Aus der Begründung:
Es mag dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht berechtigt war, den vorgelegten Handelsregisterauszug zu berücksichtigen, weil die Heranziehung von Beweis- oder Bescheinigungsmitteln auch gegen bestehende gesetzliche Vorschriften im Rechtsmittelverfahren nicht gerügt werden kann, da durch die Heranziehung die Entscheidung niemals unrichtig werden kann. Das hat der Oberste Gerichtshof rücksichtlich des rechtsähnlichen Falles der Verletzung des Neuerungsverbotes wiederholt ausgesprochen.
Übrigens kommt es auf den vorgelegten Handelsregisterauszug gar nicht an, da nach dem Impressum der vorgelegten Eingriffschrift diese nicht im Verlag der registrierten Firma "Verlag des G.Bundes Friedrich K. & Co." erschienen ist, sondern im Verlag des G.Bundes. Damit ist bescheinigt, daß der G.Bund die vorgelegte Schrift verlegt hat. Ob er dazu gewerberechtlich berechtigt war oder nicht, ist für die Entscheidung bedeutungslos. Maßgebend ist, daß er sich nach dem Impressum als Verleger betätigt hat und das genügt, um ihn als passiv-legitimiert anzusehen, da nicht glaubhaft gemacht worden ist, daß das Impressum "Verlag des G.Bundes" gegen den Willen und ohne Wissen des G.Bundes in das Titelblatt aufgenommen worden ist oder daß diese Schrift ohne sein Wissen und gegen seinen Willen vertrieben worden ist.
Es ist aber auch der Unterlassungsanspruch bescheinigt.
Der Oberste Gerichtshof hält in konstanter Praxis seit der Entscheidung ZBl. 56 Nr. 185 daran fest, daß der kritische Vergleich mehrerer Systemegrundsätzlich zulässig ist. Anderseits hat aber der Oberste Gerichtshof immer darauf Gewicht gelegt, daß der Vergleich mehrerer Auffassungen nicht dazu mißbraucht werden darf, um unter dem Scheine des Systemvergleichs gegen eine bestimmte Firma Propaganda zu treiben. Das ist aber der Fall, wenn eine Schrift, die für die Möbel, die nach dem System gewisser "moderner" Ansichten gebaut sind, Propaganda macht, unter Hinweis auf die Erzeugnisse einer bestimmten Firma diese als "protzig überdimensioniert" bezeichnet werden, die sich in kleinen Wohnräumen ausnehmen, wie "ein dreistöckiges Haus in einem Schrebergarten". Eine solche herabsetzende Propaganda für die "modernen Möbel", also zugunsten der diese Möbel erzeugenden Firmen und der diese Möbeltypen planenden Architekten auf seine Kosten muß sich der Antragsteller nicht gefallen lassen. Daß er in dem Prospekt nicht namentlich bezeichnet wird, tut nichts zur Sache, weil es offenbar ist, daß die inkriminierte Photographie dem Prospekt Beilage B entnommen ist, und jeder, der solche Prospekte kennt, die Photographie im "Neuen Wohnen" sofort als Abbild dieser Prospekte erkennt.
Die Handlungsweise der Rekurswerberin fällt demnach unter § 1 UWG., da im Sinne der Entscheidung Rsp. 1932 Nr. 277 auch die Voraussetzungen des Handelns im geschäftlichen Verkehr vorliegen, ganz abgesehen davon, daß die Nachbildung auch § 74 Urheberrechtsgesetz verletzt.Die Handlungsweise der Rekurswerberin fällt demnach unter Paragraph eins, UWG., da im Sinne der Entscheidung Rsp. 1932 Nr. 277 auch die Voraussetzungen des Handelns im geschäftlichen Verkehr vorliegen, ganz abgesehen davon, daß die Nachbildung auch Paragraph 74, Urheberrechtsgesetz verletzt.