gerichteten Firmenwortlaut vorzuziehen, ohne daß dadurch eine Täuschung über Art und Umfang des Geschäftes hervorgerufen werden könnte. Auch die weitere Erwägung des Rekursgerichtes, daß ein Vergleich des Unternehmens mit anderen Holzhandelsunternehmungen nicht möglich sei, weil der Holzhandel nicht schon aus dem Firmenwortlaut ersichtlich sei, geht daneben, weil auch der Holzhandel zum Handel gehört und es für einen solchen Vergleich gleichgültig ist, in welcher Warengattung die Umsätze erzielt werden, übrigens handelsrechtlich ein Unternehmen nicht gehindert ist, auch gelegentlich andere Geschäfte zu betreiben als die, auf welche der Gewerbeschein lautet (Paragraphen 7, 343, Absatz 2, HGB.).
Der beantragte Firmenwortlaut verstößt daher weder in seiner Gesamtheit noch im Zusatz "steirische" allein gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 HGB., so daß gegen die Eintragung der Firma kein Bedenken bestehen. Der Beschluß des Registergerichtes war daher in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung wiederherzustellen.Der beantragte Firmenwortlaut verstößt daher weder in seiner Gesamtheit noch im Zusatz "steirische" allein gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, HGB., so daß gegen die Eintragung der Firma kein Bedenken bestehen. Der Beschluß des Registergerichtes war daher in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung wiederherzustellen.