Aus der Begründung:
Der von Leo S. und Vlado F. gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet. Er macht geltend, daß im Hinblick auf die von beiden Erbengruppen abgegebenen Erbserklärungen die Klägerrollen für den Erbrechtsstreit zu verteilen wären, bei Feststehen des Todestages des Eugen D. ein Erbrechtsstreit aber von vornherein ausgeschlossen wäre, weshalb das Verlassenschaftsverfahren aus Gründen der Prozeßökonomie zu unterbrechen sei.
Dem Außerstreitgesetz ist der Begriff einer Unterbrechung des Verfahrens im Sinne der ZPO. fremd. Es sieht lediglich die Verweisung auf den Rechtsweg im § 2 Z. 7 und das Innehalten in § 127 Abs. 1 bei Zutreffen der Voraussetzungen der §§ 125 ff. vor, die aber derzeit noch nicht gegeben sind. Zum Nachlaß des Eugen D. haben auf Grund des Gesetzes einerseits die Nichten des Erblassers Annie S. und Edith B., anderseits der Bruder und der Neffe der Gattin des Erblassers Elisabeth D. Leo S. und Vlado F., die behaupten, der Erblasser sei bereits am 31. August 1942, seine Gattin, von der sie ihr Erbrecht ableiten, aber erst am 31. Dezember 1942 gestorben, die Erbserklärung abgegeben. Bisher wurden nur die Erbserklärungen der Annie S. und Edith B. zu Gericht angenommen.Dem Außerstreitgesetz ist der Begriff einer Unterbrechung des Verfahrens im Sinne der ZPO. fremd. Es sieht lediglich die Verweisung auf den Rechtsweg im Paragraph 2, Ziffer 7 und das Innehalten in Paragraph 127, Absatz eins, bei Zutreffen der Voraussetzungen der Paragraphen 125, ff. vor, die aber derzeit noch nicht gegeben sind. Zum Nachlaß des Eugen D. haben auf Grund des Gesetzes einerseits die Nichten des Erblassers Annie S. und Edith B., anderseits der Bruder und der Neffe der Gattin des Erblassers Elisabeth D. Leo S. und Vlado F., die behaupten, der Erblasser sei bereits am 31. August 1942, seine Gattin, von der sie ihr Erbrecht ableiten, aber erst am 31. Dezember 1942 gestorben, die Erbserklärung abgegeben. Bisher wurden nur die Erbserklärungen der Annie S. und Edith B. zu Gericht angenommen.
Das Abhandlungsgericht wird daher zunächst über die Annahme der Erbserklärungen des Leo S. und Vlado F., deren Erbrecht auf Grund des Gesetzes bisher noch nicht ausgewiesen ist, Beschluß zu fassen und sodann allenfalls nach § 125 AußStrG. vorzugehen haben. Zu einer Unterbrechung des Abhandlungsverfahrens besteht, abgesehen davon, daß hiefür die gesetzliche Möglichkeit fehlt, kein Anlaß, weshalb dem unbegrundeten Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.Das Abhandlungsgericht wird daher zunächst über die Annahme der Erbserklärungen des Leo S. und Vlado F., deren Erbrecht auf Grund des Gesetzes bisher noch nicht ausgewiesen ist, Beschluß zu fassen und sodann allenfalls nach Paragraph 125, AußStrG. vorzugehen haben. Zu einer Unterbrechung des Abhandlungsverfahrens besteht, abgesehen davon, daß hiefür die gesetzliche Möglichkeit fehlt, kein Anlaß, weshalb dem unbegrundeten Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.