Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn die Untergerichte feststellen, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß ihr Mann im Zeitpunkte der Abtretung der Mietrechte über kein Vermögen und Einkommen verfügte, handelt es sich hiebei um eine tatsächliche Feststellung, welche im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden kann. Die bezüglichen Ausführungen sind daher unbeachtlich. Aber auch die weitere bekämpfte Feststellung, daß Josef S. in Benachteiligungsabsicht handelte und diese Absicht der Beklagten bekannt war, ist tatsächlicher Natur. Mag auch die Parteiabsicht und das Wissen einer Partei als seelischer Zustand oder Vorgang eines direkten Beweises nicht zugänglich und nur durch logische Schlußfolgerung aus den äußeren Umständen zu gewinnen sein, liegt in dieser Schlußfolgerung noch kein Rechtsschluß. Von einer Überprüfung nach § 503 Z. 4 ZPO. könnte nur insoweit gesprochen werden, als es sich um die Anwendung natürlicher Denkgesetze handelt. Daß aber die natürlichen Denkgesetze durch die untergerichtlichen Schlußfolgerungen verletzt worden wären, kann nicht gesagt werden. In Benachteiligungsabsicht handelt, wer mit Wissen und Willen eine für die Befriedigung der Gläubiger nachteilige Rechtshandlung bewirkt. Nach den getroffenen Feststellungen verfügte Josef S. im Zeitpunkte der Abtretung der Hauptmietrechte über kein Vermögen und auch kein Einkommen. Er war sich im klaren, daß er mit Rücksicht auf seine Verurteilung und seine Haft in absehbarer Zeit auch nicht in der Lage sein wird, sich ein solches zu beschaffen. Sein einziges Einkommen bestand in dem Untermietzins. Mit Rücksicht auf seine strafgerichtliche Verurteilung und seine juristische Vorbildung konnte ihm der Ausgang des Zivilrechtsstreites nicht mehr unklar sein, woraus folgt, daß er mit einem Zugriff seiner Gläubiger auf diesen einzigen Vermögenswert rechnen mußte. Entzieht er diesen Vermögenswert dem Zugriff der Gläubiger, so wird die Befriedigung deren Forderungen mindestens erschwert, wenn nicht überhaupt vereitelt. Sichert er bei dieser Sachlage der Beklagten die Einkünfte aus dem Untermietvertrag durch die Abtretung seiner Hauptmietrechte an der Wohnung, so hat er seine Gläubiger mit Wissen und Willen zugunsten der Beklagten benachteiligt, daher in Benachteiligungsabsicht gehandelt.Wenn die Untergerichte feststellen, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß ihr Mann im Zeitpunkte der Abtretung der Mietrechte über kein Vermögen und Einkommen verfügte, handelt es sich hiebei um eine tatsächliche Feststellung, welche im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden kann. Die bezüglichen Ausführungen sind daher unbeachtlich. Aber auch die weitere bekämpfte Feststellung, daß Josef S. in Benachteiligungsabsicht handelte und diese Absicht der Beklagten bekannt war, ist tatsächlicher Natur. Mag auch die Parteiabsicht und das Wissen einer Partei als seelischer Zustand oder Vorgang eines direkten Beweises nicht zugänglich und nur durch logische Schlußfolgerung aus den äußeren Umständen zu gewinnen sein, liegt in dieser Schlußfolgerung noch kein Rechtsschluß. Von einer Überprüfung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. könnte nur insoweit gesprochen werden, als es sich um die Anwendung natürlicher Denkgesetze handelt. Daß aber die natürlichen Denkgesetze durch die untergerichtlichen Schlußfolgerungen verletzt worden wären, kann nicht gesagt werden. In Benachteiligungsabsicht handelt, wer mit Wissen und Willen eine für die Befriedigung der Gläubiger nachteilige Rechtshandlung bewirkt. Nach den getroffenen Feststellungen verfügte Josef S. im Zeitpunkte der Abtretung der Hauptmietrechte über kein Vermögen und auch kein Einkommen. Er war sich im klaren, daß er mit Rücksicht auf seine Verurteilung und seine Haft in absehbarer Zeit auch nicht in der Lage sein wird, sich ein solches zu beschaffen. Sein einziges Einkommen bestand in dem Untermietzins. Mit Rücksicht auf seine strafgerichtliche Verurteilung und seine juristische Vorbildung konnte ihm der Ausgang des Zivilrechtsstreites nicht mehr unklar sein, woraus folgt, daß er mit einem Zugriff seiner Gläubiger auf diesen einzigen Vermögenswert rechnen mußte. Entzieht er diesen Vermögenswert dem Zugriff der Gläubiger, so wird die Befriedigung deren Forderungen mindestens erschwert, wenn nicht überhaupt vereitelt. Sichert er bei dieser Sachlage der Beklagten die Einkünfte aus dem Untermietvertrag durch die Abtretung seiner Hauptmietrechte an der Wohnung, so hat er seine Gläubiger mit Wissen und Willen zugunsten der Beklagten benachteiligt, daher in Benachteiligungsabsicht gehandelt.
Es ist aber auch der weitere Schluß gerechtfertigt, daß der Beklagten diese Absicht ihres Mannes bekannt war. Mit Recht verweisen die Untergerichte darauf, daß durch die Verurteilung des Mannes der Mieterschutz für die Angehörigen nicht aufgehoben wurde. Die Beklagte hat mit Zustimmung des Mannes den Untermietzins bereits vor der Abtretung der Hauptmietrechte eingehoben, zur Sicherung dieses Einkommens wäre daher die Abtretung der Hauptmietrechte nicht notwendig gewesen. Notwendig war sie nur dann, wenn zu befürchten stand, daß Gläubiger des Mannes auf den Untermietzins als den einzigen Vermögenswert des Mannes greifen. Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf das persönliche Naheverhältnis der Beteiligten widerspricht der weitere Schluß, daß die Beklagte diese Benachteiligungsabsicht des Mannes kannte, keineswegs den natürlichen Denkgesetzen.
Wenn die Revision schließlich auf die mangelnde Befriedigungsmöglichkeit verweist, so trifft auch dies nicht zu. Für die Berechtigung zur Anfechtung ist es keineswegs erforderlich, daß dadurch die volle Befriedigung der Forderung ermöglicht wird, es genügt vielmehr, daß dadurch der Gläubiger wenigstens teilweise eine Befriedigung seiner Forderungen erreichen kann. Daß dies aber der Fall ist, vermag selbst die Revision nicht zu bestreiten.