Entscheidung 3 Ob 44/01v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei F*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. September 2000, GZ 47 R 506/00k-71, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 21. März 2000, GZ 3 E 3350/99z-58, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen einen Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dieses zwei von ihr gestellte Aufschiebungsanträge abwies und auf Grund von neun Strafanträgen wegen Zuwiderhandelns gegen eine einstweilige Verfügung eine Geldstrafe von insgesamt S 500.000,-- verhängte und eine weitere von S 300.000,-- androhte, nicht Folge.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen Strafantrages S 52.000,-- nicht übersteige. Seinen weiteren Ausspruch, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, stützte es auf §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen Strafantrages S 52.000,-- nicht übersteige. Seinen weiteren Ausspruch, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, stützte es auf Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Der allein gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung im Punkt der Verhängung einer Geldstrafe gerichtete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, wie vom Rekursgericht zu Recht ausgesprochen wurde, nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil dieses den Beschluss der ersten Instanz zur Gänze bestätigt hat und der Ausnahmefall einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen hier nicht vorliegt.Der allein gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung im Punkt der Verhängung einer Geldstrafe gerichtete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, wie vom Rekursgericht zu Recht ausgesprochen wurde, nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil dieses den Beschluss der ersten Instanz zur Gänze bestätigt hat und der Ausnahmefall einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen hier nicht vorliegt.
Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen, ohne dass darüber zu befinden wäre, ob das Rekursgericht von zwingenden (im Rechtsmittel nicht näher genannten) Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist, weil die Geldstrafe pro Strafantrag (im Schnitt) S 52.000,-- übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00044.01V.0226.000
Dokumentnummer
JJT_20010226_OGH0002_0030OB00044_01V0000_000