Entscheidung 3 Ob 45/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei W***** Wettbewerbsschutzverband *****, ***** vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei H***** Handelsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18.März 1993, GZ 4 R 57, 58/93-12, womit der Beschluß des Kreis-, nunmehr Landesgerichtes Steyr vom 26.Jänner 1993, GZ 3 Cg 324/92h-5, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der betreibenden Partei auf Grund der am 8.Jänner 1993 erlassenen einstweiligen Verfügung die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Brillen Preise unter Hinweis auf die gleiche Glasausführung zu vergleichen bzw. gegenüberzustellen, wenn nicht die Glasausführung tatsächlich gleich ist.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes von der verpflichteten Partei erhobene Rekurs ist unzulässig. Auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes kommt es entgegen der Ansicht der Rekurswerberin überhaupt nicht an, weil über § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden ist:Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes von der verpflichteten Partei erhobene Rekurs ist unzulässig. Auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes kommt es entgegen der Ansicht der Rekurswerberin überhaupt nicht an, weil über Paragraph 78, EO die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO anzuwenden ist:
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Dies ist hier der Fall. Eine der Ausnahmen (§ 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO; § 83 Abs 3 EO; § 239 Abs 3 EO und § 402 Abs 2 EO) liegt nicht vor. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher unabhängig von der Bewertung des Streitgegenstandes, die deshalb zutreffend unterblieben ist, jeder weiteren Anfechtung entzogen.Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Dies ist hier der Fall. Eine der Ausnahmen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO; Paragraph 83, Absatz 3, EO; Paragraph 239, Absatz 3, EO und Paragraph 402, Absatz 2, EO) liegt nicht vor. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher unabhängig von der Bewertung des Streitgegenstandes, die deshalb zutreffend unterblieben ist, jeder weiteren Anfechtung entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00045.93.0428.000
Dokumentnummer
JJT_19930428_OGH0002_0030OB00045_9300000_000