Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Bezahlung des eingeklagten Betrages von 22.547 S samt 5 % Zinsen seit 1. 9. 1956 und der Kosten, wies jedoch das Zinsenmehrbegehren von weiteren 4 % und das Begehren auf Bezahlung des Betrages von 442,05 S für vorprozessuale Kosten ab, beziehungsweise zurück.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Nach der Aktenlage steht auf Grund der durchgeführten Beweise folgender Sachverhalt fest: Zwischen dem Beklagten und dem Kläger wurde am 13. 11. 1955 ein Kaufvertrag über 300 fm Holz Fi/Ta glatt entastet und entrindet, ausgeformt in den Längen 4 bis 6 m, absolut gesund, faul- und roststreiffrei, Stärkenverteilung von 23 cm Zopfstärke aufwärts, zum Preis von 410 S entrindet, 400 S nicht entrindet, abgeschlossen. Die Schlägerung sollte nach Bezahlung des Betrages von 90.000 S erfolgen. Der Preis verstand sich von der Autostraße (s Beilage 2). Vom Kläger wurden dem Beklagten 90.000 S bezahlt; in der Zeit vom 4. 7. 1956 bis 13. 10. 1956 wurden insgesamt 176,63 fm im Gegenwert von 69.353 S geliefert; der Kläger bezahlte für Transport- und Schlägerungskosten, die vereinbarungsgemäß der Beklagte hätte bestreiten sollen, zu Lasten des Beklagten zusammen
1.900 S.
Da eine weitere Holzlieferung durch den Beklagten nicht erfolgte, verlangt der Kläger in der am 7. 11. 1958 eingebrachten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung des Differenzbetrages auf 90.000 S, das sind 22.547 S samt Anhang.
Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes sei beiden Streitteilen klar, dass dem Beklagten die Erfüllung seiner restlichen Verpflichtung unmöglich sei, beide Teile legen auch auf die Erfüllung des Kaufvertrages keinen Wert mehr. Der Vertrag sei wohl als stillschweigend aufgelöst anzusehen. Der Beklagte sei gemäß § 1435 ABGB schuldig, den Differenzbetrag von 22.547 S zurückzugeben, weil er den Kaufvertrag nur zum Teil erfüllt habe, eine weitere Erfüllung unbestrittendermaßen nicht in Frage komme und der Beklagte keinen rechtlichen Grund habe, den Restbetrag für sich zu behalten. Das Berufungsgericht lehnte die Rechtsansicht des Beklagten ab, dass der Kläger höchstens Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung der restlichen Holzmenge begehren könne. Der Beklagte habe die Lieferverpflichtung bestritten und seine Erfüllungsbereitschaft abgelehnt. Dieses Verhalten berechtige den Kläger zum Zahlungsbegehren ohne Setzung einer Nachfrist und ohne förmliche Rücktrittserklärung. Übrigens werde jede Rücktrittserklärung durch die Klage ersetzt. Der rechtliche Schluss des Erstrichters, gestützt auf § 1435 ABGB sei daher zutreffend.Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes sei beiden Streitteilen klar, dass dem Beklagten die Erfüllung seiner restlichen Verpflichtung unmöglich sei, beide Teile legen auch auf die Erfüllung des Kaufvertrages keinen Wert mehr. Der Vertrag sei wohl als stillschweigend aufgelöst anzusehen. Der Beklagte sei gemäß Paragraph 1435, ABGB schuldig, den Differenzbetrag von 22.547 S zurückzugeben, weil er den Kaufvertrag nur zum Teil erfüllt habe, eine weitere Erfüllung unbestrittendermaßen nicht in Frage komme und der Beklagte keinen rechtlichen Grund habe, den Restbetrag für sich zu behalten. Das Berufungsgericht lehnte die Rechtsansicht des Beklagten ab, dass der Kläger höchstens Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung der restlichen Holzmenge begehren könne. Der Beklagte habe die Lieferverpflichtung bestritten und seine Erfüllungsbereitschaft abgelehnt. Dieses Verhalten berechtige den Kläger zum Zahlungsbegehren ohne Setzung einer Nachfrist und ohne förmliche Rücktrittserklärung. Übrigens werde jede Rücktrittserklärung durch die Klage ersetzt. Der rechtliche Schluss des Erstrichters, gestützt auf Paragraph 1435, ABGB sei daher zutreffend.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.