Der Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und berechtigt.Der Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und berechtigt.
Gemäß § 223 Abs 2 ZPO haben die Gerichtsferien u.a. auf das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotsverteilung keinen Einfluß. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind hievon exekutionsrechtliche Klagen nicht erfaßt, sondern nur das Exekutionsverfahren selbst (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 161).Gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ZPO haben die Gerichtsferien u.a. auf das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotsverteilung keinen Einfluß. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind hievon exekutionsrechtliche Klagen nicht erfaßt, sondern nur das Exekutionsverfahren selbst (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 161).
Ferialsachen sind nach § 224 Abs 1 Z 5 ZPO die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten. Diese Bestimmung wurde (als § 224 Abs 1 Z 7a ZPO, idF des Art IV Z 34 BGBl 1983/135 nunmehr wortgleich als Z 5) mit der 5. GEN BGBl 1925/183 eingeführt. Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4 858 FN 4) führt aus, diese Bestimmung sei mit Rücksicht auf die widersprechenden Entscheidungen geboten gewesen.Ferialsachen sind nach Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten. Diese Bestimmung wurde (als Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 7 a, ZPO, in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 34, BGBl 1983/135 nunmehr wortgleich als Ziffer 5,) mit der 5. GEN BGBl 1925/183 eingeführt. Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4 858 FN 4) führt aus, diese Bestimmung sei mit Rücksicht auf die widersprechenden Entscheidungen geboten gewesen.
Andere exekutionsrechtliche Klagen insb die Widerspruchsklage gemäß § 231 Abs 2 ZPO, werden unter den Ferialsachen kraft Gesetzes (§ 224 Abs 1 ZPO) nicht erwähnt. Nach ihrem klaren Wortlaut läßt sich die Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 5 ZPO über die Klagen nach §§ 35-37 EO hinaus nicht auf andere im Lauf eines Exekutionsverfahrens und aus Anlaß desselben sich ergebenden Erkenntnisverfahren (§ 17 EO) ausdehnen (Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechtes mit Einschluß des Exekutionsrechtes2, 426). Ferialsachen kraft Gesetzes (§ 224 Abs 1 ZPO) sind u.a. die Streitigkeiten nach §§ 35-37 EO, nicht aber die anderen exekutionsrechtlichen Klagen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 616; Neuwirth in Fasching, Kommentar II 1024, ggt offenbar irrtümlich ohne Begründung auf S 1019).Andere exekutionsrechtliche Klagen insb die Widerspruchsklage gemäß Paragraph 231, Absatz 2, ZPO, werden unter den Ferialsachen kraft Gesetzes (Paragraph 224, Absatz eins, ZPO) nicht erwähnt. Nach ihrem klaren Wortlaut läßt sich die Bestimmung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO über die Klagen nach Paragraphen 35 -, 37, EO hinaus nicht auf andere im Lauf eines Exekutionsverfahrens und aus Anlaß desselben sich ergebenden Erkenntnisverfahren (Paragraph 17, EO) ausdehnen (Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechtes mit Einschluß des Exekutionsrechtes2, 426). Ferialsachen kraft Gesetzes (Paragraph 224, Absatz eins, ZPO) sind u.a. die Streitigkeiten nach Paragraphen 35 -, 37, EO, nicht aber die anderen exekutionsrechtlichen Klagen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 616; Neuwirth in Fasching, Kommentar römisch zwei 1024, ggt offenbar irrtümlich ohne Begründung auf S 1019).
Dahingestellt bleiben kann, ob der Widerspruch nach § 83 EO zu den Ferialsachen gehört (so SZ 17/22; ggt OLG Wien ZBl 1935/73, Neuwirth in Fasching II 1024); der Widerspruch nach § 83 EO ist nämlich keine Klage, sondern gehört dem Exekutionsverfahren an (SZ 17/22; Heller/Berger/Stix 885).Dahingestellt bleiben kann, ob der Widerspruch nach Paragraph 83, EO zu den Ferialsachen gehört (so SZ 17/22; ggt OLG Wien ZBl 1935/73, Neuwirth in Fasching römisch zwei 1024); der Widerspruch nach Paragraph 83, EO ist nämlich keine Klage, sondern gehört dem Exekutionsverfahren an (SZ 17/22; Heller/Berger/Stix 885).
Das Berufungsgericht wird daher über die rechtzeitig erhobene Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund sowie über die Rekurskosten (§ 52 Abs 1 Satz 2 ZPO) zu entscheiden haben.Das Berufungsgericht wird daher über die rechtzeitig erhobene Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund sowie über die Rekurskosten (Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO) zu entscheiden haben.