Aus der Begründung:
Daß durch die Konkurseröffnung eine Kommanditgesellschaft gemäß den §§ 131 und 161 Abs. 2 HGB. aufgelöst wird und daß gemäß § 145 Abs. 1 HGB. eine Liquidation nicht stattfindet, diese vielmehr durch die Verteilung ersetzt wird, haben beide Untergerichte richtig erkannt. Mit der Verteilung der Masse ist aber die Firma erloschen, mag auch die Löschung noch nicht im Firmenregister durchgeführt worden sein. Die Bestimmung des § 59 KO. kann daher auf Handelsgesellschaften, die durch die Verteilung des Massevermögens nach § 136 KO. zu bestehen aufgehört haben, nicht angewendet werden, weil eine nicht mehr bestehende Gesellschaft nicht in das Recht eintreten kann, über ihr Vermögen zu verfügen, ein derartiges Recht vielmehr lediglich den Gesellschaftern zustehen könnte. Die im Rekurs der widerklagenden Partei bezogene deutsche Lehre und Rechtsprechung, die nicht die österreichische, sondern die deutsche Konkursordnung zur Grundlage hat, bezieht sich nur auf den Fall, als noch konkursfreies Vermögen zu verteilen ist. Die in der Juristischen Wochenschrift 1932, S. 1832, veröffentlichte Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 20. Oktober 1931 läßt, worauf in der Anmerkung zu dieser Entscheidung ausdrücklich verwiesen wird, die Frage offen, ob für den Fall, als nach Beendigung des Konkurses noch Vermögen gefunden wird, dieses im Wege der Nachtragsverteilung vom Masseverwalter zu verteilen ist oder ob ein Liquidator bestellt werden muß.Daß durch die Konkurseröffnung eine Kommanditgesellschaft gemäß den Paragraphen 131 und 161 Absatz 2, HGB. aufgelöst wird und daß gemäß Paragraph 145, Absatz eins, HGB. eine Liquidation nicht stattfindet, diese vielmehr durch die Verteilung ersetzt wird, haben beide Untergerichte richtig erkannt. Mit der Verteilung der Masse ist aber die Firma erloschen, mag auch die Löschung noch nicht im Firmenregister durchgeführt worden sein. Die Bestimmung des Paragraph 59, KO. kann daher auf Handelsgesellschaften, die durch die Verteilung des Massevermögens nach Paragraph 136, KO. zu bestehen aufgehört haben, nicht angewendet werden, weil eine nicht mehr bestehende Gesellschaft nicht in das Recht eintreten kann, über ihr Vermögen zu verfügen, ein derartiges Recht vielmehr lediglich den Gesellschaftern zustehen könnte. Die im Rekurs der widerklagenden Partei bezogene deutsche Lehre und Rechtsprechung, die nicht die österreichische, sondern die deutsche Konkursordnung zur Grundlage hat, bezieht sich nur auf den Fall, als noch konkursfreies Vermögen zu verteilen ist. Die in der Juristischen Wochenschrift 1932, S. 1832, veröffentlichte Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 20. Oktober 1931 läßt, worauf in der Anmerkung zu dieser Entscheidung ausdrücklich verwiesen wird, die Frage offen, ob für den Fall, als nach Beendigung des Konkurses noch Vermögen gefunden wird, dieses im Wege der Nachtragsverteilung vom Masseverwalter zu verteilen ist oder ob ein Liquidator bestellt werden muß.
Die Regeln über den Wiedereintritt der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners nach Aufhebung des Konkurses gelten nicht für Vermögen, das auch nach der Aufhebung des Konkurses konkursrechtlichen Regeln unterworfen ist. Zu letzterem gehört auch Vermögen, das zur Konkursmasse gehört, aber erst nach der Aufhebung des Konkurses ermittelt wurde; für dieses Vermögen dauern die Wirkungen des Konkurses an (Bartsch - Pollak 1, Anm. 5 zu § 59 KO.; im gleichen Sinne auch Voss, Fortbestand der Konkursmasse, Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß, Band 36, S. 410 ff.). Die Heranziehung des § 59 KO. durch das Rekursgericht beruht daher auf einem Rechtsirrtum.Die Regeln über den Wiedereintritt der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners nach Aufhebung des Konkurses gelten nicht für Vermögen, das auch nach der Aufhebung des Konkurses konkursrechtlichen Regeln unterworfen ist. Zu letzterem gehört auch Vermögen, das zur Konkursmasse gehört, aber erst nach der Aufhebung des Konkurses ermittelt wurde; für dieses Vermögen dauern die Wirkungen des Konkurses an (Bartsch - Pollak 1, Anmerkung 5 zu Paragraph 59, KO.; im gleichen Sinne auch Voss, Fortbestand der Konkursmasse, Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß, Band 36, S. 410 ff.). Die Heranziehung des Paragraph 59, KO. durch das Rekursgericht beruht daher auf einem Rechtsirrtum.
Wenn das Rekursgericht zur Begründung seiner Ansicht darauf verweist, daß doch jemand die Vermögensrechte, die die Gesellschaft behauptet, geltend machen müsse, da sie sonst nicht nur der Gesellschaft, sondern auch deren Gläubigern verlorengehen würden, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß es eben Sache der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin oder der Gläubiger sein wird, von dem hervorgekommenen Vermögensrecht dem Konkursgericht oder dem Konkursmasseverwalter Mitteilung zu machen. Erst wenn das Konkursgericht von einer nachträglichen Verteilung gemäß § 138 Abs. 3 KO. absehen sollte, würde der Klagsanspruch zu einem konkursfreien Vermögensrecht und erst dann wird die Frage zu erörtern sein, ob die Gesellschafter im eigenen Namen oder als Liquidatoren der Kommanditgesellschaft den in Rede stehenden Anspruch geltend machen können.Wenn das Rekursgericht zur Begründung seiner Ansicht darauf verweist, daß doch jemand die Vermögensrechte, die die Gesellschaft behauptet, geltend machen müsse, da sie sonst nicht nur der Gesellschaft, sondern auch deren Gläubigern verlorengehen würden, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß es eben Sache der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin oder der Gläubiger sein wird, von dem hervorgekommenen Vermögensrecht dem Konkursgericht oder dem Konkursmasseverwalter Mitteilung zu machen. Erst wenn das Konkursgericht von einer nachträglichen Verteilung gemäß Paragraph 138, Absatz 3, KO. absehen sollte, würde der Klagsanspruch zu einem konkursfreien Vermögensrecht und erst dann wird die Frage zu erörtern sein, ob die Gesellschafter im eigenen Namen oder als Liquidatoren der Kommanditgesellschaft den in Rede stehenden Anspruch geltend machen können.
Die Kommanditgesellschaft selbst hat durch die Verteilung des Massevermögens und die Beendigung des Konkurses ihre Parteifähigkeit verloren und diese durch die Aufhebung des Konkurses nicht wiedererlangt; sie kann daher den eingeklagten Anspruch nicht geltend machen, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Prozeßgerichtes wiederherzustellen war.