Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge ist unbegrundet. Die Bestimmungen über die Fortsetzung des Ausgleichsverfahrens (§ 55e AO.) sind erst durch die Novelle 1934 eingefügt worden. Vor der Novelle war das Ziel des Ausgleichsverfahrens der Abschluß eines gerichtlichen Ausgleichs und die Schaffung eines Exekutionstitels. Die Ausgleichserfüllung blieb außerhalb des Rahmens des Ausgleichsverfahrens. Durch die Novelle wurde auch diese in das Verfahren einbezogen. Das fortgesetzte Verfahren hat den wirksamen Abschluß des Ausgleichs zur Voraussetzung. Die Gläubiger haben durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich bereits einen Exekutionstitel erworben, der Konkurs- und Vollstreckungsschutz endet bereits mit der Bestätigung des Ausgleichs. In keinem Fall kann die Ausgleichsbestätigung im fortgesetzten Verfahren ihre Wirkung verlieren. Nach § 55e Abs. 2 AO. kann das fortgesetzte Verfahren für beendet erklärt werden, wenn der Ausgleich erfüllt wurde, nach Abs. 3 und Abs. 4 kann es in bestimmten Fällen eingestellt werden. Daneben kann das fortgesetzte Verfahren auch nach § 56 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 AO. vorzeitig eingestellt werden. Mit Recht verweisen Bartsch - Pollak (KO., AO. und AnfO., 3. Aufl. II S. 502) darauf, daß dem Schuldner als Nachteile nur die Gefahr der Konkurseröffnung und der Wegfall der Unterstützung durch den Ausgleichsverwalter drohen. Es entsteht durch den Abbruch des fortgesetzten Verfahrens "jene Rechtslage, die § 55 Abs. 1 AO. in den Fällen schafft, in welchen dem Schuldner die kontrollose Ausgleichserfüllung überlassen ist". Dies mag wenig erscheinen, erklärt sich aber daraus, daß es sich beim fortgesetzten Verfahren eben nicht mehr um die Schaffung eines Ausgleichs, sondern nur mehr um die Sicherung der Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Ausgleichs handelt. Den Gläubigern droht durch die Einstellung des fortgesetzten Verfahrens kein weiterer Nachteil. Sie haben durch die Bestätigung des Ausgleichs einen Exekutionstitel, der Schuldner genießt keinen Vollstreckungsschutz mehr. Die Ansicht der beklagten Partei, daß durch die Einstellung des fortgesetzten Verfahrens auch der bereits rechtskräftig bestätigte Ausgleich hinfällig werde, widerspräche dem mit der Schaffung des fortgesetzten Verfahrens verfolgten Zweck. Sie ist auch im Gesetz nicht gedeckt. Der Beifügung im Bestätigungsbeschluß, daß das Verfahren fortgesetzt werde, kommt überhaupt keine Bedeutung zu, weil jedes Ausgleichsverfahren, das nicht ausdrücklich aufgehoben wird, fortzusetzen ist. Das Gesetz unterscheidet streng die "Einstellung des Verfahrens" nach § 56 AO. von der Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens (§ 55e Abs.3 und 4 AO. und § 56 Abs.3 AO.). Aus der Verwendung des gleichen Wortes "Einstellung" kann daher nichts erschlossen werden, vor allem nicht, daß der bestätigte Ausgleich wieder hinfällig sein solle. Dies ergibt sich schon daraus, daß eine solche weittragende Folge nicht an die bloße Unterlassung einer Anzeige des Ausgleichsverwalters über die Erfüllung des Ausgleichs (§ 55e Abs.3 AO.) geknüpft werden könnte und daß Einstellungsbeschlüsse nach § 55e Abs. 3 und 4 AO. im Gegensatz zu jenen nach § 56 AO. unanfechtbar sind. Schon daraus ergibt sich, daß die Einstellung des fortgesetzten Verfahrens nur den formalen Abschluß eines für das Schicksal des Ausgleichs nicht bedeutungsvollen Anhängeverfahrens bedeutet.Die Rechtsrüge ist unbegrundet. Die Bestimmungen über die Fortsetzung des Ausgleichsverfahrens (Paragraph 55 e, AO.) sind erst durch die Novelle 1934 eingefügt worden. Vor der Novelle war das Ziel des Ausgleichsverfahrens der Abschluß eines gerichtlichen Ausgleichs und die Schaffung eines Exekutionstitels. Die Ausgleichserfüllung blieb außerhalb des Rahmens des Ausgleichsverfahrens. Durch die Novelle wurde auch diese in das Verfahren einbezogen. Das fortgesetzte Verfahren hat den wirksamen Abschluß des Ausgleichs zur Voraussetzung. Die Gläubiger haben durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich bereits einen Exekutionstitel erworben, der Konkurs- und Vollstreckungsschutz endet bereits mit der Bestätigung des Ausgleichs. In keinem Fall kann die Ausgleichsbestätigung im fortgesetzten Verfahren ihre Wirkung verlieren. Nach Paragraph 55 e, Absatz 2, AO. kann das fortgesetzte Verfahren für beendet erklärt werden, wenn der Ausgleich erfüllt wurde, nach Absatz 3 und Absatz 4, kann es in bestimmten Fällen eingestellt werden. Daneben kann das fortgesetzte Verfahren auch nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, AO. vorzeitig eingestellt werden. Mit Recht verweisen Bartsch - Pollak (KO., AO. und AnfO., 3. Aufl. römisch zwei S. 502) darauf, daß dem Schuldner als Nachteile nur die Gefahr der Konkurseröffnung und der Wegfall der Unterstützung durch den Ausgleichsverwalter drohen. Es entsteht durch den Abbruch des fortgesetzten Verfahrens "jene Rechtslage, die Paragraph 55, Absatz eins, AO. in den Fällen schafft, in welchen dem Schuldner die kontrollose Ausgleichserfüllung überlassen ist". Dies mag wenig erscheinen, erklärt sich aber daraus, daß es sich beim fortgesetzten Verfahren eben nicht mehr um die Schaffung eines Ausgleichs, sondern nur mehr um die Sicherung der Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Ausgleichs handelt. Den Gläubigern droht durch die Einstellung des fortgesetzten Verfahrens kein weiterer Nachteil. Sie haben durch die Bestätigung des Ausgleichs einen Exekutionstitel, der Schuldner genießt keinen Vollstreckungsschutz mehr. Die Ansicht der beklagten Partei, daß durch die Einstellung des fortgesetzten Verfahrens auch der bereits rechtskräftig bestätigte Ausgleich hinfällig werde, widerspräche dem mit der Schaffung des fortgesetzten Verfahrens verfolgten Zweck. Sie ist auch im Gesetz nicht gedeckt. Der Beifügung im Bestätigungsbeschluß, daß das Verfahren fortgesetzt werde, kommt überhaupt keine Bedeutung zu, weil jedes Ausgleichsverfahren, das nicht ausdrücklich aufgehoben wird, fortzusetzen ist. Das Gesetz unterscheidet streng die "Einstellung des Verfahrens" nach Paragraph 56, AO. von der Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens (Paragraph 55 e, Absatz 3 und 4 AO. und Paragraph 56, Absatz 3, AO.). Aus der Verwendung des gleichen Wortes "Einstellung" kann daher nichts erschlossen werden, vor allem nicht, daß der bestätigte Ausgleich wieder hinfällig sein solle. Dies ergibt sich schon daraus, daß eine solche weittragende Folge nicht an die bloße Unterlassung einer Anzeige des Ausgleichsverwalters über die Erfüllung des Ausgleichs (Paragraph 55 e, Absatz 3, AO.) geknüpft werden könnte und daß Einstellungsbeschlüsse nach Paragraph 55 e, Absatz 3 und 4 AO. im Gegensatz zu jenen nach Paragraph 56, AO. unanfechtbar sind. Schon daraus ergibt sich, daß die Einstellung des fortgesetzten Verfahrens nur den formalen Abschluß eines für das Schicksal des Ausgleichs nicht bedeutungsvollen Anhängeverfahrens bedeutet.