Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Beziehung meint die Revisionswerberin, ihre Miturheberschaft an den drei Romanen sei von den Untergerichten zu Unrecht nicht angenommen worden. Es ist der Revisionswerberin zuzugeben, daß die in Frage stehenden Werke keine überragenden geistigen Schöpfungen, sondern Unterhaltungsromane leichterer Art sind. Es ist auch klar, daß die Erzeugung solcher "Kommerzware", wie sich der Sachverständige ausgedrückt hat, mit gewaltsamen und schmerzhaften Schöpfungsakten im allgemeinen nicht verbunden ist. Darauf kommt es aber bei der Feststellung, ob es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt (§ 1 Abs. 1 UrhG.) und wer das Werk geschaffen hat, nicht an. Maßgeblich ist nur, ob das Wesentliche der geistigen Schöpfung, nämlich die Idee, der Aufbau, die Charakteristik und die sprachliche Gestaltung, von der Klägerin allein stammt, oder ob auch der Beklagte daran teilhat (Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes, S. 29 ff., 55). Ein Vergleich der in Frage stehenden Romane mit anderen Werken der Klägerin und der Beklagten ergibt genügend klar, daß das Gutachten des Sachverständigen, die Darstellungsweise der drei Romane nähere sich den früheren Werken der Klägerin, richtig ist. Es handelte sich bei der Mitarbeit der Beklagten nur um Hilfsarbeiten, wie das Beschaffen des Materials und das Einrichten der Romane zur Gangbarmachung, ohne daß in dieser Tätigkeit eine selbständige geistige Mitarbeit inniger Art, wie sie § 11 Abs. 1 UrhG. fordert (SZ. XIX/179, Lissbauer, Die österreichischen Urheberrechtsgesetze, S. 192), erblickt werden könnte. Es genügt, in dieser Richtung auf die erschöpfenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nicht vor.In rechtlicher Beziehung meint die Revisionswerberin, ihre Miturheberschaft an den drei Romanen sei von den Untergerichten zu Unrecht nicht angenommen worden. Es ist der Revisionswerberin zuzugeben, daß die in Frage stehenden Werke keine überragenden geistigen Schöpfungen, sondern Unterhaltungsromane leichterer Art sind. Es ist auch klar, daß die Erzeugung solcher "Kommerzware", wie sich der Sachverständige ausgedrückt hat, mit gewaltsamen und schmerzhaften Schöpfungsakten im allgemeinen nicht verbunden ist. Darauf kommt es aber bei der Feststellung, ob es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG.) und wer das Werk geschaffen hat, nicht an. Maßgeblich ist nur, ob das Wesentliche der geistigen Schöpfung, nämlich die Idee, der Aufbau, die Charakteristik und die sprachliche Gestaltung, von der Klägerin allein stammt, oder ob auch der Beklagte daran teilhat (Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechtes, S. 29 ff., 55). Ein Vergleich der in Frage stehenden Romane mit anderen Werken der Klägerin und der Beklagten ergibt genügend klar, daß das Gutachten des Sachverständigen, die Darstellungsweise der drei Romane nähere sich den früheren Werken der Klägerin, richtig ist. Es handelte sich bei der Mitarbeit der Beklagten nur um Hilfsarbeiten, wie das Beschaffen des Materials und das Einrichten der Romane zur Gangbarmachung, ohne daß in dieser Tätigkeit eine selbständige geistige Mitarbeit inniger Art, wie sie Paragraph 11, Absatz eins, UrhG. fordert (SZ. XIX/179, Lissbauer, Die österreichischen Urheberrechtsgesetze, S. 192), erblickt werden könnte. Es genügt, in dieser Richtung auf die erschöpfenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nicht vor.
Wenn aber die Klägerin alleinige Urheberin der drei Romane ist und die treuhändige Überlassung der Werknutzungsrechte an die Beklagte nur für die Zeit der politischen Behinderung der Klägerin gedacht war, die jetzt weggefallen ist, erweist sich das Klagebegehren in beiden Richtungen als berechtigt, und die Untergerichte haben der Klage mit Recht stattgegeben (§ 26 UrhG.).Wenn aber die Klägerin alleinige Urheberin der drei Romane ist und die treuhändige Überlassung der Werknutzungsrechte an die Beklagte nur für die Zeit der politischen Behinderung der Klägerin gedacht war, die jetzt weggefallen ist, erweist sich das Klagebegehren in beiden Richtungen als berechtigt, und die Untergerichte haben der Klage mit Recht stattgegeben (Paragraph 26, UrhG.).