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Entscheidung 3 Ob 446/59×

Entscheidung 3 Ob 446/59

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob446/59

Entscheidungsdatum

24.02.1960

Norm

AO §55e Abs3

Kopf

SZ 33/20

Spruch

Die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach Paragraph 55 e, Absatz 3, AO. berührt die Rechtswirksamkeit des bestätigten Ausgleichs nicht.

Entscheidung vom 24. Februar 1960, 3 Ob 446/59.

römisch eins. Instanz: Exekutionsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Über das Vermögen der klagenden Partei wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 2. April 1957 das Ausgleichsverfahren eröffnet, der vom Ausgleichsschuldner vorgeschlagene Ausgleich (40%ige Quote, zahlbar in sechs gleichen Monatsraten) von den Gläubigern angenommen und dem Ausgleich mit Beschluß vom 25. November 1957 die gerichtliche Bestätigung erteilt. Der Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen. Das sich daran anschließende fortgesetzte Verfahren wurde mit Beschluß vom 21. Juli 1958 gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3, AO. eingestellt, weil nach Ende der Erfüllungsfrist am 27. Juni 1958 innerhalb von 14 Tagen weder ein Aufhebungsantrag des Schuldners gestellt noch die Erfüllung des Ausgleiches angezeigt wurde. Die beklagte Partei hat hierauf den neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution zur Hereinbringung ihrer Gesamtforderungen beantragt. Die klagende Partei hat auf die Forderung der beklagten Partei einen Betrag von 6000 S im Verrechnungswege gezahlt. Die weiteren ihr obliegenden Verbindlichkeiten aus dem Ausgleich wurden nicht erfüllt und die Erfüllung von der beklagten Partei auch nicht unter Einhaltung der achttägigen Nachfrist schriftlich eingemahnt.

Die klagende Partei begehrte, die Unzulässigerklärung der Exekution, soweit mehr als die 40%ige Ausgleichsquote betrieben wurde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Betrages von 2054 S 12 g s. A. statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Rechtsrüge ist unbegrundet. Die Bestimmungen über die Fortsetzung des Ausgleichsverfahrens (Paragraph 55 e, AO.) sind erst durch die Novelle 1934 eingefügt worden. Vor der Novelle war das Ziel des Ausgleichsverfahrens der Abschluß eines gerichtlichen Ausgleichs und die Schaffung eines Exekutionstitels. Die Ausgleichserfüllung blieb außerhalb des Rahmens des Ausgleichsverfahrens. Durch die Novelle wurde auch diese in das Verfahren einbezogen. Das fortgesetzte Verfahren hat den wirksamen Abschluß des Ausgleichs zur Voraussetzung. Die Gläubiger haben durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich bereits einen Exekutionstitel erworben, der Konkurs- und Vollstreckungsschutz endet bereits mit der Bestätigung des Ausgleichs. In keinem Fall kann die Ausgleichsbestätigung im fortgesetzten Verfahren ihre Wirkung verlieren. Nach Paragraph 55 e, Absatz 2, AO. kann das fortgesetzte Verfahren für beendet erklärt werden, wenn der Ausgleich erfüllt wurde, nach Absatz 3 und Absatz 4, kann es in bestimmten Fällen eingestellt werden. Daneben kann das fortgesetzte Verfahren auch nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, AO. vorzeitig eingestellt werden. Mit Recht verweisen Bartsch - Pollak (KO., AO. und AnfO., 3. Aufl. römisch zwei S. 502) darauf, daß dem Schuldner als Nachteile nur die Gefahr der Konkurseröffnung und der Wegfall der Unterstützung durch den Ausgleichsverwalter drohen. Es entsteht durch den Abbruch des fortgesetzten Verfahrens "jene Rechtslage, die Paragraph 55, Absatz eins, AO. in den Fällen schafft, in welchen dem Schuldner die kontrollose Ausgleichserfüllung überlassen ist". Dies mag wenig erscheinen, erklärt sich aber daraus, daß es sich beim fortgesetzten Verfahren eben nicht mehr um die Schaffung eines Ausgleichs, sondern nur mehr um die Sicherung der Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Ausgleichs handelt. Den Gläubigern droht durch die Einstellung des fortgesetzten Verfahrens kein weiterer Nachteil. Sie haben durch die Bestätigung des Ausgleichs einen Exekutionstitel, der Schuldner genießt keinen Vollstreckungsschutz mehr. Die Ansicht der beklagten Partei, daß durch die Einstellung des fortgesetzten Verfahrens auch der bereits rechtskräftig bestätigte Ausgleich hinfällig werde, widerspräche dem mit der Schaffung des fortgesetzten Verfahrens verfolgten Zweck. Sie ist auch im Gesetz nicht gedeckt. Der Beifügung im Bestätigungsbeschluß, daß das Verfahren fortgesetzt werde, kommt überhaupt keine Bedeutung zu, weil jedes Ausgleichsverfahren, das nicht ausdrücklich aufgehoben wird, fortzusetzen ist. Das Gesetz unterscheidet streng die "Einstellung des Verfahrens" nach Paragraph 56, AO. von der Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens (Paragraph 55 e, Absatz 3 und 4 AO. und Paragraph 56, Absatz 3, AO.). Aus der Verwendung des gleichen Wortes "Einstellung" kann daher nichts erschlossen werden, vor allem nicht, daß der bestätigte Ausgleich wieder hinfällig sein solle. Dies ergibt sich schon daraus, daß eine solche weittragende Folge nicht an die bloße Unterlassung einer Anzeige des Ausgleichsverwalters über die Erfüllung des Ausgleichs (Paragraph 55 e, Absatz 3, AO.) geknüpft werden könnte und daß Einstellungsbeschlüsse nach Paragraph 55 e, Absatz 3 und 4 AO. im Gegensatz zu jenen nach Paragraph 56, AO. unanfechtbar sind. Schon daraus ergibt sich, daß die Einstellung des fortgesetzten Verfahrens nur den formalen Abschluß eines für das Schicksal des Ausgleichs nicht bedeutungsvollen Anhängeverfahrens bedeutet.

Anmerkung

Z33020

Schlagworte

Ausgleichsverfahren fortgesetztes, Einstellung nach § 55e Abs. 3 AO., Einstellung des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens nach § 55e Abs. 3 AO., Fortgesetztes Ausgleichsverfahren, Einstellung nach § 55e Abs. 3 AO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0030OB00446.59.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19600224_OGH0002_0030OB00446_5900000_000

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