Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers, dem keine Berechtigung zukommt.
Nach den für die Natur des geltend gemachten Anspruches massgeblichen Klagebehauptungen ist der betriebene Unterhaltsanspruch erloschen, weil die Beklagte nach Entstehung des Exekutionstitels selbsterhaltungsfähig geworden ist und die Voraussetzungen für die Unterhaltsgewährung daher weggefallen sind. Es handelt sich daher, wie das Berufungsgericht zutreffend und unbekämpft angenommen hat, um Oppositionsklagen nach § 35 EO. Als solche hat der Kläger seine Klagen auch selbst bezeichnet. Es ist dem Berufungsgericht auch beizupflichten, dass mit der Klage 25 Cg 25/74 auch ein dem § 36 EO zu unterstellenden Tatbestand geltend gemacht wird. Diese Klage wird nämlich auch auf die angebliche Vereinbarung gestützt, dass die Beklagte der Einstellung der davon betroffenen Exekution keinen Widerstand entgegensetzen werde. Nach § 224 Abs. 1 Z. 7 a ZPO sind die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen. Schadenersatzklagen fallen an sich nicht unter § 224 ZPO. Durch die Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache in einer Klage und zur gemeinschaftlichen Verhandlung wird auch diese zur Ferialsache (vgl. Fasching II, 1.021 SZ 8/345, ZB1 1932/93, MietSlg 23.643). Aus der im Rekurs bezogenen Entscheidung SZ 11/223 ist für den Standpunkt des Rekurswerbers nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof lediglich ausgesprochen, daß nicht jede Klage auf Unzulässigkeit einer Exekution eine Ferialsache ist und dass eine auf das Versprechen des betreibenden Gläubigers, eine bestimmte Sache nicht in Exekution zu ziehen, gestützte Klage keine Widerspruchsklage nach § 37 EO ist. Die Bestimmung des § 78 EO bezieht sich, wie sich aus den Worten „im Exekutionsverfahren“ ergibt, auf die eigentliche Zwangsvollstreckung, nicht aber auf Rechtsstreitigkeiten, die in der Exekutionsordnung geregelt sind (Heller-Berger-Stix S 757). Für diese Rechtsstreitigkeiten gelten die Vorschriften der ZPO unmittelbar und nicht bloss subsidiär. Aber auch im zweiten Falle käme der § 224 Abs. 1 Z. 7 a ZPO zur Anwendung, der die Rechtsstreitigkeiten nach §§ 35 bis 37 EO zu Ferialsachen erklärt. Da der Rekurs selbst von der Anwendbarkeit der ZPO ausgeht, ist es unverständlich, wieso sich aus § 78 EO das Gegenteil ergeben soll. Da nach § 225 Abs. 2 ZPO der Eintritt der Gerichtsferien auf Anfang und Ablauf der Fristen in Ferialsachen ohne Einfluss ist, war die nach der Aktenlage am 9. 9. 1974, also erst vier Wochen nach der Urteilszustellung eingebrachte Berufung verspätet und wurde deshalb mit Recht zurückgewiesen.Nach den für die Natur des geltend gemachten Anspruches massgeblichen Klagebehauptungen ist der betriebene Unterhaltsanspruch erloschen, weil die Beklagte nach Entstehung des Exekutionstitels selbsterhaltungsfähig geworden ist und die Voraussetzungen für die Unterhaltsgewährung daher weggefallen sind. Es handelt sich daher, wie das Berufungsgericht zutreffend und unbekämpft angenommen hat, um Oppositionsklagen nach Paragraph 35, EO. Als solche hat der Kläger seine Klagen auch selbst bezeichnet. Es ist dem Berufungsgericht auch beizupflichten, dass mit der Klage 25 Cg 25/74 auch ein dem Paragraph 36, EO zu unterstellenden Tatbestand geltend gemacht wird. Diese Klage wird nämlich auch auf die angebliche Vereinbarung gestützt, dass die Beklagte der Einstellung der davon betroffenen Exekution keinen Widerstand entgegensetzen werde. Nach Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 7, a ZPO sind die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen. Schadenersatzklagen fallen an sich nicht unter Paragraph 224, ZPO. Durch die Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache in einer Klage und zur gemeinschaftlichen Verhandlung wird auch diese zur Ferialsache vergleiche Fasching römisch zwei, 1.021 SZ 8/345, ZB1 1932/93, MietSlg 23.643). Aus der im Rekurs bezogenen Entscheidung SZ 11/223 ist für den Standpunkt des Rekurswerbers nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof lediglich ausgesprochen, daß nicht jede Klage auf Unzulässigkeit einer Exekution eine Ferialsache ist und dass eine auf das Versprechen des betreibenden Gläubigers, eine bestimmte Sache nicht in Exekution zu ziehen, gestützte Klage keine Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO ist. Die Bestimmung des Paragraph 78, EO bezieht sich, wie sich aus den Worten „im Exekutionsverfahren“ ergibt, auf die eigentliche Zwangsvollstreckung, nicht aber auf Rechtsstreitigkeiten, die in der Exekutionsordnung geregelt sind (Heller-Berger-Stix S 757). Für diese Rechtsstreitigkeiten gelten die Vorschriften der ZPO unmittelbar und nicht bloss subsidiär. Aber auch im zweiten Falle käme der Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 7, a ZPO zur Anwendung, der die Rechtsstreitigkeiten nach Paragraphen 35 bis 37 EO zu Ferialsachen erklärt. Da der Rekurs selbst von der Anwendbarkeit der ZPO ausgeht, ist es unverständlich, wieso sich aus Paragraph 78, EO das Gegenteil ergeben soll. Da nach Paragraph 225, Absatz 2, ZPO der Eintritt der Gerichtsferien auf Anfang und Ablauf der Fristen in Ferialsachen ohne Einfluss ist, war die nach der Aktenlage am 9. 9. 1974, also erst vier Wochen nach der Urteilszustellung eingebrachte Berufung verspätet und wurde deshalb mit Recht zurückgewiesen.
Dem Rekurs musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.