Entscheidung 3 Ob 44/23a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei I*, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei D*, vertreten durch Mag. Andrea Francesco Longo, Rechtsanwalt in Wien, wegen 620,64 EUR sA (AZ 4 C 118/21p) und 451,40 EUR sA (AZ 4 C 157/21y), über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2023, GZ 21 R 119/22f-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 6. Juli 2022, GZ 4 C 118/21p (4 C 157/21y)-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Erstgericht wies das Klagebegehren des Klägers und Widerbeklagten (folgend: Kläger) gegen die Beklagte und Widerklägerin (folgend: Beklagte) auf Zahlung von 620,64 EUR sA ab und gab der gegen den Kläger erhobenen Widerklage auf Zahlung von 451,40 EUR sA statt.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene „außerordentliche Revision“.
[4] Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. [4] Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.
[5] Das unzulässige Rechtsmittel des Klägers ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00044.23A.0419.000
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
JJT_20230419_OGH0002_0030OB00044_23A0000_000