Das Rekursgericht hatte nur darüber zu entscheiden, ob die Zuweisung von Zinsen und anderen im § 54 Abs 2 JN genannten Nebengebühren an die führende betreibende Partei richtig war. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die angeführte Bestimmung auch im Meistbotsverteilungsverfahren anzuwenden ist. Es bleiben daher Nebengebühren bei der Berechnung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt. Wird in zweiter Instanz nur die Zuweisung der Nebengebühren bekämpft, so gilt unabhängig von der Höhe des bekämpften Betrages, daß das Rekursgericht nur über einen Gegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, weshalb gemäß § 78 EO der im § 528 Abs 2 Z 1 ZPO festgelegte Ausschluß des Revisionsrekurses zum Tragen kommt (für die Rechtslage seit der WGN 1989 JUS-EXTRA 1990/548; RZ 1991/24; 3 Ob 1090, 1091/90; für die vergleichbare Rechtslage vor der WGN 1989 SZ 57/43 = JBl 1985, 242 = EvBl 1985/46; RZ 1986/41 ua). Mit dem im Revisionsrekurs vorgetragenen Argument, ein Erfolg des gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhobenen Rekurses hätte zur (teilweisen) Berichtigung der Kapitalforderung der Rekurswerberin geführt und das Rekursgericht habe daher über einen Kapitalsbetrag entschieden, hat sich der Oberste Gerichtshof schon in der zitierten Entscheidung SZDas Rekursgericht hatte nur darüber zu entscheiden, ob die Zuweisung von Zinsen und anderen im Paragraph 54, Absatz 2, JN genannten Nebengebühren an die führende betreibende Partei richtig war. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die angeführte Bestimmung auch im Meistbotsverteilungsverfahren anzuwenden ist. Es bleiben daher Nebengebühren bei der Berechnung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt. Wird in zweiter Instanz nur die Zuweisung der Nebengebühren bekämpft, so gilt unabhängig von der Höhe des bekämpften Betrages, daß das Rekursgericht nur über einen Gegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, weshalb gemäß Paragraph 78, EO der im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO festgelegte Ausschluß des Revisionsrekurses zum Tragen kommt (für die Rechtslage seit der WGN 1989 JUS-EXTRA 1990/548; RZ 1991/24; 3 Ob 1090, 1091/90; für die vergleichbare Rechtslage vor der WGN 1989 SZ 57/43 = JBl 1985, 242 = EvBl 1985/46; RZ 1986/41 ua). Mit dem im Revisionsrekurs vorgetragenen Argument, ein Erfolg des gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhobenen Rekurses hätte zur (teilweisen) Berichtigung der Kapitalforderung der Rekurswerberin geführt und das Rekursgericht habe daher über einen Kapitalsbetrag entschieden, hat sich der Oberste Gerichtshof schon in der zitierten Entscheidung SZ
57/43 - neuerlich in 3 Ob 1090, 1091/90 - auseinandergesetzt und es abgelehnt. Da im Revisionsrekurs keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, bietet er keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, weil er gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Dabei kommt es auf den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungegenstandes nicht an; dieser war überflüssig, weil der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag bestand und daher der gemäß § 526 Abs 3 ZPO auch für Rekursentscheidung maßgebende § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zum Tragen kam.Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, weil er gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist. Dabei kommt es auf den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungegenstandes nicht an; dieser war überflüssig, weil der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag bestand und daher der gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO auch für Rekursentscheidung maßgebende Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht zum Tragen kam.