Die Revision ist unzulässig.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1973/251; RZ 1974/19; JBl 1978, 487; 3 Ob 192/82 ua). Die Entscheidung SZ 54/111 weicht hievon entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht ab, weil sie einen anders gelagerten Fall betraf. Damals wurde die Exekution nicht durch Erfüllung beendet, sondern der Anspruch erlosch aus anderen Gründen. Zum Schicksal einer Oppositionsklage im Fall der Beendigung der Exekution wurde in dieser Entscheidung nicht Stellung genommen.
Die angeführte Rechtsprechung gilt im besonderen auch für den Fall, daß mit der Oppositionsklage das Erlöschen des Anspruchs infolge Aufrechnung geltend gemacht wird. Wohl ist es nunmehr herrschende Auffassung, daß sich die Oppositionsklage nicht nur gegen die Anlaßexekution, sondern gegen den betriebenen Anspruch selbst richtet, und daß bei Erfolg einer Klage, die auf den Anspruch aufhebende Tatsachen gestützt wird, das Erlöschen des Anspruchs festzustellen ist (Heller-Berger-Stix I 410; SZ 42/32; EvBl 1973/251; JBl 1977, 43 ua). Nach Beendigung der Anlaßexekution hätte die Oppositionsklage jedoch nur mehr die Wirkung und Bedeutung einer (negativen) Feststellungsklage. Eine solche Klage steht aber nicht offen, wenn das strittige Rechtsverhältnis durch eine Leistungsklage endgültig bereinigt werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1101; SZ 58/175 mwN). Dies ist bei Beendigung der Exekution infolge Zahlung der Fall, weil der Verpflichtete eine zu Unrecht geleistete Zahlung gemäß § 1431 ABGB zurückfordern kann (SZ 43/60; EFSlg 33.859; EvBl 1979/171).Die angeführte Rechtsprechung gilt im besonderen auch für den Fall, daß mit der Oppositionsklage das Erlöschen des Anspruchs infolge Aufrechnung geltend gemacht wird. Wohl ist es nunmehr herrschende Auffassung, daß sich die Oppositionsklage nicht nur gegen die Anlaßexekution, sondern gegen den betriebenen Anspruch selbst richtet, und daß bei Erfolg einer Klage, die auf den Anspruch aufhebende Tatsachen gestützt wird, das Erlöschen des Anspruchs festzustellen ist (Heller-Berger-Stix römisch eins 410; SZ 42/32; EvBl 1973/251; JBl 1977, 43 ua). Nach Beendigung der Anlaßexekution hätte die Oppositionsklage jedoch nur mehr die Wirkung und Bedeutung einer (negativen) Feststellungsklage. Eine solche Klage steht aber nicht offen, wenn das strittige Rechtsverhältnis durch eine Leistungsklage endgültig bereinigt werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1101; SZ 58/175 mwN). Dies ist bei Beendigung der Exekution infolge Zahlung der Fall, weil der Verpflichtete eine zu Unrecht geleistete Zahlung gemäß Paragraph 1431, ABGB zurückfordern kann (SZ 43/60; EFSlg 33.859; EvBl 1979/171).
Die klagende Partei hätte im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, durch ein Leistungsbegehren das zwischen ihr und der beklagten Partei strittige Rechtsverhältnis endgültig zu bereinigen. Es fehlte ihr deshalb das Interesse an der Feststellung des Erlöschens des betriebenen Anspruchs. Ob das Leistungsbegehren durch Änderung des Klagebegehrens im Oppositionsprozeß hätte geltend gemacht werden können oder ob hiefür eine eigene Klage notwendig gewesen wäre, ist für den Erfolg der Oppositionsklage ohne Bedeutung und daher hier nicht zu prüfen. Selbst wenn die Klagsänderung gemäß § 235 Abs 3 ZPO unzulässig gewesen wäre, würde dies die Aufrechterhaltung des Klagebegehrens im Oppositionsprozeß nicht rechtfertigen. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß der den Wegfall des Feststellungsinteresses begründende Umstand erst im Lauf der mündlichen Verhandlung eingetreten ist, weil auch dies beachtet werden muß (Fasching aaO Rz 1102; vgl. SZ 51/124 mwN). Schließlich muß unter diesen Umständen nicht erörtert werden, ob zur Aufrechterhaltung der Oppositionsklage als Feststellungsklage eine Änderung des Klagebegehrens notwendig gewesen wäreDie klagende Partei hätte im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, durch ein Leistungsbegehren das zwischen ihr und der beklagten Partei strittige Rechtsverhältnis endgültig zu bereinigen. Es fehlte ihr deshalb das Interesse an der Feststellung des Erlöschens des betriebenen Anspruchs. Ob das Leistungsbegehren durch Änderung des Klagebegehrens im Oppositionsprozeß hätte geltend gemacht werden können oder ob hiefür eine eigene Klage notwendig gewesen wäre, ist für den Erfolg der Oppositionsklage ohne Bedeutung und daher hier nicht zu prüfen. Selbst wenn die Klagsänderung gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO unzulässig gewesen wäre, würde dies die Aufrechterhaltung des Klagebegehrens im Oppositionsprozeß nicht rechtfertigen. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß der den Wegfall des Feststellungsinteresses begründende Umstand erst im Lauf der mündlichen Verhandlung eingetreten ist, weil auch dies beachtet werden muß (Fasching aaO Rz 1102; vergleiche SZ 51/124 mwN). Schließlich muß unter diesen Umständen nicht erörtert werden, ob zur Aufrechterhaltung der Oppositionsklage als Feststellungsklage eine Änderung des Klagebegehrens notwendig gewesen wäre
(so MietSlg 18.717).
Da somit zu der hier zu lösenden Rechtsfrage eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, ist die Revision mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig und trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, zurückzuweisen.Da somit zu der hier zu lösenden Rechtsfrage eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, ist die Revision mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig und trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei wies darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hin.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei wies darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hin.