Begründung:
Gegenstand des Exekutionsverfahrens ist die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten. Zu C-LNR 1a und C-LNR 2a sind die Dienstbarkeiten der Führung bzw Duldung von Hochspannungsleitungen einverleibt. Zu C-LNR 3a ist zugunsten der Revisionsrekurswerberin und Bestandnehmerin ein Bestandrecht bis 31. März 2048, zu C-LNR 4a ebenfalls zugunsten der Revisionsrekurswerberin die Anmerkung der Vorauszahlung des Bestandzinses von 3,5 Mio EUR bis 31. März 2048 eingetragen.
Im Schätzungsgutachten ON 8, das der Sachverständige auch nach Einwendungen des Verpflichten (ON 11a) aufrecht erhielt (ON 12), wurde bei Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft die Belastung durch das einverleibte Bestandrecht ebenso wertmindernd berücksichtigt wie der Umstand, dass die Bestandnehmerin den Bestandzins zur Gänze bis 31. März 2048 vorausbezahlte. Der Sachverständige gelangte im Schätzungsgutachten zu einem Verkehrswert von 49.000 EUR.
Im Versteigerungsedikt vom 9. Juli 2008 (ON 16) wurde der Schätzwert der Liegenschaft samt Zubehör mit 49.000 EUR festgelegt. Ferner enthält das Versteigerungsedikt den Hinweis, dass die zu C-LNR 1a und C-LNR 2a einverleibten Dienstbarkeiten und das zu C-LNR 3a eingetragene Bestandrecht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind.
Gegen das Versteigerungsedikt erhob die Bestandnehmerin und nunmehrige Revisionsrekurswerberin Rekurs mit dem Antrag, das Versteigerungsedikt dahin abzuändern, dass auch die zu C-LNR 4a eingetragene Anmerkung der Bestandzinsvorauszahlung als weitere, vom Ersteher ohne Anrechnung auf Meistbot zu übernehmende Last aufgenommen werde.
Diesen Rekurs wies das Rekursgericht zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass der Rekurswerberin die Beschwer fehle: Grundsätzlich stellten die sich aus §§ 147 ff EO ergebenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen die Grundlage für die Versteigerung dar. Gemäß § 150 EO seien Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukomme (Abs 1) sowie Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienten (Abs 1a) vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleibe § 1121 ABGB maßgebend (§ 150 Abs 3 EO), diese seien also wie Dienstbarkeiten zu behandeln. Die Anmerkung der Vorauszahlung eines Bestandzinses (§ 1102 ABGB) stelle keine „Last" iSd § 150 EO dar. Es handle sich weder um eine Dienstbarkeit noch um eine Reallast noch um ein Bestandrecht, zumal § 1102 ABGB nicht ein dingliches Recht des vorauszahlenden Bestandnehmers an der Liegenschaft begründe, sondern nur für den Fall der bücherlichen Eintragung der Vorauszahlung die Befriedigung des neuen Eigentümers aus den Bestandzinsen ausgeschlossen werde. Damit gehöre eine solche Anmerkung auch nicht zu den gemäß § 237 Abs 3 EO nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses zu löschenden Lasten und Rechten. Da das Bestandrecht nach den Versteigerungsbedingungen vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei, dürfe diese Anmerkung nicht gelöscht werden. Die Rekurswerberin sei daher nicht dadurch beschwert, dass im Versteigerungsedikt die Anmerkung der Vorauszahlung des Bestandzinses nicht als vom Ersteher zu übernehmende Last angeführt werde.Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass der Rekurswerberin die Beschwer fehle: Grundsätzlich stellten die sich aus Paragraphen 147, ff EO ergebenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen die Grundlage für die Versteigerung dar. Gemäß Paragraph 150, EO seien Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukomme (Absatz eins,) sowie Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienten (Absatz eins a,) vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleibe Paragraph 1121, ABGB maßgebend (Paragraph 150, Absatz 3, EO), diese seien also wie Dienstbarkeiten zu behandeln. Die Anmerkung der Vorauszahlung eines Bestandzinses (Paragraph 1102, ABGB) stelle keine „Last" iSd Paragraph 150, EO dar. Es handle sich weder um eine Dienstbarkeit noch um eine Reallast noch um ein Bestandrecht, zumal Paragraph 1102, ABGB nicht ein dingliches Recht des vorauszahlenden Bestandnehmers an der Liegenschaft begründe, sondern nur für den Fall der bücherlichen Eintragung der Vorauszahlung die Befriedigung des neuen Eigentümers aus den Bestandzinsen ausgeschlossen werde. Damit gehöre eine solche Anmerkung auch nicht zu den gemäß Paragraph 237, Absatz 3, EO nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses zu löschenden Lasten und Rechten. Da das Bestandrecht nach den Versteigerungsbedingungen vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei, dürfe diese Anmerkung nicht gelöscht werden. Die Rekurswerberin sei daher nicht dadurch beschwert, dass im Versteigerungsedikt die Anmerkung der Vorauszahlung des Bestandzinses nicht als vom Ersteher zu übernehmende Last angeführt werde.