Aus der Begründung:
Die Satzungen der betreibenden Partei als einer Wassergenossenschaft im Sinne des 5. Abschnittes des nö. Landeswasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 56, wurden mit Erlaß der Bezirkshauptmannschaft B. vom 27. April 1923 genehmigt. Damit erlangte die betreibende Partei als Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit. Ob die Satzungen im Sinne des § 124 WRG. 1984 diesem Gesetz angepaßt wurden oder ob sie allenfalls mit dem WRG. 1959 (§ 141) im Widerspruch stehen, kann vom Gericht nicht untersucht werden, da dies in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde fällt. Bei der Beurteilung der Exekutionssache ist jedenfalls davon auszugehen, daß die betreibende Partei als Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 besteht. Wassergenossenschaften waren schon nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (8. Jänner 1911, Zl. 29, Budw. 7864) und auch nach der Lehre (Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 827) öffentlich-rechtliche Korporationen. Nach § 61 Abs. 2 WasserrechtsNov. 1959 (§ 74 Abs. 2 WRG. 1959) schließt der Anerkennungsbescheid die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Wenn auch diese Bestimmung mangels einer nachgewiesenen Genehmigung der allenfalls zu ändernden Satzungen der betreibenden Partei im Sinne des § 124 WasserrechtsNov. 1959 (§ 141 WRG. 1959) nicht unmittelbar angewendet werden kann, muß aus der ausdrücklichen Vorschrift des § 74 Abs. 2 WRG. 1959 im Zusammenhang mit § 141 WRG. 1959 geschlossen werden, daß auch bestehende Wassergenossenschaften nach der Absicht des Gesetzgebers, auch wenn ihre Satzungen noch nicht dem neuen Wasserrechtsgesetz angepaßt sind, als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anzusehen sind.Die Satzungen der betreibenden Partei als einer Wassergenossenschaft im Sinne des 5. Abschnittes des nö. Landeswasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, Landesgesetzblatt Nr. 56, wurden mit Erlaß der Bezirkshauptmannschaft B. vom 27. April 1923 genehmigt. Damit erlangte die betreibende Partei als Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit. Ob die Satzungen im Sinne des Paragraph 124, WRG. 1984 diesem Gesetz angepaßt wurden oder ob sie allenfalls mit dem WRG. 1959 (Paragraph 141,) im Widerspruch stehen, kann vom Gericht nicht untersucht werden, da dies in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde fällt. Bei der Beurteilung der Exekutionssache ist jedenfalls davon auszugehen, daß die betreibende Partei als Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 besteht. Wassergenossenschaften waren schon nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (8. Jänner 1911, Zl. 29, Budw. 7864) und auch nach der Lehre (Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 827) öffentlich-rechtliche Korporationen. Nach Paragraph 61, Absatz 2, WasserrechtsNov. 1959 (Paragraph 74, Absatz 2, WRG. 1959) schließt der Anerkennungsbescheid die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Wenn auch diese Bestimmung mangels einer nachgewiesenen Genehmigung der allenfalls zu ändernden Satzungen der betreibenden Partei im Sinne des Paragraph 124, WasserrechtsNov. 1959 (Paragraph 141, WRG. 1959) nicht unmittelbar angewendet werden kann, muß aus der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 74, Absatz 2, WRG. 1959 im Zusammenhang mit Paragraph 141, WRG. 1959 geschlossen werden, daß auch bestehende Wassergenossenschaften nach der Absicht des Gesetzgebers, auch wenn ihre Satzungen noch nicht dem neuen Wasserrechtsgesetz angepaßt sind, als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anzusehen sind.
Die betreibende Partei ist daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie ist nach den Satzungen berechtigt, von ihren Mitgliedern Genossenschaftsbeiträge einzuheben. Sie ist daher auch berechtigt, Rückstandsausweise, die nichts anderes als Auszüge aus den Verrechnungsbehelfen über aushaftende Zahlungsverpflichtungen darstellen, auszustellen; sie konnte auch, da nach § 71 WasserrechtsNov. 1959 (§ 84 WRG. 1959) rückständige Genossenschaftsbeiträge auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des VVG. 1950 einzutreiben sind, mit Rücksicht auf § 1 der V. des Bundeskanzleramtes vom 1. August 1949 über den Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, BGBl. Nr. 159, auf dem Rückstandsausweis die Vollstreckbarkeitsbestätigung beisetzen. Wassergenossenschaften sind hinsichtlich der rückständigen Genossenschaftsbeiträge verfügende Stellen im Sinne des § 8 Abs. 2 VVG. 1950; die von ihnen ausgestellten und mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweise über rückständige Genossenschaftsbeiträge sind nach dieser Gesetzesstelle Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Da sie öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, denen nach § 84 WRG. 1959 zur Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge, das sind Geldleistungen, die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist, sind sie auch zur unmittelbaren Antragstellung der Exekution bei Gericht berechtigt. § 117 WRG. 1959 kommt für Genossenschaftsbeiträge überhaupt nicht zur Anwendung; für diese gilt, soweit die Wasserrechtsbehörde in Betracht kommt, die Vorschrift des § 85 WRG. 1959.Die betreibende Partei ist daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie ist nach den Satzungen berechtigt, von ihren Mitgliedern Genossenschaftsbeiträge einzuheben. Sie ist daher auch berechtigt, Rückstandsausweise, die nichts anderes als Auszüge aus den Verrechnungsbehelfen über aushaftende Zahlungsverpflichtungen darstellen, auszustellen; sie konnte auch, da nach Paragraph 71, WasserrechtsNov. 1959 (Paragraph 84, WRG. 1959) rückständige Genossenschaftsbeiträge auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des VVG. 1950 einzutreiben sind, mit Rücksicht auf Paragraph eins, der römisch fünf. des Bundeskanzleramtes vom 1. August 1949 über den Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 159, auf dem Rückstandsausweis die Vollstreckbarkeitsbestätigung beisetzen. Wassergenossenschaften sind hinsichtlich der rückständigen Genossenschaftsbeiträge verfügende Stellen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, VVG. 1950; die von ihnen ausgestellten und mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweise über rückständige Genossenschaftsbeiträge sind nach dieser Gesetzesstelle Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Da sie öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, denen nach Paragraph 84, WRG. 1959 zur Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge, das sind Geldleistungen, die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist, sind sie auch zur unmittelbaren Antragstellung der Exekution bei Gericht berechtigt. Paragraph 117, WRG. 1959 kommt für Genossenschaftsbeiträge überhaupt nicht zur Anwendung; für diese gilt, soweit die Wasserrechtsbehörde in Betracht kommt, die Vorschrift des Paragraph 85, WRG. 1959.
Da demnach der von der betreibenden Partei mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Rückstandsausweis über rückständige Genossenschaftsbeiträge nach § 3 Abs. 2 VVG. 1950 ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. und die betreibende Partei als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach § 8 Abs. 3 VVG. 1950 auch zum unmittelbaren Einschreiten bei Gericht berechtigt ist, mußte dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.Da demnach der von der betreibenden Partei mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Rückstandsausweis über rückständige Genossenschaftsbeiträge nach Paragraph 3, Absatz 2, VVG. 1950 ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. und die betreibende Partei als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Paragraph 8, Absatz 3, VVG. 1950 auch zum unmittelbaren Einschreiten bei Gericht berechtigt ist, mußte dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.