Aus der Begründung:
§ 78 UrhG. verbietet die öffentliche Ausstellung und Verbreitung eines Personenbildnisses, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Es soll also jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, daß er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (Lißbauer, Die österreichischen Urheberrechtsgesetze, S. 311).Paragraph 78, UrhG. verbietet die öffentliche Ausstellung und Verbreitung eines Personenbildnisses, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Es soll also jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, daß er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (Lißbauer, Die österreichischen Urheberrechtsgesetze, S. 311).
Daß der Beklagte das Bildnis des Klägers durch Veröffentlichung in seiner Zeitschrift verbreitet hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Durch diese Verbreitung wurden aber auch berechtigte Interessen des Klägers verletzt. Der Oberste Gerichtshof vermag der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes nicht beizutreten, daß nur das Bild allein für sich zu beurteilen sei, nicht aber auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde. Wurde etwa bei einem Volksfest eine führende Persönlichkeit des öffentlichen Lebens photographiert, wie sie gerade ein Glas Bier trinkt, und würde dieses Bild im Zusammenhang mit einem objektiven Bericht über dieses Volksfest in einer Art, daß diese Persönlichkeit lediglich als Besucher des Volksfestes gezeigt wird, veröffentlicht, würden kaum Interessen des Abgebildeten dadurch verletzt. Würde aber etwa eine Brauerei das gleiche Bild ohne Zusammenhang mit dem Volksfest unter dem Titel "Auch X. X. trinkt immer nur Y-Bier" verbreiten, würden durch diese Art der Verbreitung, wenn sie ohne Zustimmung des Abgebildeten erfolgt wäre, sehr wohl berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, weil die Art der Verbreitung herabwürdigend ist. Schon dieses Beispiel zeigt, daß es nicht nur auf das Bild allein ankommt, sondern auf die ganze Art der Veröffentlichung und den beigegebenen Text.Daß der Beklagte das Bildnis des Klägers durch Veröffentlichung in seiner Zeitschrift verbreitet hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Durch diese Verbreitung wurden aber auch berechtigte Interessen des Klägers verletzt. Der Oberste Gerichtshof vermag der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes nicht beizutreten, daß nur das Bild allein für sich zu beurteilen sei, nicht aber auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde. Wurde etwa bei einem Volksfest eine führende Persönlichkeit des öffentlichen Lebens photographiert, wie sie gerade ein Glas Bier trinkt, und würde dieses Bild im Zusammenhang mit einem objektiven Bericht über dieses Volksfest in einer Art, daß diese Persönlichkeit lediglich als Besucher des Volksfestes gezeigt wird, veröffentlicht, würden kaum Interessen des Abgebildeten dadurch verletzt. Würde aber etwa eine Brauerei das gleiche Bild ohne Zusammenhang mit dem Volksfest unter dem Titel "Auch römisch zehn. römisch zehn. trinkt immer nur Y-Bier" verbreiten, würden durch diese Art der Verbreitung, wenn sie ohne Zustimmung des Abgebildeten erfolgt wäre, sehr wohl berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, weil die Art der Verbreitung herabwürdigend ist. Schon dieses Beispiel zeigt, daß es nicht nur auf das Bild allein ankommt, sondern auf die ganze Art der Veröffentlichung und den beigegebenen Text.
Im vorliegenden Fall wurde das Bild des Klägers, das offensichtlich bei einer Faschingsveranstaltung entstanden ist - auch wenn nur ein Ausschnitt wiedergegeben wurde -, im Zusammenhang mit einem Artikel gebracht, der ehrenrührige Angriffe gegen den Abgebildeten enthält und mit der Veranstaltung selbst in keinerlei Zusammenhang steht. Das Bild sollte als Blickfang dienen und im besonderen Maß auf den Artikel hinweisen, wobei in dem Begleittext des Bildes selbst der ehrenrührige Vorwurf wiederholt wird. Durch die Art der Veröffentlichung dieses Bildes und seinen Begleittext wird der Abgebildete bloßgestellt, in der Öffentlichkeit herabgesetzt und - wie der Rekurswerber nicht mit Unrecht meint - angeprangert. Gerade gegen einen solchen Mißbrauch soll § 78 UrhG. Schutz gewähren.Im vorliegenden Fall wurde das Bild des Klägers, das offensichtlich bei einer Faschingsveranstaltung entstanden ist - auch wenn nur ein Ausschnitt wiedergegeben wurde -, im Zusammenhang mit einem Artikel gebracht, der ehrenrührige Angriffe gegen den Abgebildeten enthält und mit der Veranstaltung selbst in keinerlei Zusammenhang steht. Das Bild sollte als Blickfang dienen und im besonderen Maß auf den Artikel hinweisen, wobei in dem Begleittext des Bildes selbst der ehrenrührige Vorwurf wiederholt wird. Durch die Art der Veröffentlichung dieses Bildes und seinen Begleittext wird der Abgebildete bloßgestellt, in der Öffentlichkeit herabgesetzt und - wie der Rekurswerber nicht mit Unrecht meint - angeprangert. Gerade gegen einen solchen Mißbrauch soll Paragraph 78, UrhG. Schutz gewähren.
Dazu kommt, daß diese Veröffentlichung des Bildes auch in anderer Weise mißbräuchlich ist. Das Bild zeigt den Kläger in einer lustigen Stimmung. Durch den Begleittext wird nun der Eindruck erweckt, daß diese Art der Lustigkeit zu den typischen Lebensäußerungen des Abgebildeten gehört, darüber hinaus aber auch der Eindruck, daß dieses Bild gerade bei einer Gelegenheit entstanden ist, bei welcher Frauen zur "Lustigkeit" gezwungen wurden, wobei die Anführungszeichen beim Worte "lustig" deutlich auf eine unsittliche Annäherung hinweisen sollen. Die Verbreitung ist daher schon aus diesem Gründe sehr wohl geeignet, den Abgebildeten in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Der Anspruch nach § 78 UrhG. ist daher bescheinigt.Dazu kommt, daß diese Veröffentlichung des Bildes auch in anderer Weise mißbräuchlich ist. Das Bild zeigt den Kläger in einer lustigen Stimmung. Durch den Begleittext wird nun der Eindruck erweckt, daß diese Art der Lustigkeit zu den typischen Lebensäußerungen des Abgebildeten gehört, darüber hinaus aber auch der Eindruck, daß dieses Bild gerade bei einer Gelegenheit entstanden ist, bei welcher Frauen zur "Lustigkeit" gezwungen wurden, wobei die Anführungszeichen beim Worte "lustig" deutlich auf eine unsittliche Annäherung hinweisen sollen. Die Verbreitung ist daher schon aus diesem Gründe sehr wohl geeignet, den Abgebildeten in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Der Anspruch nach Paragraph 78, UrhG. ist daher bescheinigt.
Der Umstand, daß das Bild bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, würde den Anspruch des Klägers nach § 78 UrhG. nicht aufheben.Der Umstand, daß das Bild bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, würde den Anspruch des Klägers nach Paragraph 78, UrhG. nicht aufheben.
Wenn der Beklagte die Wiederholungsgefahr bestreitet, so ist nur darauf zu verweisen, daß es sich um eine Wochenzeitschrift handelt, daher die Gefahr besteht, daß das in Nummer 22 der Zeitschrift veröffentlichte Bild neuerlich in dieser Zeitschrift in gleicher Weise erscheinen könnte. Mögen daher auch die Exemplare der Nummer 22 tatsächlich schon alle verkauft sein, besteht dennoch Wiederholungsgefahr. Die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ist daher, soweit sie das Verbreitungsverbot begehrt, berechtigt.
Abzuweisen war jedoch der Antrag insoweit, als auch die Beseitigung der vorhandenen Vervielfältigungsstücke begehrt wird. Die Interessen des Klägers und die Sicherung seines Klagsanspruches sind durch das vorläufige Verbreitungsverbot hinreichend gewahrt. Ob der Beklagte auch zur Beseitigung der Vervielfältigungsstücke verpflichtet ist, kann erst im Rechtsstreite selbst entschieden werden. Dieses Begehren geht über den Rahmen des Provisorialverfahrens, das nur einen vorläufigen Schutz gewähren soll, hinaus.