Aus der Begründung:
Es wird Exekution auf ein Sparkassenbuch geführt. Für die Pfändung eines solchen gelten gemäß § 296 EO. die Vorschriften über die Fahrnispfändung, doch ist es zur Erwerbung des Befriedigungsrechtes erforderlich, daß das Einlagebuch vom Vollstreckungsbeamten an sich genommen wird. Es ist daher auch die Vorschrift des § 262 EO. anzuwenden, nach welcher Sachen, die sich in der Gewahrsame eines Dritten, also einer vom Verpflichteten verschiedenen Person, befinden, nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden dürfen. Daß die Sparkasse der Pfändung widersprochen hätte, läßt sich aus dem Pfändungsprotokoll nicht entnehmen, auch wurde dies von keiner Seite behauptet. Es kommt also darauf an, ob die Sparkasse allein als der Dritte anzusehen ist, dessen Zustimmung zur Herausgabe nach der genannten Bestimmung notwendig ist.Es wird Exekution auf ein Sparkassenbuch geführt. Für die Pfändung eines solchen gelten gemäß Paragraph 296, EO. die Vorschriften über die Fahrnispfändung, doch ist es zur Erwerbung des Befriedigungsrechtes erforderlich, daß das Einlagebuch vom Vollstreckungsbeamten an sich genommen wird. Es ist daher auch die Vorschrift des Paragraph 262, EO. anzuwenden, nach welcher Sachen, die sich in der Gewahrsame eines Dritten, also einer vom Verpflichteten verschiedenen Person, befinden, nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden dürfen. Daß die Sparkasse der Pfändung widersprochen hätte, läßt sich aus dem Pfändungsprotokoll nicht entnehmen, auch wurde dies von keiner Seite behauptet. Es kommt also darauf an, ob die Sparkasse allein als der Dritte anzusehen ist, dessen Zustimmung zur Herausgabe nach der genannten Bestimmung notwendig ist.
Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Dritte nach seinem Verhältnis zum Verpflichteten berechtigt war, diese Zustimmung zu geben, weil § 262 EO. bloß den Dritten schützt. Vielmehr ist zu untersuchen, ob er nach außen als derjenige erscheint, der die Macht über den Pfandgegenstand ausübt. Dies gilt nicht von einem gerichtlichen Verwahrer, wie im vorliegenden Fall von der Sparkasse. Dieser übt seine Tätigkeit als Organ des Gerichtes aus, so daß eine doppelte Gewahrsame vorliegt, eine Obergewahrsame des Verwahrschaftsgerichtes und eine Untergewahrsame der Sparkasse. Diese Verhältnisse waren allen Beteiligten klar erkennbar. Die Pfändung hätte daher nur erfolgen dürfen, wenn ihr sowohl die Sparkasse als auch das Abhandlungsgericht zugestimmt hätte. Da dies nicht der Fall war, hat wie das Erstgericht mit Recht für unwirksam erachtet (s. auch GlUNF. 7416).Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Dritte nach seinem Verhältnis zum Verpflichteten berechtigt war, diese Zustimmung zu geben, weil Paragraph 262, EO. bloß den Dritten schützt. Vielmehr ist zu untersuchen, ob er nach außen als derjenige erscheint, der die Macht über den Pfandgegenstand ausübt. Dies gilt nicht von einem gerichtlichen Verwahrer, wie im vorliegenden Fall von der Sparkasse. Dieser übt seine Tätigkeit als Organ des Gerichtes aus, so daß eine doppelte Gewahrsame vorliegt, eine Obergewahrsame des Verwahrschaftsgerichtes und eine Untergewahrsame der Sparkasse. Diese Verhältnisse waren allen Beteiligten klar erkennbar. Die Pfändung hätte daher nur erfolgen dürfen, wenn ihr sowohl die Sparkasse als auch das Abhandlungsgericht zugestimmt hätte. Da dies nicht der Fall war, hat wie das Erstgericht mit Recht für unwirksam erachtet (s. auch GlUNF. 7416).