Begründung:
Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Wie der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung SZ. VI/331 ausgeführt hat, steht Kindern gegen ihren Vater nur der Anspruch auf den mangelnden Unterhalt zu. Demnach ist das Recht der ehelichen wie unehelichen Kinder auf den Unterhalt nur ein subsidiäres und entsteht erst dann, wenn ihnen der Unterhalt mangelt, d. h., wenn sie sich ihn weder aus dem eigenen Vermögen, noch durch eigenen Erwerb beschaffen können noch auch auf irgendeine andere Weise erhalten.
Diese Entscheidung beschäftigt sich auch eingehend mit der Frage der Übernahme eines Kindes in die Pflege (§ 186 ABGB.). Hiebei soll vor allem berücksichtigt werden, daß das Kind in seinen Rechten nicht verkürzt wird. Wenn aber jemand die Verpflegung des Kindes übernimmt, ohne die Absicht, einen Ersatz für die Aufwendungen von einem Unterhaltsverpflichteten zu begehren, dann ruht dessen Unterhaltsverpflichtung.Diese Entscheidung beschäftigt sich auch eingehend mit der Frage der Übernahme eines Kindes in die Pflege (Paragraph 186, ABGB.). Hiebei soll vor allem berücksichtigt werden, daß das Kind in seinen Rechten nicht verkürzt wird. Wenn aber jemand die Verpflegung des Kindes übernimmt, ohne die Absicht, einen Ersatz für die Aufwendungen von einem Unterhaltsverpflichteten zu begehren, dann ruht dessen Unterhaltsverpflichtung.
Feststeht, daß sich der mj. Helmuth V. in Verpflegung und Erziehung der Gemeinde Wien befindet. Gemäß § 7 Abs. 1 der "Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge" vom 4. Dezember 1924, DRGBl. I S. 765, hat jeder Hilfsbedürftige seine Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfes einzusetzen. Nach § 8 Abs. 1 zählen zu den eigenen Mitteln, die der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt, sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkommen, seine Bezüge in Geld oder Geldeswert aus gegenwärtigen oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnissen und aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art. Gemäß § 21 a der Reichsfürsorgepflichtverordnung kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn der Hilfsbedürftige für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Der Fürsorgeverband kann einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit auch in Anspruch nehmen, wenn er dem Unterhaltspflichtigen von der Gewährung der Fürsorge unverzüglich schriftliche Mitteilung gemacht hat.Feststeht, daß sich der mj. Helmuth römisch fünf. in Verpflegung und Erziehung der Gemeinde Wien befindet. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der "Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge" vom 4. Dezember 1924, DRGBl. römisch eins S. 765, hat jeder Hilfsbedürftige seine Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfes einzusetzen. Nach Paragraph 8, Absatz eins, zählen zu den eigenen Mitteln, die der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt, sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkommen, seine Bezüge in Geld oder Geldeswert aus gegenwärtigen oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnissen und aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater "Art". Gemäß Paragraph 21, a der Reichsfürsorgepflichtverordnung kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn der Hilfsbedürftige für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Der Fürsorgeverband kann einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit auch in Anspruch nehmen, wenn er dem Unterhaltspflichtigen von der Gewährung der Fürsorge unverzüglich schriftliche Mitteilung gemacht hat.
Die Untergerichte haben sich mit der Frage, ob ein Ersatz seitens der Gemeinde Wien für die Unterhalts- und Erziehungskosten des Minderjährigen Helmuth V. in Anspruch genommen wird, nicht beschäftigt. Eine Anfrage bei den Magistratsabteilungen 11 und 13 würde eine Klärung der Rechtslage ergeben. Diese Frage ist aber zu erörtern und zu prüfen, ehe dazu Stellung genommen wird, wer als Unterhaltsverpflichteter heranzuziehen ist.Die Untergerichte haben sich mit der Frage, ob ein Ersatz seitens der Gemeinde Wien für die Unterhalts- und Erziehungskosten des Minderjährigen Helmuth römisch fünf. in Anspruch genommen wird, nicht beschäftigt. Eine Anfrage bei den Magistratsabteilungen 11 und 13 würde eine Klärung der Rechtslage ergeben. Diese Frage ist aber zu erörtern und zu prüfen, ehe dazu Stellung genommen wird, wer als Unterhaltsverpflichteter heranzuziehen ist.
Es war sonach dem Revisionsrekurs, der im wesentlichen darzutun versucht, daß nicht ein Fall der bloßen Fürsorge, sondern ein solcher der Fürsorgeerziehung vorliegt, sonach die Gemeinde Wien diese Kosten zu tragen hat, nicht Folge zu geben. Der Aktenlage nach befindet sich der Minderjährige nicht in Fürsorgeerziehung, so daß auf diese Ausführungen des Revisionsrekurses nicht weiter einzugehen war. Die vom Rekursgerichte beschlossene Aufhebung des erstrichterlichen Beschlusses war sonach zu bestätigen, doch wird das Erstgericht, entsprechend den vorstehenden Ausführungen, Erhebungen in weiterem als dem vom Rekursgerichte bezeichneten Umfange vorzunehmen haben.