Aus der Begründung:
Angesichts des die versteigerte Liegenschaft betreffenden Grundbuchsauszuges, der vom Rekursgericht nachträglich vorgelegt wurde, erhebt sich zunächst die Frage, ob die Rechtsmittelwerberin, deren Pfandrecht für die angemeldete Forderung unter C-OZ. 86 aufscheint, bei der Meistbotsverteilung nicht etwa vor allem deshalb zu Unrecht leer ausging, weil das restliche Meistbot von 64.982.23 S der betreibenden Gläubigern zur teilweisen Abdeckung der mit 83.297.25 S angemeldeten Forderung zugewiesen wurde, der die unter C-OZ. 91, also nachrangig eingetragene Anmerkung der Zwangsversteigerung entspricht. Aus dem beigeschafften, den Exekutionstitel für die von der betreibenden Partei Barbara R. beantragte Zwangsversteigerung enthaltenden Akt des Landesgerichtes Salzburg ergibt sich aber die Nämlichkeit dieser Forderung und der zugunsten der betreibenden Partei Barbara R. unter C-OZ. 74 einverleibten Hypothekarforderung von 100.000 S; in beiden Fällen handelt es sich um den Kaufpreisrest von 100.000 S, der auf Grund des Kaufvertrages vom 4. März bis 7. April 1964 von der Verpflichteten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehegatten Jakob K. als den Käufern an die betreibende Partei Barbara R. als die Verkäuferin der in Frage stehenden Liegenschaft innerhalb einer näher bestimmten Frist zu bezahlen gewesen wäre und der derzeit unter Einschluß von Zinsen und verschiedenen Kosten noch mit 83.297.25 S aushaftet. Der in dieser Höhe angemeldeten Titelforderung kommt also bei der Befriedigung der Rang des sie sichernden Pfandrechtes in C-OZ. 74 zu (vgl. Heller, MGA. der EO.[10], Anm. 1 Abs. 2 zu § 135, S. 793). Ob die Rechtsmittelwerberin bei der Verteilung des Meistbotes zum Zuge kommt, hängt also in der Tat von der Frage ab, ob die Zuweisung von 55.000 S an die betreibende Gläubigerin berechtigt war. Das Rechtsmittelinteresse der Salzburger-Sparkasse erscheint daher jedenfalls gegeben, doch ist ihr Revisionsrekurs sachlich nicht begrundet.Angesichts des die versteigerte Liegenschaft betreffenden Grundbuchsauszuges, der vom Rekursgericht nachträglich vorgelegt wurde, erhebt sich zunächst die Frage, ob die Rechtsmittelwerberin, deren Pfandrecht für die angemeldete Forderung unter C-OZ. 86 aufscheint, bei der Meistbotsverteilung nicht etwa vor allem deshalb zu Unrecht leer ausging, weil das restliche Meistbot von 64.982.23 S der betreibenden Gläubigern zur teilweisen Abdeckung der mit 83.297.25 S angemeldeten Forderung zugewiesen wurde, der die unter C-OZ. 91, also nachrangig eingetragene Anmerkung der Zwangsversteigerung entspricht. Aus dem beigeschafften, den Exekutionstitel für die von der betreibenden Partei Barbara R. beantragte Zwangsversteigerung enthaltenden Akt des Landesgerichtes Salzburg ergibt sich aber die Nämlichkeit dieser Forderung und der zugunsten der betreibenden Partei Barbara R. unter C-OZ. 74 einverleibten Hypothekarforderung von 100.000 S; in beiden Fällen handelt es sich um den Kaufpreisrest von 100.000 S, der auf Grund des Kaufvertrages vom 4. März bis 7. April 1964 von der Verpflichteten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehegatten Jakob K. als den Käufern an die betreibende Partei Barbara R. als die Verkäuferin der in Frage stehenden Liegenschaft innerhalb einer näher bestimmten Frist zu bezahlen gewesen wäre und der derzeit unter Einschluß von Zinsen und verschiedenen Kosten noch mit 83.297.25 S aushaftet. Der in dieser Höhe angemeldeten Titelforderung kommt also bei der Befriedigung der Rang des sie sichernden Pfandrechtes in C-OZ. 74 zu vergleiche Heller, MGA. der EO.[10], Anmerkung 1 Absatz 2, zu Paragraph 135,, S. 793). Ob die Rechtsmittelwerberin bei der Verteilung des Meistbotes zum Zuge kommt, hängt also in der Tat von der Frage ab, ob die Zuweisung von 55.000 S an die betreibende Gläubigerin berechtigt war. Das Rechtsmittelinteresse der Salzburger-Sparkasse erscheint daher jedenfalls gegeben, doch ist ihr Revisionsrekurs sachlich nicht begrundet.
Mit besonderem Nachdruck verweist die Rechtsmittelwerberin auf die Tatsache, daß das für die monatliche Rente von 2500 S in C-OZ. 75 einverleibte Recht der betreibenden Partei als Pfandrecht und nicht als Reallast des Ausgedinges bezeichnet ist. Fehl am Platze sei daher die in den Ausführungen des Meistbotverteilungsbeschlusses herangezogene Rechtsprechung (SZ. XX 231, SZ. XVI 128, SZ. IX 230), mit der das Erstgericht die Unbeachtlichkeit des Widerspruches der Rechtsmittelwerberin gegen die Berücksichtigung der angemeldeten Forderung von 55.000 S begrundete. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Vorschrift des § 216 (2) EO. über die Befriedigung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen zwischen Hypothekarforderungen und Reallastforderungen nicht unterscheidet, sondern die Anspruchsbefriedigung in beiden Fällen die gleiche ist (vgl. Ehrenzweig, System[2], I/2 § 263 S. 365/366). Abgesehen davon, wird in den festgestellten Versteigerungsbedingungen ausdrücklich hervorgehoben, daß die fragliche Rente Reallastcharakter hat und "lediglich auf Grund der grundbücherlichen Formalbestimmungen als Pfandrecht einverleibt" wurde. Es trifft daher auch entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin keineswegs zu, daß die Versteigerungsbedingungen, indem sie die Übernahme dieses Pfandrechtes mit deklarierter Ausgedingsfunktion durch den Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot vorsehen, von der Dispositivnorm des § 150 (1) EO. oder, wie es im Revisionsrekurs heißt, von den "Normativversteigerungsbedingungen" abweichen. Eben deshalb kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß jene Übernahme nur das in der Erscheinungsform einer Hypothek verbücherte Bezugsrecht, nicht aber auch den Rückstand der daraus resultierenden monatlichen Rentenzahlungen zum Gegenstand hat, zumal ja auch nach Punkt 1. der Versteigerungsbedingungen der Schätzwert der Liegenschaft samt Zubehör von 1.029.850 auf 699.850 S herabgesetzt wurde und der Unterschiedsbetrag von 330.000 S den Wert des kapitalisierten Bezugsrechtes darstellt, die Summe der rückständigen Rentenleistungen von 55.000 S nicht inbegriffen.Mit besonderem Nachdruck verweist die Rechtsmittelwerberin auf die Tatsache, daß das für die monatliche Rente von 2500 S in C-OZ. 75 einverleibte Recht der betreibenden Partei als Pfandrecht und nicht als Reallast des Ausgedinges bezeichnet ist. Fehl am Platze sei daher die in den Ausführungen des Meistbotverteilungsbeschlusses herangezogene Rechtsprechung (SZ. römisch zwanzig 231, SZ. römisch sechzehn 128, SZ. römisch neun 230), mit der das Erstgericht die Unbeachtlichkeit des Widerspruches der Rechtsmittelwerberin gegen die Berücksichtigung der angemeldeten Forderung von 55.000 S begrundete. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Vorschrift des Paragraph 216, (2) EO. über die Befriedigung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen zwischen Hypothekarforderungen und Reallastforderungen nicht unterscheidet, sondern die Anspruchsbefriedigung in beiden Fällen die gleiche ist vergleiche Ehrenzweig, System[2], I/2 Paragraph 263, S. 365/366). Abgesehen davon, wird in den festgestellten Versteigerungsbedingungen ausdrücklich hervorgehoben, daß die fragliche Rente Reallastcharakter hat und "lediglich auf Grund der grundbücherlichen Formalbestimmungen als Pfandrecht einverleibt" wurde. Es trifft daher auch entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin keineswegs zu, daß die Versteigerungsbedingungen, indem sie die Übernahme dieses Pfandrechtes mit deklarierter Ausgedingsfunktion durch den Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot vorsehen, von der Dispositivnorm des Paragraph 150, (1) EO. oder, wie es im Revisionsrekurs heißt, von den "Normativversteigerungsbedingungen" abweichen. Eben deshalb kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß jene Übernahme nur das in der Erscheinungsform einer Hypothek verbücherte Bezugsrecht, nicht aber auch den Rückstand der daraus resultierenden monatlichen Rentenzahlungen zum Gegenstand hat, zumal ja auch nach Punkt 1. der Versteigerungsbedingungen der Schätzwert der Liegenschaft samt Zubehör von 1.029.850 auf 699.850 S herabgesetzt wurde und der Unterschiedsbetrag von 330.000 S den Wert des kapitalisierten Bezugsrechtes darstellt, die Summe der rückständigen Rentenleistungen von 55.000 S nicht inbegriffen.
Was aber die Ansicht der Rechtsmittelwerberin betrifft, die Ersteherin und Bezugsberechtigte sei durch den Zuschlag der Liegenschaft in Ansehung der Pfandlast C-OZ. 75 zugleich auch Personalschuldnerin geworden, womit durch Vereinigung die Forderung gemäß § 1445 ABGB. erloschen sei, so trifft dies nur auf das Bezugsrecht, nicht jedoch auf die diesem gegenüber selbständig gewordenen Ansprüche auf die rückständigen Einzelleistungen zu. Denn, wie schon das Rekursgericht richtig bemerkte, gehen Einkünfte und Lasten der Liegenschaft erst mit Erteilung des Zuschlages auf den Ersteher über (§ 156 (1) EO.). Für die Abdeckung der vorher fällig gewordenen Verbindlichkeiten kommt das Meistbot in Betracht (RiZ. 1959 S. 34). Darüber hinaus haftet für sie auch weiterhin der Voreigentümer der Liegenschaft und nicht deren Ersteher als Personalschuldner (vgl. Ehrenzweig a.a.O. S. 366 Abs. 3; Klang[2] II 619 Z. 3 Abs. 1). Nach wie vor ist der persönlich haftende Schuldner der Rückstandsforderung der betreibenden Partei und Ersteherin die Verpflichtete. Von dem geltend gemachten Erlöschungsgrund der Vereinigung kann somit keine Rede sein.Was aber die Ansicht der Rechtsmittelwerberin betrifft, die Ersteherin und Bezugsberechtigte sei durch den Zuschlag der Liegenschaft in Ansehung der Pfandlast C-OZ. 75 zugleich auch Personalschuldnerin geworden, womit durch Vereinigung die Forderung gemäß Paragraph 1445, ABGB. erloschen sei, so trifft dies nur auf das Bezugsrecht, nicht jedoch auf die diesem gegenüber selbständig gewordenen Ansprüche auf die rückständigen Einzelleistungen zu. Denn, wie schon das Rekursgericht richtig bemerkte, gehen Einkünfte und Lasten der Liegenschaft erst mit Erteilung des Zuschlages auf den Ersteher über (Paragraph 156, (1) EO.). Für die Abdeckung der vorher fällig gewordenen Verbindlichkeiten kommt das Meistbot in Betracht (RiZ. 1959 S. 34). Darüber hinaus haftet für sie auch weiterhin der Voreigentümer der Liegenschaft und nicht deren Ersteher als Personalschuldner vergleiche Ehrenzweig a.a.O. S. 366 Absatz 3,; Klang[2] römisch zwei 619 Ziffer 3, Absatz eins,). Nach wie vor ist der persönlich haftende Schuldner der Rückstandsforderung der betreibenden Partei und Ersteherin die Verpflichtete. Von dem geltend gemachten Erlöschungsgrund der Vereinigung kann somit keine Rede sein.